Hallo Frau Römer, ja, das ist ein Problem und ich kenne die Lösung auch nicht. Bzw. die Lösung heißt tatsächlich wohl eine Abrechnung per Hand für das alte Jahr malen und dann manuell die Beitragsnachweise und SV-Meldungen ändern. Aber ich kann Ihnen zu Ihrer Idee sagen, dass das leider nicht funktionieren wird: @theresa_roemer schrieb: Meine Idee: Ich schaue mir den letzten beitragspflichtigen Zeitraum an und berechne händisch, ob die nachträgliche Einmalzahlung noch voll beitragspflichtig wäre, also ob der MA die BBG im Vorvorjahr nicht überschreitet und rechne dann einfach den aktuellen Monat mit einer beitragspflichtigen Einmalzahlung ab. Aber auf der Lohnabrechnung erscheinen ja während einer Unterbrechung immer 0 SV-Tage, es werden keine Beiträge berechnet. Hat da jemand eine Idee? Oder ist mein Gedanke eh falsch? Diese Idee hatte ich auch, da meinem Fall der Austritt auch noch mit einem gerichtlichen Vergleich einherging. Ich wusste nicht, wie ich dem gegnerischen Anwalt eine handgemalte Abrechnung auf alte Jahre erklären sollte... Auch in meinem Fall war "normal" zu verbeitragen. Ich habe daher die Unterbrechung aufgehoben (da sonst die 0 SV-Tage) und beitragspflichtig angemeldet und die Beiträge abgeführt. Dadurch hatte ich wenigstens eine Abrechnung, die den AN-Anteil einbehalten hat, ohne dass der AN denkt, man will ihn betrügen. Die KK akzeptierte das jedoch nicht, sie können die Meldung nicht verarbeiten, weil der AN dort ja im Krankengeld oder in EU-Rente etc. ist. Ich musste es daher im Nachgang wieder rückabwickeln, habe den AN-Anteil aber nicht zurück ausgezahlt. Der nächste Schritt wäre nun die Verbeitragung im alten Jahr inkl. Änderung der Meldungen des Arbeitnehmers. Das geht dann wohl nur manuell. Ich überlege nun, den Sachverhalt dem Prüfdienst zur Auswertung zu schicken, so wie man das bei Änderungen macht, die sich durch LSt-Prüfungen ergeben haben. Einen Versuch ist es vielleicht wert, bevor man sich an die ganzen manuellen Änderungen macht. Viele Grüße Christine Wilking
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