Was mir noch nicht ganz schlüssig ist, ob für die Übernahme ein steuerpflichtiger Arbeitslohn anzunehmen ist, siehe NWB Arbeitgeberhaftung Punkt 13b. Dort steht: Werden im Anschluss an eine Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger vom Arbeitgeber die Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nachgefordert, weil er irrtümlich den Arbeitslohn des Arbeitnehmers nicht um den gesetzlichen Arbeitnehmeranteil gekürzt hat, kann der Arbeitgeber im Hinblick auf die gesetzliche Lastenverschiebung die übernommenen Beiträge dem Arbeitnehmer nicht weiterbelasten (§ 28g SGB IV). Insoweit liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor (BFH-Urteil vom 29.10.1993, BStBl. 1994 II S. 194). Das vorgenannte Urteil wird von der Finanzverwaltung weiterhin angewendet (vgl. H 19.3 LStH), auch wenn der BFH in einer späteren Entscheidung (Urteil vom 13.9.2007, BStBl. 2008 II S. 58) an der Begründung nicht mehr festhält, dass der Vorteil im Fall der Nachentrichtung nicht in der Nachzahlung der Beiträge liege, sondern (bereits) in der endgültigen Befreiung des Arbeitnehmers von der sozialversicherungsrechtlichen Beitragslast. Steuerpflichtiger Arbeitslohn ist dagegen stets anzunehmen, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung getroffen haben oder der Arbeitgeber zwecks Steuer- und Beitragshinterziehung die Unmöglichkeit einer späteren Rückbelastung beim Arbeitnehmer bewusst in Kauf genommen hat. Der Prüfer schrieb in seinem Bericht, das die Nichtabführung der Beiträge billig in Kauf genommen wurde, da kein Statusfeststellungsverfahren vorher erfolgt ist.
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