Hallo liebe Community.
Ich brauche mal euer Schwarmwissen.
Wir hatten eine Prüfung der Deutschen Rentenversicherung, bei der Festgestellt wurde, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer rückwirkend sozialversicherungspflichtig ist.
Er hatte nur eine Beteiligung seit 2008 von 48,20% und wurde die ganzen Jahre sv-frei abgerechnet.
Fragt mich nicht wie das passieren konnte. Den Lohn habe ich von einer Kollegin übernommen.
Es hat die DRV auch jahrelang nicht interessiert, aber jetzt wird ja regelmäßig in Prüfungen alles wieder aufgerollt.
Durch die Prüfung musste die GmbH dann Beiträge für die RV und AV von ca. 70.000,00 für die Jahre 2019 bis Mai 2024 nachzahlen (KV nicht da freiwillig gesetzlich versichert).
Jetzt meine Frage:
Den Lohn der letzten 3 Monate habe ich entsprechend in LODAS korrigiert.
Der AG übernimmt ja jetzt die AN-Anteile für die restliche Zeit durch die Zahlung der festgestellten Beiträge in der RV und AV.
Würde bei einer Lohnsteuerprüfung mir der Prüfer daraus einen geldwerten Vorteil machen, den die Firma dann auch noch entsprechend versteuern und zahlen müsste oder hat sich mit der Zahlung der SV-Beiträge an die Krankenkasse alles erledigt und ich muss nichts weiter beachten?
Vielleicht hatte von euch schon mal jemand so einen Fall in einer Lohnsteuerprüfung.
Vielen Dank im Voraus.
Bitte umbedingt klären ob auch freiwillig rentenversichert.
Dann wären die Beiträge zu erstatten.
Grüße
Gab es denn für diesen Gesellschafter in früheren Jahren (2008) mal ein Statusfeststellungsverfahren?
Durch den Wegfall der sogenannten "Kopf und Seele" Rechtsprechung war das auch bei unserer letzten DRV-Prüfung ein Prüfungsschwerpunkt.
Leider Nein.
@LohnbüroP schrieb:
Jetzt meine Frage:
[...] oder hat sich mit der Zahlung der SV-Beiträge an die Krankenkasse alles erledigt und ich muss nichts weiter beachten?
Die Frage beantwortet eine korrekte Lohnabrechnung für den Zeitraum. RV sollte keinen Unterschied machen, da steuerfrei...
Die muss ja als netto-Berechnung stattfinden, so dass das steuerpflichtige Brutto steigen müsste. Das hat regelmäßig eine höhere Lohnsteuer zur Folge.
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Bei uns hat sich auch die Krankenkasse auf Betreiben eines DRV-Prüfers dazu hinreißen lassen, die SV-Freiheit zu bescheinigen. Diese Bescheinigung gilt auch für die Zukunft, wenn sich an den Verhältnissen nichts geändert hat. Da lohnt es sich auch mal in den Keller zu steigen und nachzusehen.
Hilfreich kann im Übrigen auch ein altes Schlussbesprechungsprotokoll sein. Ich hatte den Fall, dadurch das die Gesellschafter-GF Erwähnung fanden, Vertrauensschutz gewährt wurde. Bei mir bestand die Erwähnung in "keine Veränderungen".
Mit der Krankenkasse hatte ich schon telefoniert. Die hatten auch nichts Altes mehr vorliegen. Alles was älter als 10 Jahre ist wird dort entsorgt.
Ansonsten hatten wir schon alles probiert, damit er weiterhin sv-frei bleibt.
Ab Dezember 2024 hat er jetzt 50% und ein neues Statusfeststellungsverfahren läuft ab diesem Zeitpunkt.
Was mir noch nicht ganz schlüssig ist, ob für die Übernahme ein steuerpflichtiger Arbeitslohn anzunehmen ist, siehe NWB Arbeitgeberhaftung Punkt 13b.
Dort steht:
Werden im Anschluss an eine Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger vom Arbeitgeber die Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nachgefordert, weil er irrtümlich den Arbeitslohn des Arbeitnehmers nicht um den gesetzlichen Arbeitnehmeranteil gekürzt hat, kann der Arbeitgeber im Hinblick auf die gesetzliche Lastenverschiebung die übernommenen Beiträge dem Arbeitnehmer nicht weiterbelasten (§ 28g SGB IV). Insoweit liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor (BFH-Urteil vom 29.10.1993, BStBl. 1994 II S. 194). Das vorgenannte Urteil wird von der Finanzverwaltung weiterhin angewendet (vgl. H 19.3 LStH), auch wenn der BFH in einer späteren Entscheidung (Urteil vom 13.9.2007, BStBl. 2008 II S. 58) an der Begründung nicht mehr festhält, dass der Vorteil im Fall der Nachentrichtung nicht in der Nachzahlung der Beiträge liege, sondern (bereits) in der endgültigen Befreiung des Arbeitnehmers von der sozialversicherungsrechtlichen Beitragslast.
Steuerpflichtiger Arbeitslohn ist dagegen stets anzunehmen, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung getroffen haben oder der Arbeitgeber zwecks Steuer- und Beitragshinterziehung die Unmöglichkeit einer späteren Rückbelastung beim Arbeitnehmer bewusst in Kauf genommen hat.
Der Prüfer schrieb in seinem Bericht, das die Nichtabführung der Beiträge billig in Kauf genommen wurde, da kein Statusfeststellungsverfahren vorher erfolgt ist.