@MartinSeemann schrieb: Die Lösung ist ganz einfach. Vergleichen Sie das doch einfach mit dem Beispiel im genannten DATEV-Dokument. Dort ist es genau so wie in Ihrer Probeabrechnung: der Auszahlungsbetrag unterschreitet die Pfändungsfreigrenze von derzeit EUR 1.491,75. Der Sachbezug verstößt damit gegen § 107 GewO. Abs. 2 Satz 5 und darf nicht gewährt werden. Der Punkt ist nur, daß diese Vorschrift gar nicht auf den Auszahlungsbetrag abstellt: § 107 Abs. 2 GewO lautet: "Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer keine Waren auf Kredit überlassen. Er darf ihm nach Vereinbarung Waren in Anrechnung auf das Arbeitsentgelt überlassen, wenn die Anrechnung zu den durchschnittlichen Selbstkosten erfolgt. Die geleisteten Gegenstände müssen mittlerer Art und Güte sein, soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist. Der Wert der vereinbarten Sachbezüge oder die Anrechnung der überlassenen Waren auf das Arbeitsentgelt darf die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Es geht hier vielmehr um eine der generellen Regeln für die Gewährung von Sachbezügen. Die gelten, ohne daß es dafür einer Lohnpfändung bedürfte. Ein Verstoß könnte vielmehr in einem laufenden Arbeitsverhältnis dann erstmals begangen werden, sobald sich das Arbeitsentgelt wegen Vereinbarung von Teilzeit oder anderer Gründe (dauerhaft?) verminderte und eine Anpassung des Wertes der Sachbezüge unterbliebe.
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