Hallo @flocke , das Beispiel bezieht sich auf gelegentliche unvorhersehbare Überschreitung der Minijobgrenze, man kann ja 2x pro Jahr max. das doppelte verdienen. So wie ich Sie verstanden habe, ist bei Ihnen das Problem der permanent schwankenden Arbeitszeit. Grundsätzlich ist es so, dass ein Jahreszeitraum von 12 Monaten zugrunde gelegt werden muss. Es steht aber auch in den Richtlinien: "Stellen Arbeitgeber aus abrechnungstechnischen Gründen stets zu Beginn eines jeden Kalenderjahres eine erneute vorausschauende Jahresbetrachtung zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts an, bestehen keine Bedenken." Daraus kann m.E. abgeleitet werden, dass das Jahr immer mit dem 01.01. beginnen kann. Sollte die Beschäftigung nicht am 01.01. beginnen, so berechne ich z.B. im ersten Jahr die anteilige Verdienstgrenze. Alternativ würde auch ein vereinbartes Arbeitszeitkonto mit einem verstetigten Lohn gehen, das dann über 12 Monate läuft und am Ende des Zeitraums ausgeglichen sein muss (siehe Broschüre). Anbei einmal eine Broschüre der Minijobzentrale. Dort steht u.a. beim Schätzen des Jahresverdienstes, dass es sich nicht um ein Kalenderjahr handeln muss (ergo aber kann). Grüße M_H
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