Hallo @Jinye, in der Literatur bestehen unterschiedliche Auffassungen darüber, ob der gesonderte Ausweis nach § 277 Abs. 5 Satz 2 HGB ausschließlich nicht realisierte Aufwendungen aus der Währungsumrechnung oder auch bereits realisierte Aufwendungen aus der Währungsumrechnung zu umfassen hat. Wir tragen diesen unterschiedlichen Auslegungen Rechnung und unterstützen beide Sichtweisen. Für den Ausweis unter Einbezug der realisierten Kursverluste ist der Kontenzweck „Aufwendungen aus der Währungsumrechnung“ zu verwenden. Dieser Kontenzweck ist im SKR04 standardmäßig dem Konto 6880 zugeordnet und führt dazu, dass die entsprechenden Beträge im Jahresabschluss im Davon-Vermerk gemäß § 277 Abs. 5 Satz 2 HGB ausgewiesen werden. Sollen im Davon-Posten hingegen ausschließlich die nicht realisierten Aufwendungen aus der Währungsumrechnung enthalten sein, sind nur diese auf das Konto 6880 zu buchen. Die realisierten Kursverluste sind in diesem Fall dem Kontenzweck „Aufwendungen aus der Währungsumrechnung (nicht § 256a HGB)“ zuzuordnen, der im SKR04 standardmäßig dem Konto 6881 zugeordnet ist. Beträge auf diesem Konto werden nicht automatisch in die Ermittlung des Davon-Postens nach § 277 Abs. 5 Satz 2 HGB einbezogen. So können Sie wählen, welche Auslegung Sie anwenden möchten. Oder Sie können, wie von Ihnen bereits beschrieben für die von Ihnen genutzten Konten über den Kontenzweck eine entsprechende Zuordnung vornehmen. Damit entscheiden Sie selbst, welche der beiden in der Literatur vertretenen Auffassungen Sie in Ihrem Jahresabschluss anwenden möchten. Mit freundlichen Grüßen Sabine Graf Service Jahresabschluss
... Mehr anzeigen