Es kommt m.E. darauf an, seit wann das Arbeitsverhältnis bestand. Ist die Aushilfe in das Unternehmen eingetreten, als das mit der RV-Freiheit noch andersrum lief, d.h. das Beschäftigungsverhältnis von vorneherein RV-frei war und der Arbeitnehmer aktiv auf die RV-Freiheit verzichten musste, um Beiträge zu zahlen, dann ist die Versicherungspflicht soweit ich weiß bis zum Ausscheiden gegeben. Ist der Arbeitnehmer später eingetreten als die RV-Pflicht die Regel war, müsste er für die Zukunft die Befreiung beantragen können. Wenn ich falsch liegen sollte, berichtigt mich bitte.
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