Hallo in die Runde,
ich rechne derzeit Löhne für August 2022. Muss sich der Mandant bei jährlicher LSt-Anmeldung bereits im August 2022 entscheiden, ob er die EPP auszahlt und wenn ja, in welchem Monat? Oder kann er diese Wahl bis Dezember 2022 jederzeit treffen ohne das irgendwelche Wiederabrechnungen gemacht werden müssen?
Vorab schon einmal danke für Eure Hilfe.
Beste Grüße Silke.
Gelöst! Gehe zu Lösung.
In den Unterlagen die wir haben steht ganz klar:
monatliche und jährliche Lohnsteuanmeldung: Zahlung September
vierteljährliche Lohnsteueranmeldung : Zahlung September oder Oktober
„verschieben bis Abgabe der Lohnsteuerbescheinigung aus technischen oder organisatorischen Gründen“
…. Was auch immer das bedeuten soll.
Ob man dann einfach weil „man es so möchte“ auf Auszahlung Dezember bei den jährlichen verschieben kann ???
Ich vermute, dass ist nicht so gedacht. Alles sehr schwammig formuliert 😞
Guten Abend Frau Smith,
danke für Ihre Antwort. Aber warum bietet die DATEV dann die Auswahlmöglichkeit Auszahlungsmonat August bis Dezember 2022 an?
Es geht mir vorrangig auch darum, wenn ich den August jetzt rechne und im Anschluss der Mandant entscheidet, er will die EPP im Monat Oktober oder November 2022 doch zahlen, muss ich dann den August 2022 wiederabrechnen bei jährlicher LSt- Anmeldung oder kann ich diese Entscheidung dann einfach in dem Monat eingeben indem sie gefällt wurde?
Einen schönen Feierabend wünscht Silke.
Ich denke, dass man die Refinanzierung bei den jährlichen auch später - nach August - noch erfassen kann. Kommt ja eh erst in die Lohnsteueranmeldung für Dezember
Ich habe die Lösung für mein Problem im Dokument 1024623 unter 2.6. gefunden.
Manchmal sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht...