Zwischenzeitlich hat der Berufsstand in 2021 zahlreiche Anträge auf Überbrückungshilfe III oder auch Neustarthilfe gestellt, welche beschieden und ausbezahlt wurden.
Gerade bei Anträgen die zu Beginn des Jahres gestellt wurden, müssten sich, zumindest bei der ÜHIII, nun doch fast für jeden Antrag Änderungen zu Gunsten ergeben, betrachtet man die jüngsten Änderungen.
Für beide Hilfen sind Schluss- bzw. Endabrechnungen verpflichtend und zumindest bei der ÜHIII kommt es zu einer vollständigen Rückforderung des Förderbetrages, wenn diese Verpflichtung nicht erfüllt wurde.
Ich persönlich bin im Moment wirklich perplex, da alle Altanträge, unter den aktuellen Förderbedingungen, auch speziell für Baden-Württemberg, zu wesentlichen Erhöhungen der Förderung führt.
Wir steuern nun bereits auf den letzten Fördermonat zu und ich gestehe, dass ich weder Energie noch Zeit habe, alle Anträge durchzuarbeiten und zu ändern. Ich kann dieses Thema auch wirklich nicht mehr sehen, offen gesagt, weil nun der letzte Antrag in der Pipeline steht und endlich wieder das Kanzleigeschäft fokussiert werden kann.
Wir hatten so gut die neuen Februar-Fristen im Visier und nun ist der Rückstand wieder auf ein Niveau wie vor mehreren Jahren angewachsen und ich befürchte, dass für die Veranlagungen 2020 die gesetzlichen Februar-Fristen wieder zum Tragen kommen.
Wie dem auch sei. Juni steht an der Tür und ist schneller vorbei als man "Personalabrechnungen" sagen kann und ich wollte mal die Meinungen einholen, wie die Planungen bezüglich der Corona-Anträge in anderen Kanzleien sind.
Aktuell habe ich die Anfrage eines Mandanten, der etwa 10.000 € Nachzahlung erhalten würde, wenn wir jetzt ändern. Sein Kühlschrank ist noch voll, womit ein gewisser Versatz nicht ganz tragisch wäre.
Nun komme ich zum Schluss, dass eine Schlussabrechnung sowieso verpflichtend ist und ich statt eines Änderungsantrages gleich die Schlussabrechnung vorziehen würde, damit der Schreibtisch endlich wieder desinfiziert ist.
Die Fristen für die Schluss- bzw. Endabrechnung stehen ja bereits mit 30.06.2022 (ÜHIII) und 31.12.2021 (NH) fest, aber ab wann wäre die Schlussabrechnung technisch möglich, um nicht zu viel Zeit zu verlieren, um die Guthaben damit schnellstens generieren zu können und die Verpflichtungen als erledigt abhaken zu können ?
Wie sehen das andere Kanzleien ?
Momentan noch schwer zu entscheiden, da an der Konzeption der Schlussabrechnung gearbeitet wird und ein Datum noch nicht absehbar ist. Die Problematik der Änderungsanträge und möglicher Verzögerungen/ Unübersichtlichkeit spielt auch eine Rolle, im Hinblick auf die Entscheidung Verlängerung oder neue Überbrückungshilfe IV.
Mit freundlichem Gruß aus Sachsen-Anhalt
Hilmar Speck
@deusex schrieb:
Wir hatten so gut die neuen Februar-Fristen im Visier und nun ist der Rückstand wieder auf ein Niveau wie vor mehreren Jahren angewachsen und ich befürchte, dass für die Veranlagungen 2020 die gesetzlichen Februar-Fristen wieder zum Tragen kommen.
Kurze "Wasserstandsmeldung" zur Abgabefrist ...
Fristverlängerung für Steuererklärungen 2020 | Steuern | Haufe
Super, danke für diese wichtige Info 👍 .
Schon mal ein sehr guter Ansatz.
Die außerplanmäßige 3-monatige Fristverlängerung für die Steuererklärungen 2020 ist zwischenzeitlich durch und auch heute vom BMF nochmal bestätigt worden. (Bin gespannt, ob sie reichen wird.) Eine Verlängerung der Veröffentlichungs-/ Hinterlegungsfristen für nichtnotleidende Unternehmen (zuständig: Justiz) leider noch nicht.
https://www.stbk-sachsen-anhalt.de/ueberbrueckungshilfe/
Mit freundlichem Gruß
Hilmar Speck
Bin da absolut Ihrer Meinung @deusex !
Bin aktuell bei über 300 Anträgen und wenn sich da nicht erhebliche Änderungen zugunsten des Mandanten ergeben und dieser dringend auf diese Erhöhung angewiesen ist, dann warten auch wir die Schlussabrechnung ab.
Die gesamte „Bazooka“ ist deutlich arbeitsaufwendiger geworden, als wir es anfangs erwartet haben. Jeder Fall muss am Ende noch einmal sorgfältigst geprüft und durchgearbeitet werden, was den Aufwand der Erstbeantragung sicher noch einmal ergeben wird - wenn nicht sogar übersteigen wird.
Sofern der Mandant also nicht darauf angewiesen ist, versuchen wir Änderungsanträge zu vermeiden und die Fälle möglich effizient abzuarbeiten und nur zweimal und nicht drei- oder viermal anfassen zu müssen.
Anders sieht das natürlich aus, wenn sich das Geschäft des Mandanten entgegen der Planung sehr positiv entwickelt hat. Bei Rückzahlungsbedarf gehen wir auf Nummer sicher (was die strengen Formulierungen des Bescheides auch empfehlen) und melden die Reduzierung der Förderung durch einen Änderungsantrag. Da wollen wir jedes Risiko vermeiden. Das ist aber zum Glück die absolute Ausnahme. (??? Naja, klingt auch merkwürdig... leider zu gutes Geschäft gemacht... zum Glück die Ausnahme... aber Sie wissen ja, wie es gemeint ist. 😁)
Also wo es nicht unbedingt absolut notwendig ist machen wir auch keine Änderungsanträge. Nach Möglichkeit nur den Erstantrag und die Schlussrechnung, das ist schon Aufwand genug.
Bin vor allem gespannt auf die Ausgestaltung der Schlussrechnung hinsichtlich der immer wieder veränderten Fixkostentabelle gegenüber dem Stand zum Zeitpunkt der Erstbeantragung.
Ich bin insbesondere gespannt, ab WANN die Schlussabrechnung gestellt werden kann; klar frühestens am 01.07.2021 und die Spätestens-Termine sind fix, aber gerade in Fällen, wo dann doch noch etwas Relevantes als Erstattung zu erwarten ist, möchte ich ungern zu lange warten.
Ist ja nicht so, dass nur weil jetzt gelockert wird, die Sorgen weg sind. Ich habe hier einfach Mandanten, deren Konten nochmals eine zeitnahe Finanzspritze guttun würde; den im Prinzip stehen in der Gastro bspw. wieder "Erstinvestitionen" in den Umlauf an.
Gerade aktuell mit der Fixkostenerstattung auf 100% oder den 1.000 €/Unternehmerlohn pro Monat und des Eigenkapitalzuschuss habe ich hier einen Mandanten, bei dem der "Schlussabrechnungs-Nachschuss" höher ausfällt, als der Originäre.
Moin,
in einigen Bundesländern ist man zur Änderung gezwungen. MV hat z.B. einen Härtefallfonds aufgelegt, der mit der Ü3 kombiniert ist und in der Schlussabrechnung nicht erstmalig beantragt werden kann.
@andrereissig : Wenn ich die Kurzanleitung zum Änderungsantrag lese (https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/kurzanleitung-zur-erstellung-eines-aenderungsantrages.html) bin ich mir nicht sicher, wie Sie einen Änderungsantrag stellen wollen, der eine "verschlechterung" des Mandanten zur Folge hat.
Genau das wird ja explizit ausgeschlossen.
Zitat Kurzanleitung: "Dabei geht es ausschließlich um Änderungen, die zu einer Erhöhung der Billigkeitsleistung führen. Alle Änderungen, die nicht zu einer Erhöhung der Billigkeitsleistung führen, sind hier nicht relevant und erfordern keinen Änderungsantrag."
Also ich habe für uns auch entschieden auf den Einzelfall und die Branche zu schauen - natürlich in Absprache mit dem Mandanten.
Bei höheren nachträglichen Hilfen habe ich einen Änderungsantrag erstellt. Dieser kostet allerdings wieder Zeit und benötigt wieder eine Unterschrift etc.
Wann die Schlussabrechnung technisch möglich ist, steht in den Sternen. Zumindest ist mir noch nichts über den Weg gelaufen.
Soweit ich weiß ist das noch nicht mal für die ÜH1-2 möglich - und seit der ÜH1 ist schon einiges an Zeit vergangen. Daher sollte man sich im klaren sein, dass nachträgliche Auszahlung der ÜH3 über die Schlussabrechnung noch einiges an Zeit dauern wird. Find ich auch persönlich auch nicht so gut, muss ich aber so hinnehmen.
lg christian
@Martin_Siegling schrieb:@andrereissig : Wenn ich die Kurzanleitung zum Änderungsantrag lese (https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/kurzanleitung-zur-erstellung-eines-aenderungsantrages.html) bin ich mir nicht sicher, wie Sie einen Änderungsantrag stellen wollen, der eine "verschlechterung" des Mandanten zur Folge hat.
Genau das wird ja explizit ausgeschlossen.
Zitat Kurzanleitung: "Dabei geht es ausschließlich um Änderungen, die zu einer Erhöhung der Billigkeitsleistung führen. Alle Änderungen, die nicht zu einer Erhöhung der Billigkeitsleistung führen, sind hier nicht relevant und erfordern keinen Änderungsantrag."
Korrekt! Sie haben natürlich recht.
Da habe ich mich falsch ausgedrückt, aber die Nebenbestimmung eines jeden Bewilligungsbescheids besagen:
"Sie sind insbesondere verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsstelle über einen von Ihnen für dieses Verfahren beauftragte/n Steuerberater/in, bzw. Wirtschaftsprüfer/in bzw. vereidigte/n Buchprüfer/in bzw. Rechtsanwalt/-anwältin, anzuzeigen, wenn
(...)
1.4 wenn der Umsatzrückgang im Fördermonat bei weniger als 30% im Vergleich zum im Antrag angegebenen Referenzumsatz liegt"
Wir stellen in diesem Falle also keinen "echten" Änderungsantrag, sondern melden die Reduzierung der Bewilligungsstelle.
Ist bei über 300 Fällen bisher auch nur einmal vorgekommen.
Hallo Herr Speck,
wir haben soeben mit der Hotline telefoniert um nachzufragen, ob man auch in der Schlussabrechnung Beträge aufgrund des geänderten Programms nachfordern kann (Digitalisierungshilfe 20.000 € oder 100%ige Erstattung Fixkosten).
Die sagen, um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Änderungsanträge gemacht… denn keiner weiß was in der Schlussabrechnung geregelt sein wird.
Dies würde wieder einen enormen Arbeitsaufwand bedeuten. Haben Sie hierzu neue Erkenntnisse?
Wenn von Mandantenseite möglich hätten wir die Schlussrechnung genutzt um weitere Zahlungen zu erhalten bzw. ggf. mit Überzahlungen zu kompensieren.
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
@IPSLDie sagen, um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Änderungsanträge gemacht… denn keiner weiß was in der Schlussabrechnung geregelt sein wird.
Diese Aussage der Hotline ergibt doch gar keinen Sinn (was mich jetzt allerdings nicht in meinem Weltbild erschüttert...) - wenn sich bis zur Schlussabrechnung die Bedingungen ändern sollten, würde das doch ohnehin in der Schlussabrechnung erneut berücksichtigt - das Ergebnis wäre also das Gleiche, egal ob Sie einen Änderungsantrag gestellt haben, oder nicht.
Wenn sich Änderungen nicht automatisch auf die Schlussabrechnung auswirken würden, käme ich dann ja auch nicht in den Genuss der Verbesserungen, wenn ich den Erstantrag so früh gestellt habe, daß er vor die Bekanntgabe der Verbesserungen gefallen ist.
Der Hoffnungsschimmer der mir immer wieder durch den Kopf geht ist, dass es eventuell ein Wahlrecht bei einer Auszahlung bis zur Summe X gibt, auf die Schlussabrechnung zu verzichten.
Eventuell ist da einigen klar geworden, dass hier ein ordentliches Paket Arbeit auf die Prüfende Stelle zukommt.
Wenn dies der Stelle bereits bekannt ist, würde die Aussage eventuell Sinn ergeben...
Okay, ja, das kann sein, aber selbst wenn es diese Möglichkeit geben sollte, macht es ja schlussendlich keinen Unterschied, ob ich mir die Arbeit jetzt schon mache, oder erst zur Schlussabrechnung.
Sehr geehrter Herr IPSL,
die Aussage des Bearbeiters der Expertenhotline ist für mich nicht ganz nachvollziehbar.
Die Grundzüge der Schlussabrechnung Paket 1 (ÜHI-ÜHIII) sollten dort bekannt sein und dass die Konzeption der Schlussabrechnung gerade erfolgt, ebenso. Gerade weil die einzelnen Programme dort in der Schlussabrechnung neu berechnet werden sollen (incl. Digitalisierung/ 100% usw. ), ist die Konzeption der Schlussabrechnung aufwändig.
Mit freundlichem Gruß aus Sachsen-Anhalt
Hilmar Speck
Änderungsanträge mache ich nur, wenn es von den Mandanten gewünscht wird und auch lohnt, die die ich bislang gestellt habe lagen dann meist schon knapp im fünfstelligen Bereich an Mehrzuschuss von Papa Staat.
Mit allen anderen Mandanten habe ich die Ühilfe III schon auf die Zeit nachdem die Juni Fibu durch ist gelegt um auch die Arbeit mit den Schlussrechnungen zu reduzieren.
Fristverlängerungen ich habe noch keine Bestätigung vom BMF erhalten. Es war so dass die Länder Hessen und Bayern im Finanzausschuss diesen Antrag gestellt haben, Verlängerung bis zum 31.5.2022. Vom Bundestag verabschiedet oder gar AO bzw. EAO geändert so weit ich weiss nein. Erst dann haben wir Sicherheit. Ich gehe zwar auch davon aus, das die Verlängerung so kommen wird und muss, weil ich habe derzeit keinen Plan wie das ganze To Do bis dahin erledigt sein soll.
@AKW schrieb:Der Hoffnungsschimmer der mir immer wieder durch den Kopf geht ist, dass es eventuell ein Wahlrecht bei einer Auszahlung bis zur Summe X gibt, auf die Schlussabrechnung zu verzichten.
Da muss ich mal kurz nachfragen wie dies nun gemeint ist.
Variante 1) Es wird durch das BMWi auf eine Schlussrechnung verzichtet, wenn die Fördersumme Betrag x € im Monat nicht übersteigt?
Variante 2) Es wird durch das BMWi auf eine Schlussrechnung verzichtet, wenn die Differenz zwischen Nachzahlung/Rückzahlung lt. Schlussabrechnung <= Betrag Y € ist? (Dafür muss aber zunächst ja auch eine Schlussrechnung erstellt werden, also wozu auf eine mögliche Schlusszahlung verzichten)
Meines Erachtens ist zwingend eine Schlussabrechnung zu erstellen um sämtlichen Beihilferegelungen gerecht zu werden. Eventuell verstehe ich auch die Aussage komplett falsch?!
Der Fristverlängerung für die Steuererklärungen 2020 wurde Anfang Juni 2021 durch den Bundestag erfreulicherweise bereits zugestimmt. Dem Gesetz muss zwar noch der Bundesrat zustimmen, was Ende Juni erfolgen soll, wobei die Zustimmung erwartet wird.
Mit freundlichem Gruß aus Sachsen-Anhalt
Hilmar Speck
Danke scheint mir durch die Lappen gegangen zu sein, was aber auch kein Wunder ist.
Da die permanente Änderungswut der FAQ und den normalen üblichen Wahnsinn in Steuerkanzleien kaum noch Zeit zum durchschnaufen bleibt und auch die Fachlit. bleibt da leider auf der Strecke.
Für alle Kollegen:
Nach der Verlängerung der Steuererklärungsfrist für 2019 in beratenen Fällen (s. dazu Baum, NWB 7/2021 S. 472 ), ist jetzt die Verlängerung der Erklärungsfristen für Steuererklärungen 2020 in greifbare Nähe gerückt. Der DStV (s. Online-Mitteilung v. 20.5.2021 ) hatte in Gesprächen mit den finanzpolitischen Sprechern der CDU/CSU- und SPD-Bundestagsfraktionen frühzeitig die Notwendigkeit einer Fristverlängerung für die Steuererklärungen 2020 adressiert und auf zeitnahe gesetzliche Planungssicherheit gedrängt (u. a. DStV-Stellungnahme S 03/21). Auf Initiative des hessischen Finanzministers berücksichtigte der Finanzausschuss des Bundesrats dieses Anliegen in seinen Beschlussempfehlungen zum Regierungsentwurf des ATAD-Umsetzungsgesetzes (BR-Drucks. 245/1/21). Am 21.5.2021 haben die Koalitionsfraktionen zugestimmt (Beschlussempfehlung des BT-Finanzausschusses, BT-Drucks. 19/29848). Stimmt auch der Bundesrat am 25.6.2021 zu, werden die Abgabefristen für die Steuererklärungen 2020 für beratene Steuerpflichtige bis Ende Mai 2022 verlängert. Auch unberatene Steuerpflichtige bekommen dann drei Monate mehr Zeit für ihre Steuererklärung 2020. Entsprechend wird auch das restliche Fristensystem angepasst; so etwa beim Zinslauf, den Verspätungszuschlägen, der Frist für die Vorabanforderungen oder den Zeiträumen für die Einkommensteuervorauszahlungen. Wir werden berichten.
Fundstelle(n):
NWB 2021 Seite 1583
NWB VAAAH-80387
Guten Morgen,
keine Ahnung in welches ÜBH3 Thema es reinpassen könnte. Da ich an einem Korrekturantrag bin, habe ich mich hierfür entschieden.
Ich habe mal wieder einen schönen Fehler (siehe Screenshot)
Die Felder "Auswählen" haben sich automatisch erzeugt. Ein Löschen oder Ändern geht nicht. Beim Klicken auf "weiter" kommt das leere Felder vorhanden sind.
Da es ein Korrekturantrag ist, wird löschen und neu erstellen wohl etwas schwierig werden. Mal sehen was die Hotline dazu sagt.
Frohes weiterwursteln...
Edit:
Laut Hotline wird der Fehler momentan bearbeitet. Tritt anscheinend seit Montag auf. Meldung wann es wieder geht gibt es nicht.
Zitat "Try and Error"
Da scheint die Programmierung etwas im Portal zerschossen zu haben. Habe das gleiche Problem beim XML-Upload für einen Neuantrag:
Die Reihenfolge ist komplett durcheinander. Die DATEV (und bisher auch das Portal) waren so sortiert:
Nun sind die Felder im Portal so sortiert:
Die Abschreibungen, sonst Feld Nr. 4, fehlen, dadurch rutschen die Abschreibungen an die Position der Leasingraten, was aber eine falsche Bezeichnung ist. Dadurch springt das Feld hier auf "Auswählen".
Die Punkte nach Position 12 sind ganz verschwunden, man kann also keine Baulichen Maßnahmen oder Marketingkosten mehr angeben - also noch mehr Feldverschiebungen.
Im Moment lassen sich also keine Anträge mehr erfassen, wenn man Kostenpositionen nach Nummer 12 erfassen will. Und durch die fehlenden Abschreibungen verrutschen alle nachfolgenden Feldnummern.
Läuft also mal wieder bei uns! 😁
Mal eine Frage an die Kollegen, die bereits Änderungsanträge eingereicht haben.
Da bei den Hygienemaßnahmen zwingend ein Schutz- und Hygienekonzept vorzulegen ist, macht es Sinn die Belege und das Konzept mit dem Änderungsantrag mit zu übermitteln?
Könnte man damit die Bearbeitungszeit verkürzen?
Oder sind zwingend die Rückfragen vom Bundesministerium abzuwarten?
Sehr geehrter Herr Eckel;
es ist zu empfehlen, das Konzept und die Rechnungen/ Angebote mit dem Antrag hochzuladen, um einen Vertrauensschutz zu versuchen zu bewirken. Die Bewilligungsstelle sollten sich Gedanken zu den hochgeladenen Anträgen und insbesondere Anlagen machen. Unabhängig davon ist anzuraten, die Nebenbestimmungen jedes Bewilligungsbescheides zu prüfen, da dort möglicherweise Einschränkungen/ teilweisen Absehen von einer Tiefenprüfung bis zur Schlussabrechnung aufgeführt sind.
Keine Provision, sondern ehrenamtlicher Hinweis: Link (dort insbesondere Punkt 3, wenn man Unterlagen zur Verfügung stellt)
Mit freundlichem Gruß aus Sachsen-Anhalt
Hilmar Speck
Hallo gibt es für Bayern schon Bewilligungen für Änderungsanträge ?
Ich habe jetzt die erste Reaktion (Rückfragen) auf einen Änderungsantrag in Bayern. Dieser wurde ende Mai eingereicht.
Grüße
AKW
In Ba-Wü habe ich gestern den ersten Bewilligungsbescheid auf Grund Änderungsantrag erhalten, vorher
2 x Nachfragen mit Belegnachweis.
Ich kann mir vorstellen, dass Änderungsanträge von Anträgen die vor dem 30.06.2021 eingereicht wurden, jetzt vor den Erstanträgen die nach dem 30.06.2021 eingereicht wurden bearbeitet werden.
Wäre zumindest eine Logik dahingehend, dass keine AZ mehr rausgehen, weil die Dringlichkeit nicht so gegeben ist.