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Mitarbeiter schafft Geringfügigkeitsgrenze (520 EURO) nicht

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letzte Antwort am 07.09.2023 07:43:01 von martin65
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schöni
Aufsteiger
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Hallo,

 

bei einem Mandanten ist ein Mitarbeiter seit Jahren mit Stundenlohn als Arbeit auf Abruf eingestellt (ist ein Soldat im Ruhestand).

 

die letzten Jahre lag er immer über den 520€/450€ im Monat. Er wird also geschlüsselt als normaler Arbeitnehmer (mit den Besonderheiten des Soldaten im Ruhestand natürlich).

 

Auch nach der Prognose für 2023 im Januar wurde von einem Verdienst von über 520€ im Monat bzw. 6.240€ ausgegangen. Der Arbeitnehmer wurde also normal SV Pflichtig (Midijob) abgerechnet.

 

Nun hat der Mitarbeiter bis 08/2023 tatsächlich in keinem Monat bisher die 520€ überschritten. Ob er, falls er im Herbst mehr arbeitet über die 6.240€ für das ganze Jahr kommt ist noch unklar. Derzeit liegt er bei ca. 2000€ für das Jahr.

 

Kann oder muss man den Mitarbeiter spätestens mit dem Dezember als Minijob (nach)abrechnen ab 01/2023, oder muss es so bleiben, da ja die Prognose Anfang des Jahres ja so war?

 

 

tbehrens
Fachmann
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Nachricht 2 von 4
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Wenn abzusehen ist, dass die Prognose nicht mehr passt, ist auf jeden Fall ab dem Zeitpunkt zu ändern. Ob allerdings rückwirkend weiß ich gerade nicht. Hier hängt es mehr davon ab, wie vorher dies war. Ab wann dies eigentlich abzuschätzen war. War früher eine schwankende Arbeitsleistung, dass sehr viel Stunden im Sommer geleistet worden, dieses Jahr aber nicht, war die Prognose am Anfang des Jahres richtig und es sollte eigentlich erst jetzt auf Minijob geändert werden. Hat er ansonsten immer über die Minijob-Grenze verdient, hätte ggf. bereits nach dem 1. Quartal mal die Wahrscheinlichkeit geklärt werden sollen.

 

Wir hatten auch einen AN sv-pfl. angemeldet, der leider auch nicht die 520 € überschritten hat und nach 5 Monate aufgehört hat. Die KK hat die Abmeldung abgelehnt und an die Knappschaft verwiesen.

 

Was spricht gegen eine rückwirkende Abrechnung als Minijob? Übt er bereits noch einen Minijob aus? Da er Soldat war, gehe ich davon aus, das er nicht gesetzlich versichert ist, sondern Heilfürsorge erhält. Damit spart man die KV-Pauschale von 13% und der AN erhält seine SV-Beiträge wieder.

schöni
Aufsteiger
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Nachricht 3 von 4
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Vielen Dank.

 

Ja die Auswirkungen sind gering. Einen zweiten Minijob hat er nicht. Selbst Rentenversicherungsabzüge bei ihm gibt es nicht, da eine Altersgrenze überschritten wurde. Ich denke auch rückwärts korrigieren ist das beste.

 

 

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martin65
Meister
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Hallo @schöni ,

 

wird es dann für den Arbeitgeber "billiger", wenn der AN ohnehin nicht in allen Versicherungszweigen versicherungspflichtig ist?

 

Gruß

 

Martin Heim

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letzte Antwort am 07.09.2023 07:43:01 von martin65
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