@lohnexperte schrieb: Bei den ELSTAM hat der Arbeitnehmer aber immerhin die Möglichkeit, beim Finanzamt der Übermittlung an den Arbeitgeber zu widersprechen. Nun ja, das eine der Bereich Steuern und das andere Sozialversicherung. Die gehen halt nicht Hand und Hand. Hier scheint er keine Möglichkeit zu haben, die Angaben zu unterdrücken. Man könnte/kann es in den Stammdaten so einstellen. Aber mal nachgedacht: Wenn er weniger Kinder als zurückgemeldet berücksichtigt haben will (warum auch immer), zahlt er freiwillig mehr in die Pflegeversicherung ein und schadet niemandem. Deswegen wählt er ja bei ELStAM auch durch den Widerspruch Steuerklasse VI. 😉 Im Übrigen: Falls die DaBPV-Meldungen nicht berücksichtigt werden und der Arbeitnehmende es sich dann doch anders überlegt, gibt es keine Art "Steuererklärung", die das wieder gerade rücken würde; die Verrechnung zuviel gezahlten Beitrages kann nur über die Lohnabrechnung erfolgen. Abgesehen macht sich der Arbeitgeber strafbar, weil er dem Arbeitnehmenden Lohn vorenthält, nämlich in der Höhe des Beitragsabschlages. Auf solcherlei Geschichten würde ich mich nicht einlassen, selbst wenn der Arbeitnehmende dies schriftlich erklärt.
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