Die Verwirrung entsteht (wie so oft) dadurch, dass Nürnberg in Software-Releases denkt und wir im Kanzleialltag in Veranlagungszeiträumen (VZ). Um das Rätsel für alle Mitlesenden einmal aufzulösen: Woher die Verwirrung kommt Wenn DATEV von einer Befristung „bis 31.12.2026“ schreibt, liest sich das für uns so, als ob am 01.01.2027 der Stecker für den VZ 2025 gezogen wird. Nürnberg vermischt in dem Text aber schlicht das Erscheinungsdatum der neuen Version mit dem Steuerjahr. Die Formel fürs Kanzlei-Deutsch Es gilt kurz gesagt: Veranlagungszeitraum schlägt Kalenderdatum! VZ 2025 (und älter): Wird immer im bisherigen Verfahren bearbeitet – völlig egal, ob man den Fall im Dezember 2026, im März 2027 oder erst 2028 anfasst. VZ 2026 (und neuer): Geht ausschließlich über das neue Verfahren (welches ab VZ 2026 greift). Niemand muss also Angst haben, dass 2027 die 2025er-Nachzügler nicht mehr bearbeitet werden können. Danke an @Newsgroupnutzer für die treffende Übersetzung und an @jejo für den berechtigten Einwand zur Formulierung! Gedanken sollen sich alle Steuerberater meiner Meinung nach eher darübe machen, dass es in der Cloud keine Excel-Anlagen mehr geben wird. Das gilt nicht (schon jetzt) für die Onlie EÜR, sondern künftig auch für alle Steuerprogramme.
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