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E-Bike Kauf nach Leasingende

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letzte Antwort am 06.03.2026 14:14:36 von HoehneF
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Lohnbüro80
Fortgeschrittener
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Hallo!

ist es korrekt, dass eine Pauschalversteuerung des Geldwerten Vorteils (AN kauft das Rad nach Ende des Leasing) durch AG wegfällt, wenn das bike während des Leasing im Rahmen einer Gehaltsumwandlung überlassen wurde?

 

Wir „streiten“ gerade mit einem Mandanten darüber, da er nicht möchte, dass der AN es versteuern/verbeitragen möchte. 

Bei zusätzlicher Überlassung könnte der AG pauschalieren oder im besten Fall übernimmt die Leasingfirma die Pauschalierung.

HoehneF
Einsteiger
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Um welchen geldwerten Vorteil geht es denn tatsächlich? Den Vorteil aus der Überlassung oder den Vorteil aus dem Kauf bzw. Übereignung?

 

Überlassung:

Wenn das Fahrrad zivilrechtlich der/dem AN gehört, liegt keine Überlassung des AG an den AN mehr vor. Daher auch kein geldwerter Vorteil und auch keine Versteuerung oder Verbeitragung.

 

Wenn stattdessen der AG das Fahrrad von dem Leasing-Unternehmen übernommen hat und weiterhin an die/den AN überlässt, bleibt es beim geldwerten Vorteil mit entsprechender Versteuerung und Verbeitragung.

 

Übereignung:

Beim Kauf bzw. Übereignung durch/an die/den AN muss das Verhältnis zwischen dem Wert des Fahrrades (entsprechend dem BMF-Schreiben v. 17.11.2017) und des ggf. gezahlten Kaufpreises als geldwerter Vorteil berücksichtigt werden. Dieser Vorteil aus dem Kauf oder eine Übereignung kann nach § 37b EStG pauschaliert werden. Hier kommt es dann ggf. auf den Leasing-Vertrag an, ob die Versteuerung durch den AG oder die Leasing-Gesellschaft erfolgt.

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PaHeld
Einsteiger
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Hi, 

manchmal geschieht diese Versteuerung automatisch durch die Leasinggesellschaft.

Da hatten wir hier auch schon ein paar Beiträge, wie diesen z.B. Klick mich 😄 

 

Liebe Grüße

Lohnbüro80
Fortgeschrittener
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Hallo !

Vielen Dank schonmal für Ihre Antworten.

 

Im Lohnsteuerkompakt steht zu dem Thema "Kauf durch AN nach Leasingende" folgendes:

 

Pauschalbesteuerung durch den Arbeitgeber:
Seit dem 1.1.2020 kann der Arbeitgeber bei einer unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung eines betrieblichen Fahrrads den geldwerten Vorteil pauschal mit 25 Prozent versteuern, sofern die Übereignung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt (§ 40 Abs. 2 Nr. 7 EStG). Bei einer Gehaltsumwandlung ist diese Pauschalbesteuerung ausgeschlossen.

 

In den meisten Fällen werden die Ebikes mit Gehaltsumwandlung während des Leasings abgerechnet.

Fällt für diese Fälle eine Pauschalversteuerungsmöglichkeit durch den AG weg, wenn der Arbeitnehmer das Ebike kauft?

Wir lesen daraus, dass die Pauschalversteuerung nur möglich ist, wenn der AG das Ebike zusätzlich zum Lohn zahlt währen der Leasingzeit. Damit ist ja wahrscheinlich 25% Pauschalsteuer gemeint. 

Und nach §37b könnte man mit 30% pauschalversteuern?

Ist das wirklich so oder verstehen wir das falsch?

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lohnexperte
Meister
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Hallo @Lohnbüro80 ,

 

bitte lesen Sie dazu unbedingt in einem ersten Schritt die Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Leasingfirma bzw. Gehaltsumwandlungsvereinbarungen zwischen Mitarbeiter und Arbeitgeber. 

 

Denn wie @PaHeld und @HoehneF bereits schrieben, ist es heute durchaus üblich, dass die Pauschalbesteuerung am Ende bei Übernahme des JobBikes durch den Mitarbeiter von der Leasingfirma durchgeführt wird. Und damit muss sich der Arbeitgeber (bzw. sein Lohnabrechner) keine Gedanken mehr machen.

 

Historisches: 

Am Beginn des JobLeasing-Zeitalters nahmen viele Arbeitgeber Abstand vom JobRad-Leasing, weil eben gerade am Ende bei Übernahme sehr viele Unsicherheiten lauerten (und damit Haftungsrisiken im Rahmen von LSt-Prüfungen), wenn die Besteuerung durch den Arbeitgeber zu erfolgen hatte. Deshalb wurden dann die Vereinbarungen dahingehend angepasst, dass die Besteuerung durch die Leasingfirmen übernommen und damit auch das Risiko und die Ermittlungsarbeit (welcher Wert ist zu besteuern?) vom Arbeitgeben abgewendet wurden. Und damit war auch das Eis gebrochen und das JobRad-Leasing wurde zum "Standard".

 

Es lohn sich also zu prüfen, ob in Ihrem Fall nicht auch die Besteuerung durch die Leasingfirma vereinbart wurde und Sie als Lohnabrechner einfach nur das Endedatum erfassen müssen und die Entgeltumwandlung beenden.

 

VG

CVolz
Erfahrener
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Pauschalbesteuerung durch den Arbeitgeber:
Seit dem 1.1.2020 kann der Arbeitgeber bei einer unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung eines betrieblichen Fahrrads den geldwerten Vorteil pauschal mit 25 Prozent versteuern, sofern die Übereignung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt (§ 40 Abs. 2 Nr. 7 EStG).Bei einer Gehaltsumwandlung ist diese Pauschalbesteuerung ausgeschlossen.

Ich würde das so verstehen, dass die Pauschalversteuerung ausgeschlossen ist, wenn die ÜBEREIGNUNG mittels Gehaltsumwandlung erfolgt, nicht das vorherige Leasing. Und den Fall hat man ja eigentlich nie, ist mir zumindest noch nicht begegnet. 

HoehneF
Einsteiger
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Ich muss meinen Ausgangspost dahingehend korrigieren, dass für die Übereignung natürlich die Pauschalversteuerung nach § 40 (2) EStG zutreffend ist, nicht § 37b EStG. Eine Pauschalbesteuerung kommt nur für den Differenzbetrag zwischen Wert und gezahlten Kaufpreis (als geldwerter Vorteil) in Betracht. Kauft die/der AN das Fahrrad zu einem (der Bewertung nach BMF-Schreiben entsprechenden) Preis ist kein Vorteil entstanden, der zu versteuern ist. Wer eine ggf. notwendige Besteuerung vorzunehmen hat, ist den entsprechenden Leasing-Verträgen zu entnehmen.

 

Erfolgt die Übereignung im Rahmen einer Gehaltsumwandlung, ist der Gehaltsverzicht quasi als gezahlter Kaufpreis zu betrachten. Gedanklich ist daher kein geldwerter Vorteil entstanden, der pauschal besteuert werden könnte. Weiterhin zu besteuern und zu verbeitragen ist allerdings das (verzichtete) Gehalt, als laufender Arbeitslohn.

 

Das Zusätzlichkeitserfordernis während der Leasingzeit bezieht sich lediglich auf die Steuerbefreiung während der Überlassung (§ 3 Nr. 37 EStG). Wird das Fahrrad über eine Gehaltsumwandlung (also Teil des Arbeitsentgeltes, nicht zusätzlich zum Arbeitsentgelt) überlassen, ist diese Überlassung steuer- und beitragspflichtig. Die Gehaltsumwandlung während der Überlassung hat auf die Behandlung der Übereignung keinen Einfluss, da es sich um zwei verschiedene Vorgänge handelt.

 

 

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letzte Antwort am 06.03.2026 14:14:36 von HoehneF
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