Hallo @SOKU , m.E. ist es unerheblich, wie die Abrechnung erfolgt, denn auch Minijobber sind ja ganz normale Arbeitnehmer, werden nur anders abgerechnet. Grundsätzlich unterliegen alle Mitarbeiter dem Mindestlohngesetz, Ausnahme ist u.a. das Orientierungspraktikum von nicht mehr als drei Monaten. Alleine die Höhe des Entgeltes bestimmt, ob es sich um einen Minijobber oder einen st.-+sv.-pflichtigen Mitarbeiter handelt, nicht der Stundenlohn an sich. Früher galt auch noch eine Grenze bei der Wochenarbeitszeit, die gibt es aber nicht mehr. Orientierung heißt aber auch, nicht voll mitarbeiten sondern viel gucken und ausprobieren ... 😉 Siehe Anlage. M_H
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