abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 
Hinweis
10 Jahre DATEV-Community – wir feiern (mit) euch!
Jetzt mitmachen und DATEV-Fanshop-Guthaben sowie leckere Lebkuchen gewinnen!

Wie weit zurück ist eine rückwirkende Änderung des Kurzarbeitergeldantrag möglich?

11
letzte Antwort am 03.12.2025 14:26:19 von lohnexperte
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
andi1989
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 1 von 12
3560 Mal angesehen

Guten Morgen zusammen,

 

ist eine rückwirkende Änderung von älteren Kurzarbeitergeldanträgen zum jetzigen Zeitpunkt

noch möglich? Ich muss den vom Mai 2020 ändern.  

 

Wie lange ist eine rückwirkende Änderung möglich? 

 

Danke

lohnhilfe
Meister
Offline Online
Nachricht 2 von 12
3548 Mal angesehen

Hallo,

 

eine Korrektur ist im Lohnprogramm grundsätzlich so lange möglich, wie die Rückrechnungsfunktion greift. Sie müssten aber das Entstehungsprinzip für die LSt-Berechnung wählen, und dazu soll man zu so einem späten Zeitpunkt das Finanzamt informieren.

 

vom Arbeitsamt aus: Wegen zu viel beanspruchten Kurzarbeitergeldes ist es immer möglich zu korrigieren, aber Nachforderungen, weil noch mehr hätte beansprucht werden können, nur 3 Monate zurück.

LG
VM
0 Kudos
andi1989
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 3 von 12
3535 Mal angesehen

@lohnhilfe Wie kann man das dann korrigieren, wenn bei einer Lohnart ursprünglich

nicht die Berücksichtigung bei Kurzarbeit hinterlegt wurde?

 

Jetzt wurde die Lohnart doppelt als Ist-Entgelt berücksichtigt. Somit wurde zu wenig

Kurzarbeitergeld ausbezahlt sowie beantragt.

 

 

0 Kudos
lohnhilfe
Meister
Offline Online
Nachricht 4 von 12
3526 Mal angesehen

Hallo,

 

verstehe ich das richtig, dass das Programm jetzt eine KUG-Nachzahlung an den AN bzw. eine höhere Erstattungsforderung vom Arbeitsamt berechnet?

 

Mit welchem Lohnprogramm arbeiten Sie?

LG
VM
0 Kudos
andi1989
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 5 von 12
3523 Mal angesehen

Ja das verstehen Sie richtig.

 

Mit Lodas 

0 Kudos
lohnhilfe
Meister
Offline Online
Nachricht 6 von 12
3506 Mal angesehen

Dann müssen Sie diese rückwirkende Änderung der Lohnart ab frühestens November 2020 erfassen und für die Vormonate die vorherige Schlüsselung wieder auf den alten Stand bringen.

LG
VM
0 Kudos
andi1989
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 7 von 12
3496 Mal angesehen

Das heißt, dass die Monate vor November 2020 nicht mehr geändert werden dürfen/können

richtig?

 

Damit sind dann die alten Monate nicht mehr zu Gunsten änderbar.

CVolz
Erfahrener
Offline Online
Nachricht 8 von 12
3493 Mal angesehen

Hallo,

 

ich musste bis letzten Monat immer wieder Änderungen bis 04/2020 vornehmen und die AA hat, egal welche Änderung, dies entsprechend bearbeitet.

 

Bei einer Prüfung durch die AA hatte ich jetzt einen Fall, wo zu wenig KUG abgerechnet wurde - hier hat die AA sogar eine Korrektur eingefordert.

 

Viele Grüße

 

lohnhilfe
Meister
Offline Online
Nachricht 9 von 12
3485 Mal angesehen

Also die grundsätzliche Anweisung ist ja, dass der Antrag spätestens nach 3 Monaten endgültig vorliegen soll. Wenn also doch noch Änderungen nachträglich zugunsten des AN oder AG erfolgen müssten, wäre es wahrscheinlich am besten, mit dem zuständigen Sachbearbeiter beim Amt zu reden.

LG
VM
0 Kudos
Flitze0815
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 10 von 12
3457 Mal angesehen

ich hatte bislang auch noch keinen Ärger mit nachträglichen Korrekturen - das längste waren (glaub ich) 6 Monate zurück.. 

die 3-Monatsregel gilt meines Wissens nur für die erste Einreichung des Leistungsantrages.. 

live long and prosper
Grüße aus der Südheide
andi1989
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 11 von 12
3441 Mal angesehen

@Flitze0815 Danke dir ich habe es eben von der BAA bestätigen lassen 

Korrekturen sind immer möglich sofern der Erstantrag fristgerecht

(innerhalb der 3 Monate) abgegeben wurde.

lohnexperte
Meister
Offline Online
Nachricht 12 von 12
42 Mal angesehen

Ergänzend dazu kann ich noch folgenden Hinweis geben:

 

Die 3-Monats-Frist darf bitte nicht falsch verstanden werden. Sie umfasst nicht nur den Antrag "an sich", sondern auch alle im Erstantrag aufgeführten, von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiter. Wenn der Erstantrag also für Januar 2025 eingereicht wurde im Februar 2025, darin aber nur die Mitarbeiter A und B aufgeführt sind, ist ein Korrekturantrag für Januar 2025 im Mai 2025 für die Mitarbeiter A und B zwar möglich, eine erstmalige Antragstellung für Mitarbeiter C ist aber wegen Verfristung ausgeschlossen.

 

lohnexperte_0-1764768286281.png

 

Viele Grüße und einen schönen Nachmittag.

 

11
letzte Antwort am 03.12.2025 14:26:19 von lohnexperte
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage