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Schlussabrechnung, verbundenes Unternehmen

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letzte Antwort am 26.04.2024 11:44:02 von KT46
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Steuer5
Beginner
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Guten Abend,

wir haben den Fall einer Verpachtung des Betriebsgebäudes zwischen Ehegatten. Wir hatten den Unternehmerverbund immer verneint, und auch die Schlussabrechnung nur für den Gewrbetreibenden erstellt.

Der Bescheid ist ohne Änderung ergangen. 

In den aktuellen Fortbildungen  wird im Gegensatz zu früher dieser Fall als Verbundenes Unternehmen angesetzt.

Hatten Sie einen ähnlichen Fall  und diesen Bescheid innerhalb der Rechtsbehelfsfrust dann geändert. bzw was würden Sie mir raten. 

Vielen Dank

deusex
Experte
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Dieser Fall ist leider ein verbundenes Unternehmen in der Auffassung und Definition des Zulagenrechts für Corona-Hilfen, welches auf EU-Recht basiert.

 

Bei familiären Verbindungen in direkter Linie sowie bei Ehegatten ist stets ein Unternehmerverbund gegeben.

 

Nun fallen die Pachten als förderfähige Kosten weg, aber man könnte zumindest AfA, Zinsen und weitere Grundstückskosten nun als förderfähig ansetzen, würden die Zuschussstellen (nach meinen aktuellen Kenntnisstand) diese Kosten nicht mehr anerkennen, weil diese nicht bereits im Antrag geltend gemacht wurden.

 

Zu diesem Thema gibt es in der Community bereits reichlich Beiträge.

 

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jejo
Aufsteiger
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@deusex  schrieb:

Bei familiären Verbindungen in direkter Linie sowie bei Ehegatten ist stets ein Unternehmerverbund gegeben.


Ist das ohne jede Ausnahme tatsächlich immer so?

 

Ich habe hier Corona-Hilfen - Verbundene Unternehmen - Familiäre... - DATEV-Community - 349383 zu einem vergleichbaren oder ähnlichen oder identischen Sachverhalt auch mal angefragt und da wurde das Thema zumindest "kontrovers" diskutiert.

 

Zwischenzeitlich wurde der von mir geschilderte Fall übrigens - nach Anforderung des Pachtvertrages - beschieden und es gab KEINE Kürzung hinsichtlich der Pachtzahlungen, was natürlich nicht automatisch bedeutet, dass das die "richtige" Lösung ist ...

 

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deusex
Experte
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Hallo Jejo,

 

wenn Sie dem verlinkten Beitrag folgen, erkennen Sie auch meine Position dazu.

 

Der Status Quo ist im Moment (leider) so, dass bei Ehegatten grundsätzlich ein Unternehmensverbund angenommen wird. Hier ist dann lt. FAQ der "vorgelagerte Markt" unerheblich.

 

Ob "das wirklich so ist" bzw. ob das Bestand hat, weiß niemand; wirklich niemand. Es ist alles Spekulation und folgt man den einschlägigen Foren: Nichts Genaues, weiß man nicht.

 

Natürlich kann ich hier keine rechtlich verbindliche Auskunft geben, wenn aber, wie hier, bereits ein Unternehmesnverbund von der Zuschussstelle angenommen wird, bleibt nur der Rechtsweg.

 

Für mich persönlich stellt sich die Frage in einem etwas größeren Fall umso mehr, da alle Hilfsprogramme ausgeschöpft wurde, erhebliche Pachtzahlungen von der Ehemann-GmbH an die verpachtende Ehefrau gezahlt wurden und die L-Bank bei der ÜHIV die Pachten  an die Ehefrau gestrichen hat; ging nur bei der ÜHIV um ca. 40.000 € Fixkostenkürzung. Der Rest folgt . . .

 

Der Anwalt hat für das Widerspruchsverfahren 12.000 € kassiert, ist aber trotz mehrseitiger, plausibler Ausführungen verschiedenster Argumente, letztlich gegen eine Wand gefahren; mein Mandant hat sich hier den bekanntesten Anwalt für dieses Thema gewählt...

 

Die Anwälte der KPMG, welche die L-Bank vertreten, gehen hier auf knallharten Kollisionskurs, halten sich strikt an die EU-Vorgaben und Ausformulierungen im Detail zu verbundenen Unternehmen und haben sämtliche Argumente entkräftet.

 

Der Mandant wollte dann nicht gegen den ablehnenden Bescheid klagen, weil die Kosten ein keinem Verhältnis zum Begehr standen. So was nun ?

Steht natürlich drin, dass dieser Bescheid Bindungswirkung für alle Programme hat.

 

Im dem verlinkten Beitrag empfiehlt "Hirth" die günstigste Corona-Hilfen - Verbundene Unternehmen - Familiäre... - DATEV-Community - 349383 Variante; also ob das so einfach wäre und welche ist diese letztlich? Der Beitrag von Hirth ist sehr wichtig, bringt uns allerdings keine Lösung, denn die zunächst günstigste Lösung kann hernach die deutlich schlechtere sein !

 

A.) Ignoriere ich das verbundene Unternehmen bei der Ehegatten-Verpachtung und setzt die Pachten dennoch an, akzeptiert die Zuschussstelle dies womöglich und alles ist gut.

Werden die Pachten gestrichen und der Unternehmensverbund im Bescheid akzeptiert, könnten zumindest die AfA, Zinsen und weitere Gebäudekosten, was bspw. in meinem Fall eine echte Schadensbegrenzung wäre, als Fixkosten entgegengestellt werden; ob diese überhaupt akzeptiert werden, da nicht bereits im Antragsverfahren angesetzt ist weiter fraglich.

 

B.) Man akzeptiert das verbundene Unternehmen und setzt im Nachhinein allerdings die Gebäudekosten nachträglich an, mit der schicksalshaften Auslegung des fehlenden Antrags für die Kosten (siehe A.) und damit keine Förderung.

 

C.) Im Prinzip MÜSSTE man in der Schlussabrechnung im Unternehmensverbund sowohl die Pachten, als auch die Gebäudekosten (AfA, Zins etc.) als Fixkosten ansetzen, um die ganze Bandbreite abzudecken. Man wird um diese Variaten fast nicht umhin kommen, möchte man letztlich bei Wegfall der Pachten als Fixkosten zumindest die Gebäudekosten ansetzen oder umgekehrt. (Ich weiß, in den FAQ steht, dass diese Zahlungen neutral zu betrachten sind.)

Was aber dann mit den Pachteinnahmen ? Diese müssten dann doch den Umsätzen hinzugerechnet werden und schon schnappt die nächste Falle zu, denn dies wirkt sich dann auch auf die Umsatzrückgangs-Quote aus und die Förderung der Fixkosten kann prozentual niedreiger ausfallen.

 

So: Lange Rede kurzer Sinn und vor alle ergebnisoffen . . .

 

Überbrückungshilfe Unternehmen - Überbrückungshilfe IV - 5.2 Wie wird bei (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) 

Hier wird bspw. ausgeführt, dass die EU-Definition gültig sei; diese führt allerdings familiäre Vebindungen nicht eplizit auf, weshalb in den FAQ extra eine Fußnote 23 eingefügt wurde und hier stellt sich die Frage, ob dies rechtlich zulässig und haltbar ist; die KPMG sieht das offenbar so. Gut, ihre Mandantin ist die L-Bank und so vertritt sich auch den gewünschten Blickwinkel.

Diese "lapidare" Familiendefinition, die in der EU-Verordnung nicht vorkommt, wäre wohl ein Ansatz, dies zu kippen... mit viel Geld und Ausdauer im Rechtsverfahren.

 

Nein, natürlich kann ich keine abschließende rechtliche Beurteilung vornehmen, denn auch ich bin hin- und hergerissen, wie ich vorgehe.

 

Wenn dann bei Ihnen das verbundene Unternehmen "übersehen" oder tatsächlich anders gewertet wurde, ist auch dies m.E. nur eine Einzelfallentscheidung, denn das Ganze hat doch lediglich Lotteriecharakter . . .

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rschoepe
Fachmann
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@Steuer5  schrieb:

Wir hatten den Unternehmerverbund immer verneint, und auch die Schlussabrechnung nur für den Gewrbetreibenden erstellt.

Der Bescheid ist ohne Änderung ergangen.


Dann ist doch gut? Ich verstehe gerade das Problem nicht ganz. Wenn doch anscheinend in eurem Interesse beschieden wurde, würde ich einfach die Füße still halten und hoffen, dass die Bewilligungsstelle genug mit den noch offenen Abrechnungen zu tun hat um ein zweites Mal drauf zu schauen.

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swenzel
Einsteiger
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In vielen Fällen wird die Bewilligungsstelle gar nicht merken, dass der Vermieter der Ehegatte ist. Woher soll die Bewilligungsstelle auch die Information haben. Aus dem Antrag/Schlussabrechnung geht der Name des Vermieters ja nicht hervor.

 

 

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AKW
Erfahrener
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Nachricht 7 von 15
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Sobald man hier darüber diskutiert, dass ob ein VU vorliegt oder nicht unter der Argumentation, dass laut den EU-Richtlinien ein VU vorliegt, und dann kein VU erklärt... ist man dann nicht mit einem Fuß in der Beihilfe zum Subventionsbetrug sofern dann eine größere Förderung entsteht?

 

Ich hab da echt größte Bedenken das mir da mal jemand den Popo deswegen aufreißt. 

 

Hab grad auch nochmal einen Nachläuferfall reinbekommen, bei dem diese Frage ebenfalls aufkommt. Und ich bezweifle dass hier Klarheit geben wird, bis die nächste Frist verlängert wird... 

 

Grüße

 

AKW

deusex
Experte
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Das ist schon richtig, aber man ist dazu "ver-dammt" sich an die FAQ zu halten. 

 

Wenn Sie also kommentarlos KEIN "verbundenes Unternehmen" erklären, obwohl grundsätzlich lt. FAQ eines bestünde, haben Sie einen astreinen Subventionsbetrug.

 

Ich würde hier nicht nach Al Bundys Weiheit "Beschiss ist´s erst, wenn´s raus kommt", arbeiten. 😉

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swenzel
Einsteiger
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Ich wollte natürlich nicht zum Subventionsbetrug auffordern 🙂

 

Wie Sie teilen nicht die Auffassung der Bewilligungsstellen, dass die Verpachtung eines Ehepartner an den anderen "benachbarte Märkte oder eng miteinander verbundene benachbarte Märkte" gegeben sind, wenn ausschließlich eine Verpachtung vorliegt.

 

Diese Auffassung haben sicherlich viele Steuerberater nicht aus den FAQ herausgelesen, so dass viele Anträge und auch die ersten Schlussabrechnungen ganz anders gestellt wurden.

 

Soweit ich es überblicken kann, ist das Problem erst im Jahr 2023 aufgetaucht. Wer Mitte 2022 eine rückblickend falsche Schlussabrechnung eingereicht hat, hat damals noch nach besten Wissen und Gewissen gehandelt. Wer jetzt eine Schlussabrechnung mit dem Problem bearbeitet, hat einen ganz anderen Kenntnisstand. Hier würde ich mich als Steuerberater niemals am Subventionsbetrug beteiligen.

 

 

Unabhängig davon: Zumindest in Hessen liegt wohl kein verbundenes Unternehmen vor, wenn der vermietende Ehegatte im Jahr 2019 seine Haupteinkünfte nicht aus der Vermietung erzielt.

https://podcasters.spotify.com/pod/show/dennis-hillemann/episodes/Schlussabrechnung-Update-6-3-2024--Neues-aus-Hessen-zum-Thema-Ehe--Unternehmensverbund-e2gnk0j

 

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deusex
Experte
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@swenzel  schrieb:

Ich wollte natürlich nicht zum Subventionsbetrug auffordern 🙂

 

Wie Sie teilen nicht die Auffassung der Bewilligungsstellen, dass die Verpachtung eines Ehepartner an den anderen "benachbarte Märkte oder eng miteinander verbundene benachbarte Märkte" gegeben sind, wenn ausschließlich eine Verpachtung vorliegt.

 

Diese Auffassung haben sicherlich viele Steuerberater nicht aus den FAQ herausgelesen, so dass viele Anträge und auch die ersten Schlussabrechnungen ganz anders gestellt wurden.

 

Soweit ich es überblicken kann, ist das Problem erst im Jahr 2023 aufgetaucht. Wer Mitte 2022 eine rückblickend falsche Schlussabrechnung eingereicht hat, hat damals noch nach besten Wissen und Gewissen gehandelt. Wer jetzt eine Schlussabrechnung mit dem Problem bearbeitet, hat einen ganz anderen Kenntnisstand. Hier würde ich mich als Steuerberater niemals am Subventionsbetrug beteiligen.

 

 

Unabhängig davon: Zumindest in Hessen liegt wohl kein verbundenes Unternehmen vor, wenn der vermietende Ehegatte im Jahr 2019 seine Haupteinkünfte nicht aus der Vermietung erzielt.

https://podcasters.spotify.com/pod/show/dennis-hillemann/episodes/Schlussabrechnung-Update-6-3-2024--Neues-aus-Hessen-zum-Thema-Ehe--Unternehmensverbund-e2gnk0j

 


Fett1: Habe ich Ihnen auch nicht unterstellt, aber sollte immer mal erwähnt werden, wenn dann doch jemand mit dem Gedanken spielt, den Umstand zu ignorieren und einfach "antragsgemäß" schlussabzurechnen.

Fett2: Das Problem besteht schon länger, wurde aber erfolgreich ignoriert, auch von mir.

Fett3: Das ist so nicht korrekt, sondern nimmt Herr Hillemann nur im Umkehrschluss an !

 

Herrn Hillemann in allen Ehren und ich folge seinen Podcast auch schon seit geraumer Zeit, aber auch er kann zumeist nur spekulieren, fabulieren und interpretieren, aber rechtsverwertbare Infos sind eher selten  (3:40 "kann im Umkehrschluss dazu führen).

Die Argumente sind hier eindeutig zu schwach, um im "Umkehrschluss" einer Einzelbetrachtung eines RegPräs in Hessen, welches grundsätzlich ein verbundenes Unternehmen bestätigt, um positiv in ein Verfahren starten zu können.

Der Bezug auf eine übrige Einkünfteerzielung in diesem Kontext ist m.E. für eine Beurteilung ohne Belang.

Auf dem RegPräs hat sich halt jemand auf eine intelektuelle Reise ohne rechtlichen Erfahrungsgewinn gemacht, denn die gemachten Ausführungen finden sich weder in der EU-Verordnung noch in den FAQ und sind damit so viel wert, wie Ihre und meine Meinung.

 

Wann allerdings die Fussnote 23 (Familie, Ehegatten grundsätzlich Gruppe und damit verbundenes Unternehmen in 5.2 aufgetaucht ist, weiß ich nicht mehr, jedenfalls muss dies bereits in der Antragsphase gewesen sein und die war in meinem Fall bereits Anfang 2022 zu Ende.

Erstmals wurde dies Gegenstand, die zur Kürzung der Mieten führt, bei einem Antrag auf ÜBHIII+ von März 2022.

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bodensee
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https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2023-N-37689?hl=true

 

Wenn sich diese Auffassung vom VG Würzburg durchsetzt ,heißt das ja im Umkehrschluss wozu FAQ wozu sich dran halten, anscheinend ist das ja lt. Gericht für die Bewillungsstellen nicht bindend. 

 

Warum dann für uns- frage ich ganz bewußt ketzerisch. 

 

Schönen Feierabend. 

 

 

 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
deusex
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@bodensee  schrieb:

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2023-N-37689?hl=true

 

Wenn sich diese Auffassung vom VG Würzburg durchsetzt ,heißt das ja im Umkehrschluss wozu FAQ wozu sich dran halten, anscheinend ist das ja lt. Gericht für die Bewillungsstellen nicht bindend. 

 

Warum dann für uns- frage ich ganz bewußt ketzerisch. 

 

Schönen Feierabend. 

 

Warum ketzerisch. Das ist folgelogisch und plausibel. Sehe ich ebenso. Nur muß man auch immer klarstellen, wie der Status Quo ausschaut und auf welches Terrain man sich ggf. begibt.

 

Kurzum:

Ich mache bei den Schlussabrechnungen, das was ich für richtig halte und stelle dem "Unterschriftenpamphlet", das es einzureichen gibt, ein ausführliches Verfahrensprotokoll zur Schlussabrechnung vorne an, was die L-Bank zur Kenntnis nehmen muss.

 

Ich versuche das möglichst beste Ergebnis zu erzielen und die FAQ sind für mich persönlich nicht die Bibel; insbesondere im "familiären verbundenen Unternehmen", wobei ich alles versuche, aber gleichwohl auch alles transparent mache, wie ich auf meine Ansätze komme.

 

Gestritten wird im zweiten Akt und der wird m.E. deutlich spannender als die schnöde Schlussabrechnung selbst; umso besser, wenn tatsächlich ein Schlussbescheid erlassen wird, der den eingereichten "Wunschvorstellungen" entspricht.

 

Nur schlussabzurechnen, damit man Ruhe hat, ist auch nicht mein Ding. Dafür ist mein beruflicher Sportsgeist zu ausgeprägt.

 

Die Krux ist eben, dass man ein verbundenes Unternehmen erklären muss, will man alternativ, zur Schadensbegrenzung, die Gebäudekosten nebst Zins und AfA, geltend machen oder man erklärt es nicht, weist darauf hin im Protokoll und verliert später den Anspruch auf diese "neuen" Kosten vollends, weil nicht schlussabgerechnet.

Jetzt wäre man u.U. geneigt, kein verbundenes Unternehmen zu erklären und dennoch die o.g. Gebäudekosten mit anzusetzen und damit die Kosten des Verpächters und des Pächters (Antragsteller) aufzunehmen . . .🤠 Ist doch krank, sich solche Modelle ausdenken zu müssen.

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AKW
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Guten Morgen zusammen, 

 

ich habe gerade folgendes Problem:

 

Kurzer Sachstand:

 

Ehemann führt eine Sprachschule als EU

Ehefrau gibt als EU Einzelsprachkurse

 

Danach habe ich einen Unternehmensverbund und diesen auch so in der Schlussabrechnung erklärt. Bescheide habe ich dazu noch nicht erhalten. 

Aufgrund der Schlussabrechnung ergibt sich eine Mehrerstattung im unteren 5-Stelligen Bereich.

 

Der Ehemann hat den Hauptbetrieb. Die Ehefrau ist 1% der Umsätze wirklich von geringer Bedeutung für den Unternehmensverbund. Es gibt daraus auch keine großartigen förderfähigen Kosten. 

 

Was ist nun, wenn die Ehefrau den Betrieb einstellt (Gewerbeabmeldung)? Geht mir dann die gesamte Schlussabrechnung hoch? 

 

Hab leider, oder besser zum Glück, nur wenig Berührung mit Verbundunternehmen, und bin nicht so in der Tiefe drin. Vielleicht kann mir jemand dazu was auf die schnelle sagen. 

 

Grüße und besten Dank vorab

 

AKW

 

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andrereissig
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@AKW  schrieb:

Was ist nun, wenn die Ehefrau den Betrieb einstellt (Gewerbeabmeldung)? Geht mir dann die gesamte Schlussabrechnung hoch? 

 


Nein, es verkleinert sich (bzw. verschwindet) lediglich der Verbund. Ich vermute, daß der Ehemann Hauptantragsteller war. Da tut sich also nicht viel.

Live long and prosper!
KT46
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Hallo Zusammen, 

 

ich komme bei folgender Situation nicht weiter - vielleicht kann mir jemand helfen:

 

Eine GbR (bestehend aus Mutter und Tochter) betreibt gesundheitliche Fitness (durch Gesundheitszirkel etc.)

Mutter (allein) ist Physiotherapeutin und übt diesen Beruf auch aus. 

 

Es wurde nur Hilfe von der GbR beantragt und auch bewilligt worden. Die Physio hat keine Anträge abgegeben oder jegliche Corona-Hilfen bekommen (da sie keine "richtigen" Einschränkungen hatte). 

 

Nun laut den ganzen Seminaren etc. geht man bei einer direkten familiären Bindung von einem verbundenen Unternehmen aus - familiäre Bindung in meinem Fall ist gegeben. 

 

Laut den Definitionen (wenn ich es nicht falsch verstanden habe) müsste ein "benachbarter" Markt vorliegen - dafür müssten die ersten drei Kennziffern der Wirtschaftszweige gleich sein, damit ein benachbarter Markt vorliegt. 

 

Folgendes Problem: 

Die Physiotherapie habe ich unter der Klassifikation 86.90.2 gegliedert. 

Bei "medizinischem" Fitness bzw. dem Gesundheitstraining bin ich mir nicht sicher unter was ich es kennzeichnen kann. Wenn man von Fitness ausgeht, dann wäre kein benachbarter Markt vorhanden (da Klassifikation von Fitnesszentren 93.13.0). Wenn man aber in dem Gesundheitsbereich bleiben sollte, dann wäre ein benachbarter Markt vorhanden - in diesem Fall wüsste ich aber gar nicht unter welchem Wirtschaftszweig ich das eingliedern könnte. 

 

Wäre über jegliche Hilfe dankbar! 

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letzte Antwort am 26.04.2024 11:44:02 von KT46
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