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Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen für das laufende Jahr

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letzte Antwort am 22.08.2025 10:59:18 von martin65
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martin65
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Hallo Kollegen,

 

In den letzten Tagen habe ich die folgende Vorgehensweise der Finanzämter in NRW und Berlin festgestellt:

 

Wenn zusammen mit dem Einkommensteuerbescheid für die Jahre 2023/2024 die Vorauszahlungen für die Jahre 2025 ff. angepasst werden, gelten offensichtlich folgende „Spielregeln”:

 

Führt die Berechnung zu einer Erhöhung der Vorauszahlungen für die beiden verbleibenden Quartale 2025, erhöht das Finanzamt die Vorauszahlungsrate für das 3. Quartal 2025, obwohl weniger als ein Monat zwischen dem Bescheiddatum und der Fälligkeit am 10.09.2025 liegt. Beispiel: Bescheiddatum 21.08.2025 → Erhöhung der Vorauszahlung.

 

Führt die Berechnung allerdings zu einer Herabsetzung der Vorauszahlung, wird der Betrag nicht angepasst. Die Vorauszahlungen bleiben auf dem ursprünglich festgesetzten Betrag bestehen, auch wenn die Jahresvorauszahlung gemäß Bescheid auf 0 € festzusetzen wäre/ist.

 

Bei der Erhöhung liegt dies wohl im rechtlichen Rahmen. Ich habe es kurz überflogen, aber nicht weiterverfolgt.

 

Nun ist der Steuerberater wieder am Zug. Eventuell muss ein Herabsetzungsantrag gestellt werden, mitsamt allen erforderlichen Berechnungen. Zeitdiebstahl!

 

Habt Ihr das gleiche Problem? Dann schreibt es in die Kommentare oder lasst ein Kudo da (neudeutsch zur Generierung von Klickzahlen).

 

Gruß und gutes Wochenende.

 

Martin Heim

Steuerberater

 

 

 

xyzmic
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@martin65 Super Hinweis, habe dies gerade überprüft und in BW ist dies auch der Fall.

 

Laut § 37 EStG darf das FA dies aber nicht tun bzw. muss sonst die Frist zur Vz erhöhen.

 

Nachdem aber 99 % der Mandanten bei uns genug Geld und SEPA haben, habe ich dies nun nicht weiter verfolgt...

 

§ 37 EStG - Einzelnorm

 

§ 37 (3) S.3 EStG

3Das Finanzamt kann bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats die Vorauszahlungen an die Einkommensteuer anpassen, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird

 

§ 37 (4) EStG

(4) 1Bei einer nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlungen ist die letzte Vorauszahlung für den Veranlagungszeitraum anzupassen. 2Der Erhöhungsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrichten.

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martin65
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Nachricht 3 von 7
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@xyzmic 

 

Offensichtlich verhält es sich aber wie folgt:

 

Da die Steuer-Vorauszahlungstermine feste/fixierte Termine sind, verschiebt sich die Fälligkeit nicht und die VZ sind zu diesem Zeitpunkt anzupassen, der dem Datum vorangeht. Auch wenn das kurzfristig passiert.

 

§ 37 bezieht sich m.E. nur auf nachträglich festgesetzte Vorauszahlungen (5. VZ). Hier muss die Monatsfrist gelten. 

 

In den Vorjahren ist mir diese Regelung m.E. nicht untergekommen oder aufgefallen und die FA haben die Anpassung davon abweichend umgesetzt.

 

 

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xyzmic
Erfahrener
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Nachricht 4 von 7
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Habe bei einem FA in Stuttgart kurz angerufen und dort wurde bestätigt, dass dies fachlich nicht korrekt ist.

 

Unten auf dem Bescheid steht in BW stets ein RT Datum = Freigabe im Amt, danach rechnet das System für die Anpassung der Vz. Anpassung der Vz = § 37 (4) EStG mit Monatsfrist nach der Bekanntgabe.

Fachlich kann dies aber jederzeit angepasst bzw. geändert werden, in meinen Fällen wie oben beschrieben aber nicht notwendig.

 

Weitere Infos dazu.

Einkommensteuervorauszahlung Erklärfilm

 

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JW2015
Einsteiger
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Das haben wir in Bayern bereits auch beobachtet.

Hatten jetzt auch den spaßigen Fall, dass ein Guthaben (Bescheid vom 06.08.25, Auszahlung Restbetrag 18.08.25) bereits auf die Vorauszahlung für das 3. Quartal (fällig 10.09.25) verrechnet wurde. So zuvor auch noch nicht gesehen. 

** Alle Angaben ohne Gewähr **
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martin65
Meister
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Nachricht 6 von 7
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Ich habe jetzt auch bei drei verschiedenen Finanzämter (NRW) angerufen und die Sachbearbeiter waren ratlos, wie in der Praxis der Berechnungen durch die KI erfolgen.

 

Selbst bei maschinellen festgesetzten Vorauszahlungen, die eine Jahressteuer von 0 € ausweisen, wird die Vorauszahlung für das dritte Quartal beibehalten und somit 3 mal Vorauszahlungen festgesetzt, obwohl keine zu entrichten wäre.

 

Also da ist viel unklar und die Sachbearbeiter verstehen die Festsetzungen auch nicht. 

 

mmmh?

 

 

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martin65
Meister
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Ja, das kommt auch schon mal vor. Aber da sind es oft nur ein paar Tage (weniger als eine Woche).

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letzte Antwort am 22.08.2025 10:59:18 von martin65
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