Hallo Koppelfeld, die bisherigen Antworten beziehen sich auf eine allgemeine Meinung zur Fragestellung unter der Annahme, dass es sich um eine Anlage handelt, die ein neues Einzelunternehmen begründet (oder im Rahmen der Liebhaberei ertragsteuerlich unbeachtlich bleibt). Die Meinung der Finanzverwaltung hinsichtlich eines Zusammenhanges zwischen Speicher und PV-Anlage resultiert aus dem UStAE und den dortigen Anweisungen (leider keine sehr befriedigende Antwort). Um den Begriff von @Steuerfuchs27 aufzunehmen: Bei industriellen Anlagen hat eine Beurteilung natürlich unter den Gesichtspunkten des jeweiligen Sachverhaltes zu erfolgen. Nachfolgend mal ein paar Beispiele, die bei einer Beurteilung zu beachten sind. Eine steuerliche Beratung zum Sachverhalt kann auf diesem Wege natürlich nicht erfolgen, sondern die Beispiele sollten nur die Bedeutung von Feinheiten darstellen. Bei Einzelunternehmen ist u.A. zu prüfen, ob ein einheitlicher Gewerbebetrieb oder mehrere Gewerbebetriebe vorliegen, siehe z.B. OFD Nds vom 22.02.2016. Für "Firmen", die Kraft Gesetz einen einheitlichen Gewerbebetrieb betreiben, richtet sich die steuerliche Beurteilung nach den gesamten steuerlichen Verhältnissen. Die Anschaffung bzw. Nutzung eines Batteriespeichers für eigenbetriebliche Zwecke ist grundsätzlich wie die Anschaffung eines jeden anderen Wirtschaftsgutes zu beurteilen. Im Allgemeinen ist der selbst erzeugte Strom nicht unmittelbar zu versteuern - aber: 1. Entnahme für Zwecke außerhalb des Betriebes sind ertragsteuerlich und umsatzsteuerlich zu berücksichtigen. 2. Einspeisevergütungen sind ebenfalls steuerlich zu berücksichtigen. 3. Der (durch das Unternehmen) selbst erzeugte Strom mindert die Aufwendungen, die als Betriebsausgabe zu berücksichtigen sind (da weniger Strom eingekauft wird; stattdessen sind die tatsächlichen Aufwendungen der PV-Anlage, z.B. Abschreibungen, zu berücksichtigen) und erhöht daher u.U. die Steuerlast.
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