Moin,
hat jemand in Lohn und Gehalt schon Rückmeldedaten der privaten Krankenversicherungen erhalten?
Wir noch nicht.
Moin moin,
ja ich habe bereits eine Rückmeldung gesehen. Für die Jahre 2026 und 2027.
Allerdings ist dieser Arbeitnehmer aufgrund seiner Gehaltshöhe pflichtversichert. Wir sind jetzt in Klärung warum dort Beiträge für eine private KV gemeldet wurden.
Man darf also gespannt sein 😉
Bei uns nun auch die erste Rückmeldung, tatsächlich bei einer privatversicherten Person - ich bin begeistert - aktuell 100 % Trefferquote 🤣
Hallo,
habe Datensätze erhalten, allerdings sind die Beträge auf Euro gerundet, keine Centwerte.
Finde nichts dazu, ob das so OK ist. Kann jemand etwas dazu sagen?
@MS02 schrieb:allerdings sind die Beträge auf Euro gerundet, keine Centwerte.
Finde nichts dazu, ob das so OK ist. Kann jemand etwas dazu sagen?
Das ist korrekt so, siehe Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern (dort V Nummer 8 / Textziffer 34)
Wenn die Beträge für Mitarbeiter mit PKV eingespielt werden prüfen bzw. ändern wir hier gar nichts.
Ich prüfe auch die rückgemeldete Steuerklasse nicht. Warum sollte es hier anders sein .
Das einzige Problem sind die Einspielungen für Sv-Pflichtige Mitarbeiter, Minijobber, Sv-freie GGFs und Hauptberuflich Selbstständige.
Hier haben aber wir beschlossen uns erstmal nicht verrückt zu machen sondern abwarten was die Datev hierzu schreibt. Ist ja erst für Januar…..
Ich hoffe dass die Daten elektronisch gelöscht werden (ist ja nicht die Schuld der Datev). Ich hoffe nicht das wir das alles prüfen und ggf. manuell löschen müssen
Hallo,
am Dienstag war ich auch noch total begeistert von der Korrektheit der Rückmeldung. Leider mußte ich jetzt feststellen, dass es sich dabei allerdings um allein privat krankenversicherte Mitarbeiter ging. Sobald Kinder in der PKV mit includiert sind, funktioniert das halt leider nicht mehr und es wird natürlich entsprechend der Steueridentnummer nur der Betrag des Versicherten selber gemeldet. Also kommen wir ums Prüfen nicht umhin. Aber das ich vermutlich auf hohem Niveau gemeckert, mich freut es trotzdem, dass die Rückmeldungen ansonsten passen.
@Constanze_GM schrieb:
Also kommen wir ums Prüfen nicht umhin.
Eine Prüfung und abweichende Berücksichtigung durch den Arbeitgeber ist lt. dem Anwendungsschreibens des BMF Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern nicht vorgesehen. Siehe dort Abschnitt 6 (Textziffer 83):
Der Arbeitgeber muss in der Regel die Beiträge der privaten Kranken- und Pflegeversicherung (§ 39 Absatz 4 Nummer 4 EStG) in der Höhe berücksichtigen, in der sie in den ELStAM angegeben sind. Der Arbeitnehmer kann also vom Arbeitgeber nicht verlangen, dass der Arbeitgeber die Beiträge in einer anderen Höhe berücksichtigt als der, die in den ELStAM angegeben ist; dies gilt auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine durch das Versicherungsunternehmen ausgestellte (Papier-)Bescheinigung (z. B. die Information im Zusammenhang mit der Datenübermittlung nach § 93c Absatz 1 Nummer 3 AO) vorlegt und dort eine andere Höhe angegeben ist.
Etwas anderes gilt nur, wenn aus technischen oder anderen Gründen eine Übermittlung fehlerhaft ist. In dem Fall muss aber eine ausdrücklich als solche ausgestellte Ersatzbescheinigung des Versicherungsunternehmens vorgelegt werden (siehe Abschnitt N / Textziffern 107/108 im BMF-Schreiben).
Wenn also die Daten falsch sind, kann man den Arbeitnehmer nur darauf hinweisen, so dass dieser durch das Versicherungsunternehmen eine Korrektur veranlassen kann.
Wobei die derzeit erfolgenden total unsinnigen Meldungen teilweise ja gar nicht berücksichtigt werden können, so dass dies in diesen Fällen so m.E. nicht umsetzbar ist.
Aber auf jeden Fall, wenn eine AN meint (oder wir dies als Lohnabrechner feststellen), dass die Höhe falsch ist, darf ein höherer Betrag (auch mit anderem Nachweis) nicht berücksichtigt werden.
Wie auch Herr Lutz schreibt wurde uns auf einem Seminar ausdrücklich gesagt, dass die eingespielten Daten und Werte für die PKV-Versicherten bindenden sind.
Es wurde gesagt, dass eine Bescheinigung wie bisher für eine Änderung nicht ausreicht. Der Arbeitnehmer müsse sich selber um die Änderung der elektronischen Einspielung kümmern
Eben genau wie bei der elektronischen Lohnsteuerkarte
BMF Schreiben Rz 107 von @Uwe_Lutz @in der zweijährigen Übergangszeit darf nach einer Bescheinigung abgerechnet werden wenn technische Probleme bestehen - nicht bei Widerspruch des Versicherten
Ich habe zu dem Thema auch eine Frage:
Die Daten für 2026 wurden vorgestern eingespielt. Das betrifft auch einen Mitarbeiter, der ab 01.01.26 wieder zurück in die GKV muss, weil das Entgelt nicht mehr ausreichend ist.
Kann ich den eingespielten Datensatz einfach ignorieren, den Mitarbeiter umschlüsseln etc.
oder muss/kann ich den eingespielten Datensatz löschen, damit es bei der Abrechnung keine Komplikationen gibt?
Vielen Dank für Ihre/Eure Hilfe.
Viele Grüße
Rosi 0812
Wir haben eine Rückmeldung bekommen (Lodas), bei der zwar der Beitrag für PPV zurückgemeldet wurden, aber der Beitrag PKV fehlt.
Somit ist dieses Feld ab Januar leer 🙄
Den Einleitungssatz
Um den bürokratischen Aufwand bei der steuerlichen Behandlung der Beiträge für eine private
Krankenversicherung und eine private Pflege-Pflichtversicherung zu reduzieren, wird ab dem
1. Januar 2026 ein umfassender elektronischer Datenaustausch (...) durchgeführt.
im BMF-Schreiben finde ich bezeichnend. Irgendwie weicht das von meiner aktuellen Einschätzung ab. 🙄
Ach, @Uwe_Lutz , Sie haben den Einleitungssatz nur nicht richtig verstanden. Denn was leider immer fehlt in diesen blumigen Ankündigungen ist der Hinweis, für wen sich der bürokratische Aufwand reduzieren soll. Dass das nicht die Arbeitgeber sind, ist uns doch schon lange bekannt. 😉
Solidarische Grüße!