Hallo, für mich ist die Beschreibung des Sachverhaltes etwas undeutlich: 1) Handelt es sich um 2 Anlagen (Wieviele sind im Marktstammregister eingetragen)? oder ist es 1 Anlage, für die nachträglich wesentliche Komponenten (Batteriespeicher, Wechselrichter) geliefert wurden. Für diese wesentliche Komponenten gilt dann auch der Nullsteuersatz. Ich nehme Lezteres an. 2) Worin besteht der Eigenverbrauch / die unentgeltiche Wertabgabe? M.E.: a) Einmal in der Lieferung von Strom, dann § 3 Abs. 1b UStG. b) und in der Nutzung des Batteriespeichers/Wechselrichters, dann § 3 Abs. 9a UStG Für a) entfällt USt auf den Eigenverbrauch, da VorSt gezogen wurde. Für b) nicht, da für b) die VorSt 0 EUR betrug (UStAE 3.2 Abs. 3 Nr. 2) 3) VorSt-Berichtigung § 15a UStG für den Batterispeicher Auch hier ist wieder zu klären, ob 1 Wirtschaftsgut vorliegt oder mehrere. Ertragsteuerlich ist entscheidend, ob der Batteriespeicher vor oder nach dem Wechselrichter eingebaut wurde. Aber ich weiß adhoc nicht, ob diese Beurteilung auch für die USt angewendet werden kann, da ja im UStAE der Batteriespeicher direkt als "Komponente" der PV-Anlage erwähnt wird (anderereits soll es gem. 3.1 Abs. 1 UStAE eine Sachgesamtheit bei gleichzeitiger Anschaffung sein, im Umkehrschluss dann mehrere Wirtschatsgüter bei zeitlich versetzter Anschaffung). Sollte der Batteriespeicher Teil des Wirtschaftsgutes PV-Anlage sein, kann auf 15a.8 UStAE verwiesen werden. Demnach beginnt ein eigener Berichtigungszeitraum, der aufgrund BMF v. 27.02.2023 Tz. 2 ins Leere läuft. Ist der Batteriespeicher auch ustlich ein eigenes Wirtschaftsgut, erübrigt sich gem. obiger Tz. 2 ebenfalls die Frage nach der VorSt-Berichtigung gem. § 15a UStG. MfG Kristina Schmidt
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