Sehr geehrte Innungsmitglieder, der Landesinnungsverband Friseurhandwerk Hessen hat uns die Vorlage einer Klageschrift übersandt, mit der Sie gegen die Rücknahmebescheide zu den Corona-Soforthilfen des RP Kassel selbst Klage erheben können. Es müssen alle betroffenen Betriebe selbst klagen, da unterschiedliche Fristen laufen und unterschiedliche Gerichte betroffen sind, nämlich alle hessischen Verwaltungsgerichte. Daher macht z. B. eine Sammelklage keinen Sinn. Wir können daher in Hessen nur die Klage nutzen, um ihre Anliegen in Bezug auf das Rückmeldeverfahren/ die Rücknahmebescheide zur Corona-Soforthilfe klären zu können und somit die Bescheide offen zu halten. Das RP Kassel hat die Anfrage des Landesinnungsverbandes zu den Personalkosten ab dem 04.05.2020 bis heute nicht beantwortet oder eine Stellungnahme dazu abgegeben. Hierüber hatten wir Sie bereits informiert. Die Klagefristen laufen aber weiter. Es gibt nach unserem Kenntnisstand Innungsbetriebe, die bereits bis zum 27.08. Klage erheben müssen. Ansonsten wird der Rücknahmebescheid des RP Kassel bestandskräftig, kann also nicht mehr durch Gerichte überprüft werden. Um die Bestandkraft der Bescheide zu vermeiden, empfehlen wir dringend allen betroffenen Innungsbetrieben Klage zu erheben, um so alle Punkte, die wir mit der Klage angreifen, von den Gerichten überprüfen zu lassen. Herrscht Anwaltszwang? NEIN! Vor dem Verwaltungsgericht (1. Instanz) muss nicht mit/über einen Anwalt geklagt werden. Dies reduziert das Kostenrisiko. Wie hoch ist das Kostenrisiko (Prozesskosten) der Klage vor dem Verwaltungsgericht? Wir gehen davon aus, dass im Falle der Klageerhebung durch das Innungsmitglieds selbst, also ohne Anwalt, das Land Hessen auch nicht eine Anwaltskanzlei beauftragen wird. Unter dieser Prämisse dürften die Gerichtskosten das einzige Kostenrisiko darstellen. Die Gerichtskosten orientieren sich am Streitwert. Bei einem Streitwert von 30.000 Euro (höchster Zuschuss der Corona-Soforthilfe) lägen die Gerichtskosten bei 1.428 Euro, bei dem Streitwert von 20.000 Euro bei 1.215 Euro und beim Streitwert von 10.000 Euro bei 849 Euro. Rechtsschutzversicherung? Sofern eine Rechtsschutzversicherung besteht, sollten Sie eine Deckungszusage von ihrer Versicherung einholen; das geht allerdings erst wenn der Rücknahmebescheid vorliegt, weil dann eine sog. Beschwer vorhanden ist. Der Landesinnungsverband schlägt folgende Vorgehensweise vor: Wir informieren alle Innungsmitglieder, dass z. Z. das RP Kassel ein Rückmeldeverfahren zu den Corona-Soforthilfen durchführt, da bisher noch nicht alle ein entsprechendes Schreiben erhalten haben. Nach Erhalt des Anschreibens zum Rückmeldeverfahren des RP Kassel sollten Sie eine Fristverlängerung für die Rückmeldung beim RP Kassel beantragen (telefonisch über die die Hotline Tel. 0561 106-4750 oder über das Kontaktformular https://rp-kassel.hessen.de/rmv/kontakt), falls das nicht schon erfolgt ist. Innerhalb der Rückmeldefrist, auch innerhalb der verlängerten Frist, sollten Sie dann die Daten gem. den FAQs des RP Kassel ( siehe https://rp-kassel.hessen.de/rmv/faq) an das RP Kassel übermittelt werden. Daraufhin ergeht ein Bescheid, wohl ein Rücknahmebescheid des RP Kassel zu dem Bewilligungsbescheid über die Corona-Soforthilfe aus dem Jahr 2020. Hinweis: BITTE NICHT SOFORT DIE CORONA-SOFORTHILFE ZURÜCKZAHLEN, AUCH NICHT INNERHALB DER ZAHLUNGSFRIST, DIE IM BESCHEID GENANNT IST. Nach dem Zugang des Rücknahmebescheids melden Sie sich bitte bei Ihrer Innung. Danach erhalten Sie dann die aktuellste Fassung der Klageschrift. Gegen diesen Bescheid müssen Sie dann mit der dann übersandten Vorlage einer Klageschrift Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht (ist aus dem Rechtsbehelf des Rücknahmebescheids des RP Kassel ersichtlich) innerhalb der Klagefrist von einem Monat nach Zugang des Rücknahmebescheids (das Datum des Zugangs ist handschriftlich auf dem gelben Umschlag notiert, mit dem der Rücknahmebescheid übersandt worden ist; BITTE diesen gelben Umschlag unbedingt aufheben) erheben. In der Vorlage der Klageschrift sind lediglich die Angaben des Klägers/der Klägerin (also das Innungsmitglied) zu ergänzen, ggf. auf die männliche Form anzupassen (also z. B. aus „die Klägerin“ wird „der Kläger“, aus „sie“ wir er“ etc.), das richtige Verwaltungsgericht anzugeben sowie alle gelben Hinweise zu überprüfen bzw. gem. diesen Hinweisen Ergänzungen vorzunehmen (Nach Ergänzung aller Daten sind natürlich die gelb unterlegten Hinweise aus der finalen Klageschrift zu entfernen!). BITTE DIE KLAGESCHRIFT ERST NACH ZUGANG DES RÜCKNAHMEBESCHEIDS DES RP KASSEL ON UNS ANFORDERN! Es können sich ggf. künftig noch Hinweise ergeben, die eine Ergänzung der Vorlage der Klageschrift bedürfen. Hilfestellungen erhalten Sie von UNS, also von Ihrer Friseurinnung vor Ort. Hier könnten aus unserer Sicht die Hilfestellungen in der Unterstützung beim Ausfüllen der Klageschrift direkt in unserer Geschäftsstelle oder online per ZOOM, Teams etc. erfolgen. Klagen sollten ALLE betroffenen Betriebe, unabhängig, ob sie Personal haben oder nicht, ob sie sich es leisten können, den zurückgeforderten Betrag zu zahlen oder nicht. Es geht hier neben dem Hauptargument der Personalkosten, die nach unserer Auffassung ab der Wiedereröffnung ab dem 04.05.2020 zwingend zu den Ausgaben zählen, auch um grundsätzliche Fragestellungen (Stichwort: „einmalig nicht-rückzahlbare Zuschüsse“) oder die finanziellen Nachteile bei einer Rückzahlung (erhöhte Steuerlast für das Jahr 2020 oder erhöhte Krankenversicherungsbeiträge oder Kammerbeiträge etc.). AUF KEINEN FALL SOLLTE DIE CORONA-SOFORTHILFE OHNE GRÜNDLICHE ÜBERPRÜFUNG ODER VORSCHNELL ZURÜCKGEZAHLT WERDEN! In seltenen Ausnahmen kann allerdings dennoch eine Rückzahlung auch unter Berücksichtigung der mit der Klage angegriffenen Regelungen unausweichlich sein; hierzu ist allerdings dringend eine Überprüfung des Sachverhalts durch Dritte (Kreishandwerkerschaft/Innung, Landesinnungsverband, etc.) sinnvoll. Nach Klageergebung bleibt erst einmal abzuwarten, wie das Land Hessen auf die Klagen reagiert. In der Zukunft liegt dann ggf. ein Gerichtstermin, an dem die Klage behandelt wird. Bis dahin überlegen wir zusammen mit dem Landesinnungsverband Friseurhandwerk Hessen, wie hier ggf. eine weitere Unterstützung für Sie als unser Innungsmitglied erfolgen kann und wer diese Unterstützung (Stichwort: Rechtsbeistand) erbringen kann. Mit freundlichen Grüßen .... Das Schreiben bekommen alle Innungsmitglieder des Friseurhandwerks. Wir haben allen Mandaten empfohlen erstmal Fristverlängerung zu beantragen. Was sich da noch bis Mitte September entwickeln kann, steht noch in den Sternen.
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