Hallo zusammen,
hat jemand einen vergleichbaren Fall?
Zwei Einzelunternehmer (nicht verheiratet, aber zusammenlebend) haben auch zusammen eine GbR (je 50 %). Es ist unbestritten der gleiche Markt.
Handelt es sich hierbei um ein verbundenes Unternehmen lt. ÜH-Definition?
FAQ:
"Auch mehrere Unternehmen, die derselben natürlichen Person oder einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen gehören,14 sind verbundene Unternehmen, sofern sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder in sachlich benachbarten Märkten tätig sind.
Familiäre Verbindungen gelten als ausreichend für die Schlussfolgerung, dass natürliche Personen gemeinsam handeln."
Hallo,
ich hatte nicht den gleichen aber einen ähnlichen Fall. In Ihrer Konstellation ist wohl von verbundenen Unternehmen auszugehen. Durch die Tätigkeit im gleichen Markt und die enge Bindung der beteiligten Personen (sowohl ein gemeinschaftliches Unternehme als auch das Zusammenleben) wird von gleichgerichtetem Interesse ausgegangen und die Unternehmen sind daher zusammenzurechnen.
Liebe Grüße
Michael Consten
tja, wenn jetzt wieder klar definiert wäre, was eine "familiäre Verbindung" ist.
Wenn ich mir die Definition der "Familie" genauer ansehe:
Der Begriff der Familie im Grundgesetz ist offen zu verstehen. Zweifelsfrei ist in erster Linie die Beziehung zwischen Eltern und den ihrer Sorge unterstehenden Kindern gemeint. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) versteht unter Familie jedenfalls die zwischen Eltern und Kindern bestehende Gemeinschaft einschließlich der Gemeinschaft mit Stief-, Adoptiv- und Pflegekindern. Einbezogen ist auch das Verhältnis der Mutter und des Vaters zu ihrem nichtehelichen Kind. Die neue Rechtsprechung des BVerfG stellt stark auf den sozialen Tatbestand ab: „Art. 6 I GG schützt die Familie als Gemeinschaft von Eltern und Kindern. Dabei ist nicht maßgeblich, ob die Kinder von den Eltern abstammen und ob sie ehelich oder nichtehelich geboren wurden. Familie ist die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen Kindern und Eltern, die für diese Verantwortung tragen." Deshalb bildet auch der leibliche, rechtlich (noch) nicht anerkannte Vater mit dem Kind eine Familie im Sinne des Art. 6 I GG, wenn er tatsächlich Verantwortung für sein Kind trägt und daraus eine soziale Beziehung zwischen ihm und dem Kind entsteht.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält keine Begriffsbestimmung der Familie. Es regelt in seinem 4. Buch (Familienrecht) nicht die Familie als Gemeinschaft, sondern Rechte und Pflichten und damit die Rechtsbeziehungen der einzelnen durch Ehe und Verwandtschaft verbundenen Personen (z. B. der Ehegatten untereinander; der Eltern zu den Kindern). Obwohl Teil des Privatrechts, ist das Familien- recht weitgehend zwingendes Recht, d. h. die Betroffenen können ihre Rechtsbeziehungen nur insoweit frei regeln, als das Gesetz es ausdrücklich gestattet. Z. B. können Ehegatten für die Zeit des Getrenntlebens oder nach der Scheidung abweichend von den gesetzlichen Regelungen Unterhaltsvereinbarungen treffen.
...dann komme ich zu dem - auch für mich - erstaunlichen Ergebnis, dass es sich bei unverheiratet zusammen Lebenden zunächst einmal nicht um "Familie" handelt, bei Vorhandensein eines Kindes aber sehr wohl.....
😉
Ich zitiere an dieser Stelle mal den Benutzerleitfaden zur Definition von KMU:
"Im Zusammenhang mit den gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs der KMU-Empfehlung über natürliche Personen hergestellten Beziehungen gelten familiäre Verbindungen als ausreichend für die Schlussfolgerung, dass natürliche Personen gemeinsam handeln. Des Weiteren sind als gemeinsam handelnd im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 4 des Anhangs natürliche Personen anzusehen, wenn sie sich abstimmen, um Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben, so dass diese Unternehmen unabhängig vom Bestehen vertraglicher Beziehungen zwischen den fraglichen Personen nicht als wirtschaftlich voneinander unabhängig angesehen werden können."
So man der oben genannten für mich plausiblen Definition von "Familie" folgt, wäre meine erste Antwort so nicht ganz richtig bzw. positiv gesprochen zu ungenau. Es wäre aber noch zu prüfen, in wieweit das gemeinschaftlich betriebene Unternehmen zu einem abgestimmten Verhalten entsprechend obiger Definition führt.
Guten Morgen,
Um keinen neues Thema zu eröffnen, stelle ich meine Frage zu folgendem Sachverhalt mal hier mit rein.
Wir haben für zwei GmbH jeweils einen eigenen Antrag zur ÜBHII gestellt. Die Gesellschafter verteilen sich wie folgt:
A GmbH | B GmbH |
40 % natürliche Person A | 33,33 % natürliche Person A |
40 % Z GmbH | 33,33 % natürliche Person B |
10 % natürliche Person C | 33,33 % Z GmbH |
10 % natürliche Person D |
Als Ansprechpartner wurde bei den Anträgen jeweils der GF natürliche Person A angegeben.
In den FAQ zur ÜBHII wird unter Punk 5.2 darauf eingegangen, dass verbundene Unternehmen nach den Richtlinien der EU zu definieren sind. Nach diesen Richtlinien wird meines Erachtens nur auf natürliche Personen abgestellt, die verbundene Unternehmen begründen können.
Zitat aus der FAQ 5.2
Verbundene Unternehmen sind beispielsweise mehrere Tochterunternehmen und ihre Konzernmutter; hier darf nur eines der verbundenen Unternehmen einen Antrag auf Überbrückungshilfe für alle verbundenen Unternehmen stellen. Auch mehrere Unternehmen, die derselben natürlichen Person oder einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen gehören,14 sind verbundene Unternehmen, sofern sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder in sachlich benachbarten Märkten tätig sind.
Als Voraussetzung gilt weiterhin, dass eine Mehrheit der Anteile vorliegen muss. Im genannten Fall dürfte dies jedoch nicht erfüllt sein.
Ich habe auch schon den in der FAQ verlinkten "Benutzerleitfaden zur Definition von KMU" der Europäischen Kommission zu Rate gezogen und konnte auch dort nur den Bezug auf den Begriff der Gruppe von natürlichen Personen feststellen.
Unsere beiden Anträge wurden mit Rückfragen im Antragsportal versehen, da beide Unternehmen am selben Markt tätig sind sowie die gleiche Postanschrift haben, handele sich bei den Unternehmen um verbundene Unternehmen. Dies ist meine Erachtens jedoch klar zu verneinen - oder übersehe ich hier etwas? Steuerrechtlich gelten die beiden Unternehmen jedenfalls nicht als verbunden.
Viele Grüße an alle Leidensgenossen/innen
Jens Schumacher