@ManjaT schrieb: ich denke, ich hab mich unglücklich ausgedrückt. Aktuell erfasse ich keine Urlaubstage. Wenn ich nächstes Jahr den Urlaubsanspruch eintrage, übernimmt der den dann auch für das Vorjahr? Beispiel: Manja hat 30 Urlaubstage in 2025, die aber nicht bei ihr bei den Mitarbeiterdaten stehen. Wenn ich für 2026 den Urlaubsanspruch eintrage bei den Mitarbeiterdaten, nimmt DATEV den "Resturlaub" aus 2025 mit 30 Tagen? So ganz klar ausgedrückt haben Sie sich nicht, aber: Bei einem Jahreswechsel wird der Resturlaubsanspruch in das neue Jahr übernommen, welcher in 12/20XX in der Statistik ausgewiesen ist, d. h. sofern im Dezember des Vorjahres die Statistik nicht "gefüllt" ist, kann niemand wissen, dass hier etwas zu übernehmen ist. Der Jahresurlaubsanspruch als Betrag wird in den Personalstammdaten erfasst: DATEV schreibt dazu: Urlaubsanspruch aktuelles Jahr (Eingabefeld) Geben Sie die Zahl der Urlaubstage mit einer Stelle nach dem Komma ein, die dem Mitarbeiter im aktuellen Kalenderjahr zustehen. Der eingegebene Urlaubsanspruch wird unverändert auf das folgende Jahr übernommen. Die Resturlaubstage aus dem Vorjahr werden erst mit der Januar-Abrechnung ermittelt. Dabei werden von den gespeicherten Anspruchstagen die im Vorjahr genommenen Urlaubstage abgezogen. Wenn sich der Urlaubsanspruch im Laufe des Jahres ändert, wird automatisch der Resturlaub neu errechnet. Dieses Feld können Sie auch über DATEV Personal füllen: Die genommenen Urlaubstage des Monats werden in die Monatsdatenerfassung eingetragen: Natürlich bedeutet dies einen Mehraufwand, aber sofern einmal eingerichtet und ständig gepflegt, hält sich das auch in Grenzen. Das, was @lpapp als mühsam beschreibt, ist nun mal die Arbeit des Lohnabrechners. Allgemein sollte bei der Urlaubsstatistik immer darauf geachtet werden, dass dem Arbeitgeber gegenüber klargestellt wird, dass die Abstimmung gerade des Resturlaubs ihm obliegt und definitiv nicht durch den StB-Vertrag abgedeckt ist. Sie rechnen ja als Mandant selbst ab, somit sind Sie davon nicht betroffen. Sehr wohl aber davon, dass die Brutto-/Netto-Abrechnung eine Entgeltbescheinigung nach § 108 GewO - Einzelnorm Abs. 3 S. 1 darstellt, der u. a. in Arbeitsrechtsprozessen Beweischarakter zukommt, auch wenn es sich bei der Statistik nicht um Arbeitsentgelt gemäß Absatz 1 handelt. Wir hatten den Fall, dass die Urlaubsstatistik nachlässig geführt wurde und ein höherer Resturlaubsanspruch ausgewiesen, tatsächlich bestand kein Anspruch mehr. Im Arbeitsgerichtsprozess wurde dann dieser höhere Resturlaubsanspruch als noch abzugelten angesehen.
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