@Winter_is_coming schrieb am 31.10.2025: Mir ist bekannt, dass aktuell noch das Moratorium läuft, aber wenn das Moratorium endet, ist das Problem mit der Mahnung wegen angeblicher Nichtmitwirkung und dem drohenden Rückforderungsbescheid in voller Höhe leider immer noch da. Aus dem Winterschlaf erwacht: Das Moratorium endet am 22.05.2026 ! https://www.stbk-hessen.de/berufspraxis/corona-hilfen Ende des Moratoriums - Wiederaufnahme der Rückmeldeverfahren zu den Corona-Soforthilfen 22.05.2026 Das Wirtschaftsministerium hat uns über das Ergebnis der rechtlichen Überprüfung der Kriterien für das Rückmeldeverfahren informiert und das Rückmeldeverfahren zu den Corona-Soforthilfen nun wieder aufgenommen. Die wichtigsten Erleichterungen auf einen Blick: Im Wege der Änderung der Verwaltungspraxis werden zwei Erleichterungen für alle offenen Rückmeldeverfahren umgesetzt: 1. Verfügbare betriebliche Eigenmittel werden nicht mehr fördermindernd angerechnet. 2. Die im Förderzeitraum tatsächlich geleisteten und nicht gestundeten Darlehenstilgungen gelten als förderfähige Ausgaben. Die Unternehmen werden um ca. 57 Mio.€ entlastet. Diese Erleichterungen gelten auch für die laufenden Klageverfahren. Die von Herrn Ruppricht vorgebrachte Problematik bei Überschneidung von Corona-Soforthilfe und Überbrückungshilfe I ist ebenfalls aufgegriffen worden: Bei Überschneidung von Fördermonaten wurde die Soforthilfe anteilig auf die ÜBH angerechnet. Da die Schlussabrechnung über die ÜBH bereits erfolgt ist, wird der Anrechnungsbetrag im Rückmeldeverfahren berücksichtigt und reduziert damit die Rückzahlungspflicht. Für die abgeschlossenen Fälle, in denen bereits ein Bescheid vorliegt (sog. „Altfälle“), kann eine Erleichterung im Einzelfall über einen Teilerlass/Erlass und Niederschlagung erreicht werden, wenn die Einziehung der Forderung für den Schuldner eine besondere Härte bedeutet. Wie geht es weiter? Das Regierungspräsidium Kassel informiert alle Unternehmen zu den Änderungen und versendet erneut die bereits bekannten Zugangsdaten zum Online-Portal des RP Kassel, über das die noch erforderlichen Daten eingegeben werden können. Informieren Sie bitte Ihre Mandanten, dass sie durch das RP Kassel angeschrieben werden. Für die Dateneingabe über das Online-Portal wird eine neue Frist gesetzt, die - wie bisher auch - über die Hotline oder das Kontaktformular verlängert werden kann. Das Online-Portal kann für folgende zwei Konstellationen genutzt werden: Sofern die Rückmeldung schon vorliegt, aber noch kein Bescheid ergangen ist, können noch die Darlehenstilgungen angegeben werden. Damit ist Rückmeldung dann abgeschlossen. Sollte bisher noch keine Rückmeldung erfolgt sein, ist eine vollständige Dateneingabe/Rückmeldung über das Portal notwendig, wobei die Eigenmittel nicht mehr abgefragt werden und die Tilgungsraten mit einbezogen werden. Die Bagatellgrenze gilt weiterhin. Neu: Nach dem Absenden steht eine Zusammenfassung für einen Download zur Verfügung. Über eine separate Email wird ein Link zu einem Portal versendet, auf dem dann die Zusammenfassung heruntergeladen werden kann. Für weitere Informationen: Pressemitteilung des Wirtschaftsministeriums vom 22.05.2026 und den Two-Pager des Wirtschaftsministeriums vom 22.05.2026 https://wirtschaft.hessen.de/presse/rueckmeldeverfahren-corona-soforthilfe-hessen-haelt-wort-und-entlastet-unternehmen https://wirtschaft.hessen.de/sites/wirtschaft.hessen.de/files/2026-05/2026_05_20_one-pager_corona_final.pdf Das RP Kassel stellt auch wieder aktuelle FAQ zu den häufigsten Fragen zum Rückmeldeverfahren zur Verfügung: https://rp-kassel.hessen.de/rmv/faq
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