Hallo @AliV , @AliV schrieb: Hallo allerseits, hier kurz zum Hintergrund fürs bessere Verständnis: Das AAG ist eine arbeitsrechtliche Schutzvorschrift und gilt nur für AN im arbeitsrechtlichen Sinn. Ein GF oder Vorstand sind als Organe der Gesellschaft aber arbeitsrechtlich nicht schutzwürdig. Daher galten die Umlage 1 und 2 in der Vergangenheit nie. Spannend wird dieses Thema bei Vereinen... Hier sollte man am besten eine Auskunft der Einzugsstelle einholen, da sich die Kassen gern uneins sind. In 2018 wurde das MuSchG geändert, um GFinnen in den Genuss der Regelungen kommen zu lassen. Daher stellt das MuSchG auf die Beschäftigung i.S.d. SGB IV ab. Damit sind seit 2018 sv-pflichtige GFs in den Schutzbereich der U2 einzubeziehen. Seinerzeit stand das explizit in lohnrelevanten Zeitschriften und wurde in Seminaren zur SV auch thematisiert. ... Viele lieben Dank für die Aufklärung. Ich bin immer wieder froh und beeindruckt, wenn Fachleute die histotrische Einordnung geben und auf die Gesetzesbegründung verweisen können! Das hilft zumindest mir, sich Sachverhalte besser zu merken. 👍 Gleichwohl: @AliV schrieb: Das ist eine rechtliche Konsequenz, über deren Aufklärung die DATEV m.E. nicht zuständig ist, wenn es keinen Programmanwendungsbezug aufweist. Da es sich um eine sv-rechtliche Besonderheit handelt und damit essentiell notwendig für die korrekte Gehaltsabrechnung (und der damit zusammenhängenden Umlagebeiträge) ist, würde ich den Hinweis seitens der DATEV als wichtig erachten. Darüber hinaus ist der Verweis auf die Fachliteratur in 2018 insofern ein "funfact", als nicht alle heutigen Lohnabrechner damals schon Lohnabrechner waren; oder aber als Lohnabrechner kein Geschäftsführer abgerechnet haben ... Vielen Dank also nochmals und einen schönen Tag. 🙂
... Mehr anzeigen