Hi Mapex, in den FAQs etc. wirst du nicht viel finden. Wir sind alle davon ausgegangen, dass ein nachträglicher Wechsel bei der Umsatz-Vergleichsart möglich ist. Die Steuerberaterkammer-Sachsen-Anhalt hat viele Informationen hierzu rausgegeben, z.B. aktuell: NEU: 05.07.2023 Schlussabrechnung Wahlrechte Vergleichsumsatz und 1/12-Regelung (Jahresumsatzprivileg) Bisher war in der Schlußabrechnung konsequent eine Wahlrechtsausübung vom Vergleichsumsatz bzw. die 1/12-Regelung (Jahresumsatzprivileg) ausgeschlossen, da vom Bund die Auffassung vertreten wurde, dass mit der Abgabe des Erst- oder Änderungsantrages von diesem Wahlrecht bereits Gebrauch gemacht worden ist und das im Antragsverfahren ausgewählte Vorgehen in der Schlussabrechnung grundsätzlich beizubehalten sei. (Dies war u.E. kritisch, da aus den FAQ`s diese Auffassung nicht erkennbar war.) Ab sofort gilt numehr erstmal, dass in begründeten Einzelfällen die Bewilligungsstellen hiervon Ausnahmen zulassen können. Ein entsprechender Hinweis ist im Antragsportal beim Punkt „Umsatz“ der sogenannten Ausfüllhilfe zu entnehmen. „Bei begründeten außergewöhnlichen betrieblichen Umständen konnte im Rahmen der Antragstellung im Vergleichsmonat wahlweise der monatliche Durchschnittsumsatz eines Quartals von 2019 oder der monatliche Durchschnittsumsatz aller Monate im Jahr 2019, in denen ein Umsatz im Sinne von FAQ Zf. 1.3 erzielt wurde, angegeben werden. Der Umsatz des regulären Vergleichsmonats (wie er ohne diese Regelung wäre) ist zwingend im Begründungsfeld bei der Antragsberechtigung zur Regelung für außergewöhnliche betriebliche Umstände einzutragen. Mit der Abgabe des Erst- oder Änderungsantrages ist von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht worden. Das im Antragsverfahren ausgewählte Vorgehen ist in der Schlussabrechnung grundsätzlich beizubehalten. Im Rahmen der Schlussabrechnung kann, wenn zuvor bereits der tatsächliche Umsatz angegeben worden ist, grundsätzlich nicht mehr zum monatlichen Durchschnittsumsatz eines Quartals oder aller Monate in 2019, in denen ein Umsatz im Sinne von FAQ Zf. 1.3. erzielt wurde, gewechselt werden. Nur in begründeten Einzelfällen kann die BWS hiervon Ausnahmen zulassen. Kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014) sowie Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe konnten im Rahmen der Antragstellung wahlweise den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen. Mit der Abgabe des Erst- oder Änderungsantrages ist von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht worden. Das im Antragsverfahren ausgewählte Vorgehen ist in der Schlussabrechnung grundsätzlich beizubehalten. Im Rahmen der Schlussabrechnung kann, wenn zuvor bereits der tatsächliche Umsatz angegeben worden ist, grundsätzlich nicht mehr zum monatlichen Durchschnittsumsatz gewechselt werden. Nur in begründeten Einzelfällen kann die BWS hiervon Ausnahmen zulassen.“ Ich verlinke die hier mal ... vielleicht helfen dir diese weiter?! Wenn du auf der Seite scrollst, wird das Thema öfters erwähnt. Liebe Grüße!!
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