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Geringfügig Beschäftigte - Stundung Gehalt

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letzte Antwort am 29.01.2025 09:32:19 von Jon_Werner
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SJ_2020
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Liebe Community,

 

bei Minijobbern konnte das Gehalt nicht ausbezahlt werden und wurde gestundet.

 

Jetzt ist geplant, dass das Gehalt für 12 Monate in einer Summe ausbezahlt wird.

 

Kann dies aus SV- und steuerrechtlicher Sicht so umgesetzt werden oder tritt Steuer- und Sozialversicherungspflicht ein?

 

Vorab vielen Dank für Rückinfo.

LarsSchladitz
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Wurde denn der Anspruch in den einzelnen Monaten abgerechnet und verbeitragt?

 

Dann würde ich jetzt bei der reinen Auszahlung der Verbindlichkeit gegenüber den Arbeitnehmern keine Probleme sehen; ggf. ist eine Verzinsung zu prüfen. 

SJ_2020
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Nein, wurde nicht abgerechnet - daher soll dies nun in einer Summe erfolgen. . . 

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cro
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OK, wenn einwandfreie Std.-Nachweise (-Zettel) unterschrieben und monatlich korrekt datiert vorliegen. Und es sollte einen plausiblen Grund geben.

SJ_2020
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Ah ok - die Jahresgrenze darf logischerweise nicht überschritten werden.

 

Wäre ein plausibler Grund z.B. die Stundung auf Grund von "Zahlungsunfähigkeit"?

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cro
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@SJ_2020  schrieb:

Ah ok - die Jahresgrenze darf logischerweise nicht überschritten werden.

 

Wäre ein plausibler Grund z.B. die Stundung auf Grund von "Zahlungsunfähigkeit"?


OK, ist möglich. Aber warum wurde denn nicht mtl. abgerechnet? Ob ein Prüfer dies noch beanstandet, ist schwer zu beurteilen.

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SJ_2020
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Da wohl, lt. mdl. Aussage die Mittel dazu fehlten . . . 

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cro
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Damit könnte ich leben .....

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LarsSchladitz
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Ich persönlich würde aus darstellungs- und meldetechnischer Sicht allerdings versuchen, die Entgelte den einzelnen Monaten zuzuordnen (per Nachberechnung).

 

Wenn das jetzt alles in einem einzelnen Monat reingehauen wird, könnte es vielleicht Probleme mit weiteren Beschäftigungen, Verdienstbescheinigungen, Kürzung Sozialleistungen, Ein- und Austritten u.ä. geben.

 

Ist sicherlich etwas aufwändiger, aber gefühlt irgendwie "sauberer".

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Jon_Werner
Einsteiger
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Ich sehe da folgendes Problem mit dem Mindestlohn. Wenn erst in 12 Monaten das Gehalt gezahlt wird, könnte ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz vorliegen. Nach § 2 I 1 Nr. 2 ist der Mindestlohn spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde zu zahlen. Daraus schließe ich, dass die Stundung so wie geplant nicht möglich ist. Ist die Frist iSv § 2 I 1 Nr. 2 MiLoG bereits abgelaufen, so sollte schleunigst ein Rechtsanwalt aufgesucht werden. Wir befinden uns nämlich dann im Bereich des Bußgeldtatbestandes und im Bereich der Veruntreuung von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB).

 

Allgemein: Ob eine Stundung möglich wäre, ist jedoch -meines Erachtens - eine sozialversicherungsrechtliche Rechtsfrage, bei der Befugnis des Steuerberaters möglicherweise an ihre Grenzen gerät. Wenn Gehälter nicht mehr gezahlt werden können , dann sollte - je nach Rechtsform- an die Insolvenzantragspflicht gedacht werden. Jedenfalls ist diese Fallkonstellation ein Thema, das ich dringend mit dem Partner bzw. Kanzleiinhaber besprechen würde. Diese Frage kann nämlich die Existenz des Steuerberaters möglicherweise zu Grunde richten (Stichwort: Haftung). Überdies fände ich es als Kanzleiinhaber überhaupt nicht richtig, über solche Fragen von überragender Bedeutung nicht informiert zu werden.

 

MiLoG

§ 2 Fälligkeit des Mindestlohns
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer den Mindestlohn

1.
    zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit,
2.
    spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde,

zu zahlen. Für den Fall, dass keine Vereinbarung über die Fälligkeit getroffen worden ist, bleibt § 614 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt.

cro
Experte
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@Jon_Werner  Das ist uneingeschränkt korrekt.

 

Ganz persönlich: Was hilft das im aktuellen Fall? Nichts tun? Verheimlichen? Oder: Na dann doch lieber spät als gar nicht.

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Jon_Werner
Einsteiger
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Nachricht 12 von 13
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Nach § 266a V StGB besteht die Möglichkeit, dass eine Strafbefreiung eintritt. Das muss jedoch ein Rechtsanwalt prüfen. Dafür eignet sich das Forum nicht.

 

@SJ_2020Waren Sie bereits beim Kanzleiinhaber? Was sagt er dazu?

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Jon_Werner
Einsteiger
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Nachricht 13 von 13
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Das ärgerliche ist übrigens selten die Strafe wegen § 266a StGB. Viel unangenehmer ist das Bußgeld. Ich kenne Fälle, da ging es um ein Bußgeld von 40.000 EUR und 250.000 Euro Gewinn wurde abgeschöpft.

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letzte Antwort am 29.01.2025 09:32:19 von Jon_Werner
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