Es ist völlig richtig, dass ein Guthaben auch meines Erachtens nicht verfällt. Auch angesammelte Gutscheine können in einer Summe eingelöst werden. So war es vor 2022 und ist meines Erachtens auch weiterhin so. Ich habe mir nunmehr die Aussage auf der ARAL Seite noch einmal angesehen, da ich die Aussage auch verwirrend fand. Nach genauen Hinsehen wird auf der ARAL Seite auch nicht auf den Restbetrag des „Guthabens“ verwiesen, sondern auf den Restbetrag der Freigrenze. Also ist die Aussage hier richtig, dass diese nicht in den nächsten Monat übertragen werden darf. Vom übertragenen Guthaben steht hier nichts. Sorry, das war wohl von mir nicht genau hingeschaut. Trotzdem wundert mich, wie ein Prüfer auf die Aussage kommt, dass Restguthaben von Gutscheinen nicht in den nächsten Monat übertragen werden können. Der Prüfer kann ja nicht ganz verwirrt sein. Deshalb habe ich auch das BMF-Schreiben (siehe Anlage) nochmals genauer gelesen. Dort ist meines Erachtens der einzige Punkt, wo auf eine Übertragung des Restguthabens von Gutscheinen eingegangen wird , unter der Rz 24 Gutscheine mit Barzahlungsfunktion. Rz 24 Auszug (vollständiger Text siehe Anlage) die Gewährung von Gutscheinen oder Geldkarten, die nicht ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen. Stets als Geldleistung zu behandeln sind daher insbesondere Gutscheine oder Geldkarten, die a) über eine Barauszahlungsfunktion verfügen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn verbleibende Restguthaben bis zu einem Euro ausgezahlt oder auf einen anderen Gutschein oder eine andere Geldkarte übertragen werden können; dies gilt auch bei einem monatlichen Wechsel z. B. der Ladenkette im Rahmen einer weiteren Aufladung eines Guthabens auf derselben Geldkarte, ………. Dies gilt nicht, wenn durch technische Vorkehrungen und in den zur Verwendung kommenden Vertragsvereinbarungen sichergestellt ist, dass aa) die Einlösung nur gegen andere Gutscheine oder Geldkarten erfolgen kann, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen und die ab dem 1. Januar 2022 die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG erfüllen (vgl. Rn. 30) und bb) dem Arbeitnehmer das Guthaben erst nach Auswahl des anderen Gutscheins oder der anderen Geldkarte zur Verfügung steht (z. B. Auswahl vor Freischaltung eines Gutscheincodes oder vor Aufladung des Guthabens auf die Geldkarte). Die Aussage in BMF Schreiben besonders die Rz 24 finde ich persönlich allerdings schwer verständlich. Ich habe hier auch auf anderen Seiten geschaut und mehrfach gelesen, aber auch dort nicht richtig verstanden. Eigentlich soll das BMF Schreiben Klarheit bringen, für mich ist es nicht einfach und klar geschrieben, sondern verwirrend. In diesem Fall Geldleistung ja oder nein, vielleicht? Ich würde es in den Fall die Rz 24 so verstehen, wenn Gutscheine mit Barzahlungsfunktion auf andere Gutscheine übertragen werden bzw. wurden, darf nur ein Restbetrag bis zu einem Euro übertragen werden, alles andere verfällt. Wenn die Voraussetzungen von aa) und bb) vorliegen handelt es sich nicht mehr um eine Geldleistung, sondern wieder um einen Sachbezug? Ist meine Interpretation richtig oder liege ist jetzt völlig daneben? Ich würde diesen Punkt gerne verstehen, da auch bei uns Prüfungen anstehen und auch bei uns viele Gutscheine seit Jahren im Umlauf sind und ich auf evtl. Diskussionen vorbereitet sein möchte. Danke vorab für Ihre Meinungen. Ich wäre hier für eine einfache und verständliche Erläuterung sehr dankbar.😀🙈 Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug (bundesfinanzministerium.de)
... Mehr anzeigen