Interessant in diesem Zusammenhang: Der Bundesrat wollte bereits eine Änderung des § 8 EStG, damit die Gestaltungen bei Gutscheinen eingeschränkt werden. Die Bundesregierung hat es jedoch abgelehnt. BT-Druck 18/4902 vom 13.05.2015, Seite 63/64: "Der BFH hat in einer Reihe von Urteilen Leistungen, die von der Praxis bislang als Geldleistungen betrachtet wurden (Gutscheine, die auf einen Geldbetrag lauten, Geldleistungen mit Verwendungsauflage), den Sachbezügen zugeordnet und damit eine Anwendung der 44 Euro-Freigrenze auch für derartige Bezüge eröffnet. Mit der vorgeschlagenen gesetzlichen Änderung soll die alte Rechtspraxis wiederhergestellt und das Gestaltungspotenzial der 44 Euro-Freigrenze eingeschränkt werden. Durch die gesetzliche Neuregelung soll insbesondere erreicht werden, dass Gutscheine, die auf einen Geldbetrag lauten, zweckgebundene Geldzahlungen sowie Beiträge zu einer Versicherung zugunsten des Arbeitnehmers nicht unter den Anwendungsbereich des § 8 Absatz 2 EStG fallen. Dieses Ziel ist am besten dadurch zu erreichen, dass diese Leistungen als „Einnahmen‚ die in Geld bestehen“ definiert werden. Gleichzeitig wird durch die Neuregelung die Abgrenzung zwischen Sachbezügen und Einnahmen in Geld erleichtert, da sie klar zum Ausdruck bringt, dass alle Leistungen, die auf einen Geldbetrag lauten, auch tatsächlich als Einnahme in Geld behandelt werden." BT-Druck 18/4902 vom 13.05.2015, Seite 36: "Schließlich hat die umfangreiche Prüfung durch die Bundesregierung aber auch ergeben, dass von einer Umsetzung der folgenden Bundesratsanliegen derzeit abgesehen werden sollte: – Abgrenzung Sachbezüge von Geldleistungen (§ 8 Absatz 1 Satz 2 – neu – EStG, Ziffer 11 der v. g. Stellungnahme des Bundesrates) sowie Vereinheitlichung des Bewertungsmaßstabs für Sachbezüge (§ 8 Absatz 2 und 3 EStG, Ziffer 12 der v. g. Stellungnahme des Bundesrates): Wegen der zu befürchtenden Zusatzbelastungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollte auf eine Umsetzung der vorgeschlagenen Änderungen in der vom Bundesrat vorgelegten Ausgestaltung verzichtet werden."
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