Ich sehe da folgendes Problem mit dem Mindestlohn. Wenn erst in 12 Monaten das Gehalt gezahlt wird, könnte ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz vorliegen. Nach § 2 I 1 Nr. 2 ist der Mindestlohn spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde zu zahlen. Daraus schließe ich, dass die Stundung so wie geplant nicht möglich ist. Ist die Frist iSv § 2 I 1 Nr. 2 MiLoG bereits abgelaufen, so sollte schleunigst ein Rechtsanwalt aufgesucht werden. Wir befinden uns nämlich dann im Bereich des Bußgeldtatbestandes und im Bereich der Veruntreuung von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB). Allgemein: Ob eine Stundung möglich wäre, ist jedoch -meines Erachtens - eine sozialversicherungsrechtliche Rechtsfrage, bei der Befugnis des Steuerberaters möglicherweise an ihre Grenzen gerät. Wenn Gehälter nicht mehr gezahlt werden können , dann sollte - je nach Rechtsform- an die Insolvenzantragspflicht gedacht werden. Jedenfalls ist diese Fallkonstellation ein Thema, das ich dringend mit dem Partner bzw. Kanzleiinhaber besprechen würde. Diese Frage kann nämlich die Existenz des Steuerberaters möglicherweise zu Grunde richten (Stichwort: Haftung). Überdies fände ich es als Kanzleiinhaber überhaupt nicht richtig, über solche Fragen von überragender Bedeutung nicht informiert zu werden. MiLoG § 2 Fälligkeit des Mindestlohns (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer den Mindestlohn 1. zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit, 2. spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, zu zahlen. Für den Fall, dass keine Vereinbarung über die Fälligkeit getroffen worden ist, bleibt § 614 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt.
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