Guten Morgen, Um keinen neues Thema zu eröffnen, stelle ich meine Frage zu folgendem Sachverhalt mal hier mit rein. Wir haben für zwei GmbH jeweils einen eigenen Antrag zur ÜBHII gestellt. Die Gesellschafter verteilen sich wie folgt: A GmbH B GmbH 40 % natürliche Person A 33,33 % natürliche Person A 40 % Z GmbH 33,33 % natürliche Person B 10 % natürliche Person C 33,33 % Z GmbH 10 % natürliche Person D Als Ansprechpartner wurde bei den Anträgen jeweils der GF natürliche Person A angegeben. In den FAQ zur ÜBHII wird unter Punk 5.2 darauf eingegangen, dass verbundene Unternehmen nach den Richtlinien der EU zu definieren sind. Nach diesen Richtlinien wird meines Erachtens nur auf natürliche Personen abgestellt, die verbundene Unternehmen begründen können. Zitat aus der FAQ 5.2 Verbundene Unternehmen sind beispielsweise mehrere Tochterunternehmen und ihre Konzernmutter; hier darf nur eines der verbundenen Unternehmen einen Antrag auf Überbrückungshilfe für alle verbundenen Unternehmen stellen. Auch mehrere Unternehmen, die derselben natürlichen Person oder einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen gehören,14 sind verbundene Unternehmen, sofern sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder in sachlich benachbarten Märkten tätig sind. Als Voraussetzung gilt weiterhin, dass eine Mehrheit der Anteile vorliegen muss. Im genannten Fall dürfte dies jedoch nicht erfüllt sein. Ich habe auch schon den in der FAQ verlinkten "Benutzerleitfaden zur Definition von KMU" der Europäischen Kommission zu Rate gezogen und konnte auch dort nur den Bezug auf den Begriff der Gruppe von natürlichen Personen feststellen. Unsere beiden Anträge wurden mit Rückfragen im Antragsportal versehen, da beide Unternehmen am selben Markt tätig sind sowie die gleiche Postanschrift haben, handele sich bei den Unternehmen um verbundene Unternehmen. Dies ist meine Erachtens jedoch klar zu verneinen - oder übersehe ich hier etwas? Steuerrechtlich gelten die beiden Unternehmen jedenfalls nicht als verbunden. Viele Grüße an alle Leidensgenossen/innen Jens Schumacher
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