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Photovoltaikanlage - Vereinfachungsregel Gewinnerzielungsabsicht

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letzte Antwort am 14.02.2022 11:26:08 von stbstoll
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AMayer
Einsteiger
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Hallo liebe Community,

 

zwei Fragen zum neuen Schreiben vom 02.06.2021, bzw. zur Umsetzung.

 

1.

Im Schreiben und in allen Fachbeiträgen steht "installierte Leistung von bis zu 10 kW".

Die PV-Anlagen werden aber doch in kWp bewertet.

 

Mein Mandant hat eine PV mit 9,765 kWp und produziert im Schnitt 10.269 kWh.

Welcher Wert zählt jetzt hier?

Der eine wäre darunter, der andere darüber...

 

2.

Angenommen die PV meines Mandanten fällt unter die Grenze:

Die anderen Merkmale sind auch erfüllt, ESt-Bescheide bis 2018 stehen nicht unter VdN.

Wenn ich nun den Antrag auf Anwendung der Vereinfachungsregel wähle und ab sofort der Gewinn nicht mehr berücksichtigt wird, stimmt dann die Meinung des Datev-Dokuments 7012751, dass keine stillen Reserven aufgedeckt werden müssen, obwohl in den ersten Jahren ein Verlust generiert wurde?

 

Danke schon mal für eure Hilfe,

 

AMayer

Chris607
Fortgeschrittener
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Nachricht 2 von 16
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Hallo, 

ich hatte diese Fragestellung zur Leistungsbewertung inkl. Infoblatt des FA in verbesserungswürdigem Deutsch auch schon auf dem Tisch. Zu 1: Ich habe das kW als kWp interpretiert, da die kWh ja nur die produzierte Menge pro Stunde angibt und dies ja durchaus schwanken kann. Die kWp ist eine standardisierte Angabe. So zumindest mein Kenntnissstand. Netzbetreiber orientieren sich schließlich auch an kWp.

 

Zu 2. kann ich nichts sagen. Ohne dass ich mich genauer eingelesen habe, kommt mir das auf Anhieb etwas ungar vor.

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vogtsburger
Allwissender
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Nachricht 3 von 16
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@Chris607  schrieb:

... kWh ja nur die produzierte Menge pro Stunde ...


... nur eine kleine Richtigstellung:

"kW" bzw. "kWp" ist die Einheit für die elektrische "Leistung" der PV-Anlage ("p" = "peak", 'Spitzenleistung')

(beim Auto würde man von "PS" sprechen)

 

"kWh" ist die Einheit für die produzierte Energie('-Menge'), die von der PV-Anlage produziert, eingespeist und vergütet wird

Der Stomverbraucher zahlt z.B. brutto 30 ct/kWh, der Eigentümer einer PV-Anlage erhält z.B. eine Vergütung von brutto 40 ct/kWh selbst produziertem und eingespeistem Strom (Energie)

 

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"Ein Teil dieser Antworten würde die Bevölkerung verunsichern"
renek
Fachmann
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@vogtsburger  schrieb:
Der Stomverbraucher zahlt z.B. brutto 30 ct/kWh, der Eigentümer einer PV-Anlage erhält z.B. eine Vergütung von brutto 40 ct/kWh selbst produziertem und eingespeistem Strom (Energie)

Das ist schon eine ältere Anlage, richtig? Wenn es heute noch so wäre, dann würde ich jedem raten das zu tun. Da die Vergütung aber unter 10ct/kWh liegt, macht es heute deutlich mehr Sinn einen Speicher zu verwenden um den Eigenverbrauch nach oben zu korrigieren.

 

 

@AMayer Es wurde schon korrekt gesagt dass das "p" für Peak und somit Spitzenleistung steht. Und nur das ist ausschlaggebend.

 

Ihre Angabe von 10.269 kWh ist der Gesamtwert des gesamten Jahres oder eines bestimmten Zeitraumes (Quartal oder Halbjahr) sein. Also der Wert der vergütet wird. Dieser kann nicht herangezogen werden, weil so Anlagen mit einer Größe über 10 kWp ebenfalls von der Vereinfachungsregel Gebrauch machen könnten, da diese durch Wetterbeeinflussung auch unter Ihre Möglichkeiten wären. Das ist aber nicht gewollt! Es sollen nur die kleinen privaten Anlagen auf "normalen" EFH´s und kleinen MFH´s gefördert werden.

AMayer
Einsteiger
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Vielen Dank die Herren.

 

Der Unterschied ist mir schon bewusst. Auch dass es bei den kWh jährliche Schwankungen gibt.

 

Ich bin auch spontan von kWp als Referenzwert ausgegangen, aber da in dem Schreiben das p fehlt, wollte ich nur mal sicher gehen, nicht dass plötzlich doch der andere Wert ausschlaggebend ist und dann das unangenehme Erwachen erfolgt.

 

Zu 2. und den stillen Reserven habe ich eben auch nur das Datev-Dokument in der bisherigen Literatur gefunden.

Ist mir nur suspekt, dass ich anfangs den Verlust nutzen dürfte und nun einfach so raus käme...

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AEbert
Beginner
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Laut BMF-Schreiben handelt es sich um einen Übergang zur Liebhaberei. Die Regelungen hierzu sind ja hinlänglich bekannt.

 

Siehe z.B.:

 

https://www.nwb.de/steuerrecht/liebhaberei

 

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renek
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Jetzt muss ich aber mal "dumm" fragen:

 

Wenn etwas Liebhaberei ist, dann habe ich doch auch keinen VoStA. Wenn sich die Nutzung lt UStG innerhalb der ersten 5 Jahre ändert ist der in Anspruch genommene VoStA zu korrigieren.

 

Das betrifft doch auch die PV wenn ich innerhalb der ersten 5 Jahre von der Liebhaberei Gebrauch mache, oder?

 

Immerhin das Totschlagargument bei Kauf einer PV: "Die USt bekommen Sie doch eh wieder"...

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jejo
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Auf die Umsatzsteuer hat das "Liebhabereiwahlrecht" keine Auswirkungen.

 

Siehe im beigefügten Merkblatt ab Seite 6 ...

Gelöschter Nutzer
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@renek  schrieb:

Wenn etwas Liebhaberei ist, dann habe ich doch auch keinen VoStA.


doch 🙂

Für die USt Pflicht kommt es nicht auf die Gewinnerzielungsabsicht an, sondern nur die nachhaltige Betätigung

 
§ 2 UStG Unternehmer, Unternehmen
(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
jejo
Aufsteiger
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@AMayer  schrieb:

 

Zu 2. und den stillen Reserven habe ich eben auch nur das Datev-Dokument in der bisherigen Literatur gefunden.

Ist mir nur suspekt, dass ich anfangs den Verlust nutzen dürfte und nun einfach so raus käme...


 

Auf Seite 5 des von mir oben beigefügten Merkblatts ist übrigens auch die Frage der stillen Reserven geklärt 🙂

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AMayer
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Ok, danke. Dann passt es so, wie ich schon gelesen habe.

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guenther
Erfahrener
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Ich kann hier nur aus der Praxis berichten, dass ich schon 2 Fälle beim Finanzamt erfolgreich "eliminiert" habe.

 

Fall 1: Gewinn aus einer GuE mit ca. 2 TEUR (ältere Anlage)

Fall 2: Gewinn ca. 400 EUR

 

In beiden Fällen habe ich Einspruch mit Verweis auf das neue BMF-Schreiben eingelegt, Gewinne sind jetzt in beiden Fällen Null.

 

Ich finde es eigentlich schade, da das immer einfache schöne Fälle waren, die wir ordentlich vergütet bekamen...

mfg Thomas Günther
renek
Fachmann
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@jejo und @Gelöschter Nutzer danke.

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stbstoll
Einsteiger
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Hallo community, 

 

ich hätte noch eine Frage bezüglich der Vereinfachungsregel. Ist diese auch bei Anlagen anwendbar, die die Größenvoraussetzung und den Aspekt der zeitlichen Inbetriebnahme erfüllen, aber nur in das öffentliche Netz einspeisen und selbst keinen Eigenverbrauch generieren? Es wird immer nur von der der Einspeisung neben selbst genutzter Energie geschrieben. Ohne Eigenverbrauch ist es dann ja eigentlich keine Liebhaberei, sondern Gewinnerzielungsabsicht....

 

Es wurden ja nach 2003 viele Anlagen installiert, die eben keinen Eigenverbrauch vorgesehen haben.

 

Danke im Voraus!

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AKW
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Hallo @stbstoll ,

 

eine vollständig Einspeisung des Stromes berechtigt zur Anwendung der Vereinfachungsregel.

Im Antragsbogen vom Land Ba-Wü (Stand November 2021) ist der Punkt explizit genannt.  

 

Grüße 

 

AKW

stbstoll
Einsteiger
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Herzlichen Dank! Das hört sich für die Mandanten gut an!

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letzte Antwort am 14.02.2022 11:26:08 von stbstoll
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