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Schlussabrechnung Überbrückungshilfe Paket 2 - erst nach Entscheidung über Paket 1

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letzte Antwort am 31.10.2023 10:17:05 von w_paul
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swenzel
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Hallo zusammen,

 

ich wollte gerade für einen Mandanten die Schlussabrechnung für Paket 2 anlegen. Dies ist aber gar nicht möglich, solange keine Entscheidung für Paket 1 vorliegt!

 

Da stellt sich für mich die Frage, ob das wirklich ein sinnvoller Prozess sein soll. Ohne Fristverlängerung hab ich für die Schlussabrechnung bis 30.06.2023 Zeit. Ich hab bei der großen Anzahl an Anträgen meine Zweifel, dass bis zu dem Stichtag alle Schlussabrechnungen für das Paket 1 bearbeitet sind.

 

Wenn ich jetzt im letzten Monat der Frist die Schlussabrechnung für Paket 1 einreiche, wann soll ich dann die Schlussabrechnung für Paket 2 einreichen? Ich werde kaum zeitnah eine Entscheidung zu Paket 1 erhalten.

 

 

 

 

UBH_Paket 2.png

 

hk6579
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Hallo,

 

ich wollte auch mit der Schlussabrechnung für Paket 2 ÜH III Plus und IV anfangen (geht ja seit 15.11.2022).

Ich konnte allerdings auch die Schlussabrechnung für Paket 2 nicht anlegen. Die Schlussabrechnung für Paket 1 habe ich bereits Ende Mai 2022 gemacht und eingereicht, aber bisher noch keinen Bescheid erhalten.

 

Ist es echt so, dass erst nach Vorliegen des Bescheides über Paket 1 die Schlussabrechnung für Paket 2 angelegt werden kann ? 

 

Das kann doch nicht sein, zumal die Frist für Paket 1 ja auch bis 30.6.2023 geht. Wie soll das dann gehen, wenn die Schlussabrechnung für Paket 1 erst im Juni 2023 gemacht wird. Ein Bescheid über Paket 1 wird dann bis 30.6.2023 ja nicht ergehen, Wie soll dann Paket 2 bis 30.6.2023 abgerechnet werden können ?

 

Da muss im Schlussabrechnungsportal dringend nachgebessert werden. So können wir nicht arbeiten.

 

VG 

HK6579

 

swenzel
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Ergänzung/Lösung zum obigen Problem:

 

 

Aktuelle FAQ Frage 1.2 (Stand 16.11.2022):

 

"Die Möglichkeit, Paket 2 zu bearbeiten und einzureichen, auch wenn Paket 1 noch nicht abschließend von der Bewilligungsstelle geprüft wurde, wird im Laufe der ersten Quartals 2023 bereitgestellt."

 

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hk6579
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Hallo zusammen,

 

die Information, dass die Möglichkeit, Paket 2 zu bearbeiten, ohne dass ein Bescheid über Paket 1 vorliegt, im ersten Quartal 2023 geschaffen werden soll, liegt mir auch vor.

 

Ich frage mich allerdings, wo das Problem ist, warum diese Option dann nicht gleich hätte einprogrammiert werden können. Es hätte doch nur diese Schaltfläche Paket 2 freigeschaltet werden müssen.

 

Ich verstehe das nicht. Was heißt dann im Laufe des ersten Quartales. 1. Januar 2023 oder 31. März 2023 oder dazwischen ? Da kann überhaupt nicht geplant werden. 

 

Wie die Schlussabrechnungen dann bis zum 30.6.2023 eingereicht werden sollen, ist mir völlig schleierhaft. Es läuft dann wohl wieder auf eine Fristverlängerung hinaus.

 

mfg

HK6579

AKW
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Ist vielleicht gar nicht so schlecht, wenn man noch mit der Schlussabrechnung wartet:

 

AKW_0-1669738572404.png

 

 

Quelle:

https://www.stbk-sachsen-anhalt.de/ueberbrueckungshilfe/

 

Grüße AKW

deusex
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deusex_0-1685784616473.png

 

Es wäre natürlich durchaus praktischer, SP1 + SP2 zusammen abzusenden. 

 

So könnte ich beide Pakete dem Mandanten zusammen überlassen und einmal abzeichnen lassen und somit einen Vorgang durchführen.

So ist das natürlich, auch im Hinblick auf die originäre Frist 30.06.2023 etwas knapp; Fristverlängerungen möchte ich nicht publizieren, da wir sonst kurz vor Heiligabend die Unterlagen zurückbekommen. Da habe ich keine Bock drauf, sondern möchte das jetzt noch im Juni vor den Sommerferien und der anschließenden "Herbstrally" erledigt wissen.

 

Stand heute gilt ja obige Aussage. Hat jemand vielleicht noch etwas klingeln hören, dass sich da ggf. im Juni noch was in Bezug auf eine gemeinsame Einreichung ändern könnte ?

 

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AKW
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Ich geh nicht davon aus, dass es noch kommen wird, obwohl ich es sehr begrüßen würde. 

 

Hilft nur Stück für Stück abarbeiten. Dem Mandanten erklären warum er zwei mal Post bekommt und auch 2 Rechnungen.... 

 

Grüße

 

AKW

deusex
Experte
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Nun ja, es ist natürlich schon lästig, auch für den Mandanten, hier zweimal ran zu müssen.

 

Was mich überdies sehr ärgert, ist dass in den Programmen angeführt wird, dass nur Rückzahlungen, aber keine weitere Erstattungen erfolgen können, wenn ggf. die Kosten höher als die Prognosen waren.

 

Macht sich die Zuschussstelle hier einen schmalen Fuß und ist das rechtlich überhaupt haltbar? Selbst in den FAQ zu den Schlussabrechnungen 3.3 wird von Rück- bzw. Nachzahlungen geredet und in einem Fall bei uns wurde im Antrag vergessen, den "Unternehmerlohn" zu beantragen und wir erhielten schriftlich den Hinweis (im Portal), dass wir dies per Änderungsantrag oder auch in der Schlussabrechnung nachholen können; nun soll das ausgeschlossen sein ?!

 

Die ganze Nummer war ein (wenngleich notwendiger) Schnellschuss im Antragsverfahren, aber nun hinterher zum Schaden der Mandanten, klüger zu sein und nachträglich belastende Änderung vorzunehmen, empfinde ich mindestens als rechtlich zweifelhaft.

 

Ist aber eine andere Geschichte und wollte es nur mal erwähnt wissen.

 

Zurück: Es ist eben schon ziemlich hinderlich, warten zu müssen, bis SP1 eingereicht ist, um überhaupt mit SP2 BEGINNEN zu können, wenn man gerade schon im Thema ist, aber dann abwarten muss.

 

In Bezug auf die Rechnungsstellung habe ich mich dazu entschieden, die Schlussbescheide abzuwarten, da im Moment nicht absehbar ist, welcher Aufwand bis zum Abschluss des Verfahrens noch entsteht. Dann werde ich in einer Rechnung für beide Pakete "schlussabrechnen".

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AKW
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Das der Unternehmerlohn im Nachgang nicht mehr beantragbar ist, hab ich auch mit einem lachenden (eher verrücktes-durchdrehendes lachen) und einem weinenden Auge aufgenommen. 

Ich hab es zwar nicht schriftlich, aber ich war auch dran, dass dies im Nachgang machbar ist. 

Viele Mandanten, die damals meinem Rat eines Korrekturantrags nicht gefolgt sind, fliegen jetzt auf die Nase. 

 

Bin gespannt was hier noch kommt. 

 

Bei Interesse können Sie @Hilmar_Speck kontaktieren. Er sammelt noch für die finale Schlussbesprechung vor der finalen finalen Besprechung mit dem BMWK noch ein paar Diskussionspunkte:

AKW_0-1685947381987.png

 

 

Ich hab auch ein paar Mandanten, die das Paket 1 auch lieber ganz zum Schluss einreichen wollen, da eine Rückzahlung droht und es aktuell nicht möglich ist, diese zu begleichen. 

Hier ist der Plan, bis in den Oktober zu warten, ob es die 24. Fristverlängerung gibt. Ansonsten muss eingereicht werden, damit das Paket 2 angegangen werden kann.  

Vielleicht kommt das BMWK auch noch drauf, dass Anträge mit einem Volumen bis 5.000 € keine SAR einreichen müssen, weil der Aufwand halt mal gar nicht im Verhältnis steht. Aber das werden wir dann frühestens im November erfahren, wenn die im Oktober verneinte Fristverlängerung dann doch gewährt wird.... 

(ich merke grad, hier könnte man echt ein gutes Stand-Up-Comedy-Programm aufsetzen...)

 

Zur Rechnungsstellung:

Ich kalkuliert ein paar Stunden für die Bearbeitung von Rückfragen ein und geb den Mandanten bescheid, dass Vor-Ort-Prüfungen die begleitet werden sollen, gesondert bepreist werden. Gerade auch im Hinblick darauf, dass nach Anraten der Kammer Sachen-Anhalt die Rechnung für die SAR im Zeitpunkt der Einreichung der SAR bereits fällig und bezahlt sein sollte. 

 

 

In diesem Sinne: Bald haben wir es hinter uns.... Muss mir noch überlegen, was mich mir als Belohnung gönn... Aber es wird sicher was, für das es ein Förderprogramm der L-Bank gibt... sonst vermiss ich die noch.😇

 

 

Grüße

 

AKW 

 

Hilmar_Speck
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Wenn Ihnen von der BWS sogar schriftlich mitgeteilt wurde, dies erst in der Schlussabrechnung vorzunehmen, dann sollte der Weg über die Geltendmachung von Vertrauensschutz geprüft werden.

 

Mit freundlichem Gruß aus Sachsen-Anhalt

Hilmar Speck 

Mit freundlichem Gruß


Hilmar Speck
AKW
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Hallo zusammen, 

 

mal ne kurze Frage:

 

Ich hab einen Mandanten, der sein Gewerbe mittlerweile abgemeldet hat. 

Damit scheidet eine nachträgliche Auszahlung aus. 

 

Ich habe jetzt aus dem Paket 1 eine Rückzahlung in Höhe von 1.500 €.

Im Paket 2 hätte ich eine Auszahlung weiterer Hilfen in Höhe von 500 €. 

 

Die 1.500 € müssen bezaht werden. 

Die 500 € bekommt er nicht ausbezahlt.

 

Aber: Werden die 500 € im Bescheid über beide Pakete miteinander Verrechnet? Lohnt es sich also noch irgendwelche Kosten zu finden, damit die Nachträgliche Auszahlung die dann verrechnet wird höher sein?

 

 

Ich hab leider noch keinen Bescheid erhalten der sowohl das Paket 1 als auch das Paket 2 beinhaltet. 

 

Vielen Dank Vorab

 

Grüße AKW

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mehrkaffee
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Auch wenn die Schlussabrechnung in zwei Paketen eingereicht wird, bekommt man trotzdem wieder einen Bescheid für jedes Programm (Ü1, Ü2, Nov-Hilfe, Dez-Hilfe etc.).

 

Da wird meines Erachtens nichts verrechnet. Jede Hilfe wird separat mit einem Bescheid abgerechnet (Berlin).

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w_paul
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In Baden-Württemberg werden auch für jede Hilfe ein eigener Bescheid erstellt.

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letzte Antwort am 31.10.2023 10:17:05 von w_paul
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