Es geht um einen "nicht erheblichen Zeitraum". Gesetzlich ist nichts bestimmt, somit hat die Rechtssprechung übernommen. Im Falle der Entschädigungszahlungen nach IfSG sind die entsprechenden Stellen der Meinung, dass bei einer angeordneten Quarantäne ein gewisser Teil der Ausfalltage als "nicht erheblich" anzusehen ist. Da es keine bundeseinheitliche Regelung gibt, sind es in NRW 3 Tage, in Bayern 4 usw. Auf Rechtsstreitigkeiten hat momentan ohnehin niemand Lust, so dass die sicherlich nicht unumstrittene Regelung dieses Jahr zumindestens nicht mehr geklärt werden wird. Leider, denn selbst wenn sich eine Verbindung zwischen IfSG und § 616 aufgrund des momentanen Gesetzestextes ergeben sollte, kann dies doch nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen sein.
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