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Midijob nachträglich abrechnen

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letzte Antwort am 23.12.2025 07:48:36 von Uwe_Lutz
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LME
Einsteiger
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Nachricht 1 von 3
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Hallo zusammen, 

 

bei uns sind zwei Kollegen aufgefallen, die doch in den Midijob bereich gefallen sind dieses Jahr. 

Wie kann ich das nachträglich abrechnen? 

Soll ich das Midijobhäkchen nachträglich im Januar setzen und eine Wiederabrechnung der beiden Personalnummern machen? 

 

Ich freue mich auf Hilfe. 

 

Beste Grüße und schöne Feiertage

Constanze_GM
Erfahrener
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Nachricht 2 von 3
554 Mal angesehen

Hallo,

Ja, so kann man das machen, muss man aber nicht. Die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht ist eine vorausschauende Betrachtung zu Jahresbeginn. Wenn es zu diesem Zeitpunkt noch so aussah, als ob  die Mitarbeiter im Durchschnitt über 2.000 € monatlich verdienen, dann war es korrekt, sie nicht innerhalb der Gleitzone abzurechnen. Dem Prüfer wird es später auffallen und entsprechend zurückrechnen, ebenso kann man es aber auch gleich selber korrigieren. Normalerweise haben die Arbeitsverträge in der Regel eine Ausschlussfrist, welche besagt, dass Korrekturen nach 3 Monaten nach Fälligkeit des Lohnes ausgeschlossen sind. Da aber in diesem Falle zugunsten der Mitarbeiter korrigiert werden würde, würde sich wohl niemand darüber beschweren.

 

Also Häkchen im Januar setzen und dann eine Rückrechnubg mit Wert 1 und Bearbeitungsschlüssel 96 anstossen. Entweder als Wiederholungsabrechnung im letzten Monat oder aber als Nachberechnung im kommenden Monat.

 

Viel Erfolg

Uwe_Lutz
Unerreicht
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Nachricht 3 von 3
527 Mal angesehen

@Constanze_GM  schrieb:

 

Dem Prüfer wird es später auffallen und entsprechend zurückrechnen, ebenso kann man es aber auch gleich selber korrigieren.

Wenn es jetzt rückwirkend korrigiert wird, obwohl es eine vorausschauende Betrachtung gab, dass die AN voraussichtlich die Midijobgrenze überschreiten und es dann jetzt nachträglich korrigiert wird, könnte diese Korrektur von einem Prüfer aufgegriffen werden und wieder zurückgerechnet werden.

 

Nur wenn die Schlüsselung also -auch nach damaliger Planung- objektiv falsch war, kann und sollte dies rückwirkend korrigiert werden.

 

Ich würde mich im Regelfall darauf beschränken, für die Zukunft zu gucken und die Schlüsselung bei Bedarf ab 01/2026 anzupassen.

 

 

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letzte Antwort am 23.12.2025 07:48:36 von Uwe_Lutz
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