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2. Pfändung einrichten Problematik Unterhaltsberechtigte

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letzte Antwort am 16.01.2025 12:38:15 von chrwilking
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BSS1
Beginner
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77 Mal angesehen

Ich habe bei einem Mandanten einen MA, der bereits eine Unterhaltspfändung hat (fixe Höhe festgelegt vom Landkreis): Jetzt hat der Mandant eine Drittschuldnererklärung unterzeichnet und ich soll eine weitere Pfändung in L&G bei dem betreffenden MA einrichten.  Gebe ich hier dann als Anzahl unterhaltsberechtigter Personen 1 oder 0 an?

 

Ich hoffe man versteht was ich meine, und den Sinn meiner Frage.

Er hat ja von dem "was ihm noch übrig bleibt" keinen Unterhalt mehr zu zahlen. (so zumindest meine laienhafte Denkweise.

 

Viele Grüße und Vielen Dank schonmal

chrwilking
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 2 von 2
66 Mal angesehen

Hallo BSS1,

 

Voraussetzung zur Berücksichtigung ist, dass der Schuldner den Unterhalt auch tatsächlich gewährt.

 

Ob er das freiwillig macht oder zwangsweise spielt hierbei keine Rolle. 

 

Es kommt also darauf an, ob die Unterhaltspfändung tatsächlich laufenden Unterhalt pfändet. Dann wäre bei der zweiten Pfändung das Kind als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen. 

 

Pfändet die Unterhaltspfändung jedoch rückständigen Unterhalt, dann würde ich das nochmal prüfen. Vermutlich wäre das Kind dann nicht zu berücksichtigen, weil er dann aktuell ja keinen Unterhalt tatsächlich leistet, sondern nur Rückstände abstottert. 

 

Viele Grüße

 

Christine Wilking

 

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letzte Antwort am 16.01.2025 12:38:15 von chrwilking
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