Das BMF hat diese Woche den Referentenentwurf für eine allgemeine Kassenpflicht veröffentlicht (siehe Anhang). So wie ich den neuen § 146b AO verstehe, muss jedes Unternehmen ein elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Absatz 1 AO einsetzen, welches mehr als 100.000 € Netto-Umsatz erzielt. Ob es sich um ein bargeldintensives Unternehmen handelt, spielt dabei überhaupt keine Rolle. Befreiungen, z.B. für nicht bargeldintensive Betriebe, sollen nur über § 148 AO möglich sein. § 146b - Kassenpflicht; Verordnungsermächtigung (1) Steuerpflichtige, die einen land- und forstwirtschaftlichen oder einen gewerb-lichen Betrieb unterhalten oder freiberuflich tätig sind und deren Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 100 000 Euro im Kalen-derjahr überschreitet, müssen ein elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Absatz 1 verwenden (Kassenpflicht). (2) Die Kassenpflicht endet mit Ablauf des dritten aufeinanderfolgenden Kalen-derjahres, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind. (3) Überschreitet ein Steuerpflichtiger erstmalig die Umsatzgrenze nach Absatz 1, so greift die Kassenpflicht ab dem 1. April des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Umsatzgrenze überschritten wurde. Der Steuerpflichtige hat das Überschreiten der Umsatzgrenze des Absatzes 1 innerhalb eines Monats nach Eintritt der Kassenpflicht dem nach den §§ 18 bis 20, 21 oder 25 zuständigen Finanzamt nach amtlich vorge-schriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung mitzuteilen. (4) Die Finanzbehörden können nach § 148 nach pflichtgemäßem Ermessen von der Kassenpflicht befreien. Die Befreiung kann widerrufen werden. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverord-nung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von der Kassenpflicht zu bestim-men. In der Rechtsverordnung können Mitteilungspflichten für den Fall des Beginns oder der Beendigung des Eingreifens einer dort geregelten Ausnahme bestimmt wer-den.
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