@hexe schrieb: Nun aber die Frage des Arbeitnehmers, was passiert, wenn der Arbeitgeber das Fahrrad übernimmt; sollte er dies im Anschluss dann an den Arbeitnehmer übereignen, dann müsste der geldwerte Vorteil (40% vom Anschaffungswert, abzüglich der verbilligten Überlassung) versteuert und verbeitragt werden, stimmt dies auch noch? Es müsste ein Wert ermittelt werden und versteuert, ggf. verbeitragt werden. Wird der 37b EStG angewendet werden kann, sogar beitragsfrei. Die von Ihnen beschreibene Ermittlung des zu versteuernden Wertes habe ich auch schon öfters gelesen und entspricht z.B. dem Haufe Artikel. Ich würde eher dazu tendieren, alles durch die Leasing-Gesellschaft abwickeln zu lassen. Je nach Leasing-Gesellschaft übernimmt diese dann Pauschalsteuern etc. Dann bleibt die Lohnabrechnungsseite bei Ihnen unangetastet und innerbetrieblich entsteht kein Verwaltungsaufwand. Was aber, wenn der Arbeitgeber das Fahrrad nicht übereignet, sondern es in den Besitz des Arbeitgebers geht und der Arbeitnehmer dies weiterhin nutzt, muss dann einfach nur die private Nutzung weiterhin mit versteuert und verbeitragt werden und es fällt einfach nur die Gehaltsumwandlung weg? Ja, genau.
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