Guten Morgen zusammen,
ist eine rückwirkende Änderung von älteren Kurzarbeitergeldanträgen zum jetzigen Zeitpunkt
noch möglich? Ich muss den vom Mai 2020 ändern.
Wie lange ist eine rückwirkende Änderung möglich?
Danke
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo,
eine Korrektur ist im Lohnprogramm grundsätzlich so lange möglich, wie die Rückrechnungsfunktion greift. Sie müssten aber das Entstehungsprinzip für die LSt-Berechnung wählen, und dazu soll man zu so einem späten Zeitpunkt das Finanzamt informieren.
vom Arbeitsamt aus: Wegen zu viel beanspruchten Kurzarbeitergeldes ist es immer möglich zu korrigieren, aber Nachforderungen, weil noch mehr hätte beansprucht werden können, nur 3 Monate zurück.
@lohnhilfe Wie kann man das dann korrigieren, wenn bei einer Lohnart ursprünglich
nicht die Berücksichtigung bei Kurzarbeit hinterlegt wurde?
Jetzt wurde die Lohnart doppelt als Ist-Entgelt berücksichtigt. Somit wurde zu wenig
Kurzarbeitergeld ausbezahlt sowie beantragt.
Hallo,
verstehe ich das richtig, dass das Programm jetzt eine KUG-Nachzahlung an den AN bzw. eine höhere Erstattungsforderung vom Arbeitsamt berechnet?
Mit welchem Lohnprogramm arbeiten Sie?
Ja das verstehen Sie richtig.
Mit Lodas
Dann müssen Sie diese rückwirkende Änderung der Lohnart ab frühestens November 2020 erfassen und für die Vormonate die vorherige Schlüsselung wieder auf den alten Stand bringen.
Das heißt, dass die Monate vor November 2020 nicht mehr geändert werden dürfen/können
richtig?
Damit sind dann die alten Monate nicht mehr zu Gunsten änderbar.
Hallo,
ich musste bis letzten Monat immer wieder Änderungen bis 04/2020 vornehmen und die AA hat, egal welche Änderung, dies entsprechend bearbeitet.
Bei einer Prüfung durch die AA hatte ich jetzt einen Fall, wo zu wenig KUG abgerechnet wurde - hier hat die AA sogar eine Korrektur eingefordert.
Viele Grüße
Also die grundsätzliche Anweisung ist ja, dass der Antrag spätestens nach 3 Monaten endgültig vorliegen soll. Wenn also doch noch Änderungen nachträglich zugunsten des AN oder AG erfolgen müssten, wäre es wahrscheinlich am besten, mit dem zuständigen Sachbearbeiter beim Amt zu reden.
ich hatte bislang auch noch keinen Ärger mit nachträglichen Korrekturen - das längste waren (glaub ich) 6 Monate zurück..
die 3-Monatsregel gilt meines Wissens nur für die erste Einreichung des Leistungsantrages..
@Flitze0815 Danke dir ich habe es eben von der BAA bestätigen lassen
Korrekturen sind immer möglich sofern der Erstantrag fristgerecht
(innerhalb der 3 Monate) abgegeben wurde.