Im FAQ der Bundessteuerberaterkammer kann man folgendes lesen:
"Hierzu erfolgt im Nachgang gleichfalls über einen Steuerberater eine Schlussabrechnung über die tatsächlichen Umsatzeinbrüche und angefallenen Fixkosten. Ggf. zu viel gezahlte Hilfen sind zurückzuzahlen. Eine nachträgliche Aufstockung der Überbrückungshilfen erfolgt nicht."
Wenn es also z.B. einen regionalen Lockdown gibt, den der Mandant natürlich nicht in seiner Prognose hat, dann hat er halt einfach Pech???
Ok, warten wir halt mit der Antragstellung bis Ende August....zu früh gefreut! So weit ich informiert bin handelt es sich um einen Fördertopf der auch leer werden kann...wir haben also die Wahl zwischen Pest und Cholera.
Das wird eine nettes Mandantengespräch wenn dem Mandanten dadurch weniger oder keine Überbrückungshilfe gewährt wird. Auch wenn wir dann angeblich nicht dafür haften: "Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der tatsächliche Umsatz niedriger war als bei Antragstellung erwartet und wurde deshalb der finanzielle Rahmen der Überbrückungshilfe nicht ausgeschöpft, haftet der Steuerberater nicht, wenn seine Prognose im Zeitpunkt der Antragstellung auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt dem Steuerberater zur Verfügung stehenden Informationen und vom Mandanten erteilten Auskünfte und Versicherungen nicht fehlerhaft war bzw. die Prognose des Antragstellers nach Prüfung durch den Steuerberater plausibel war. Es empfiehlt sich für den Steuerberater, die Erstellung bzw. Verplausibilisierung der Prognose entsprechend zu dokumentieren."
Und wieder kocht jedes Land (hier NRW) augenscheinlich ein eigenes Süppchen...
[...] Umsatzeinbruch: [...] Ergeben sich daraus Abweichungen von der Umsatzprognose, sind zu viel gezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen bzw. werden nachträglich aufgestockt. [...]
[...] Fixkosten: [...] Ergeben sich daraus Abweichungen von der Kostenprognose, sind bereits ausgezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen bzw. werden nachträglich aufgestockt.
(Quelle: https://www.wirtschaft.nrw/ueberbrueckungshilfe unter Punkt "Nachweise")
🙄
Wer soll denn da noch durchsteigen?
Wenn alle Steuerberater sich weigern würden entsprechende Anträge (wegen groben Schwachsinns gepaart mit offenen Haftungsfragen und eventueller Beihilfe zum Subventionsbetrug) zu stellen, käme bestimmt Bewegung in die Sache.
Eigentlich wäre es Aufgabe der Steuerberaterkammern hier mal für Ihre Mitglieder tätig zu werden....
Zumindest die Haftungsfrage ist laut BStBK geklärt. Der Steuerberater dient lediglich als Bote und ist daher auch nicht haftbar. So nachzulesen in den FAQs der BStBK zur Überbrückungshilfe.
Nächste offene Frage bzw. unterschiedliche Verlautbarungen:
Sofern Soforthilfe beantragt wurde, soll bei überschneidenden Förderzeiträumen eine Anrechnung von 1/3 der gewährten Soforthilfe auf die Überbrückungshilfe erfolgen....in den FAQ´s der Bundessteuerberaterkammer steht nur etwas von einer Anrechnung der Soforthilfe des Bundes:
"Was passiert, wenn bereits Soforthilfe des Bundes in Anspruch genommen wurde? Unternehmen, die Soforthilfe des Bundes oder der Länder in Anspruch genommen haben, aber weiter von Umsatzausfällen im oben genannten Umfang betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt. Eine Inanspruchnahme der Soforthilfe schließt die zeitgleiche Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe nicht aus, jedoch erfolgt bei Überschneidung der Förderzeiträume von Soforthilfe und Überbrückungshilfe eine anteilige Anrechnung der Soforthilfe des Bundes auf die Überbrückungshilfe. "
Unter den bayerischen Bedingungen für die Überbrückungshilfe wird ausgeführt:
"Unternehmen, die die Soforthilfe des Bundes oder des Freistaats Bayern in Anspruch genommen haben, aber weiter von Umsatzausfällen im oben genannten Umfang betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt. Eine Inanspruchnahme der Soforthilfe schließt die zeitgleiche Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe nicht aus, jedoch erfolgt bei Überschneidung der Leistungszeiträume von Soforthilfe und Überbrückungshilfe eine anteilige Anrechnung der Soforthilfe auf die Überbrückungshilfe. Dabei wird für jeden sich überschneidenden Leistungsmonat ein Drittel der gezahlten Soforthilfe abgezogen. Für den Leistungszeitraum der Soforthilfe zählt der volle Monat, in dem der Antrag auf Soforthilfe gestellt wurde, mit. Die Anrechnung erfolgt bereits bei Bewilligung der Überbrückungshilfe.
Es wäre schon schön, wenn hier eine einheitliche Regelung gefunden würde..... 😞
jetzt steht auf https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/faqlist.html im FAQ unter "Wie funktioniert die Schlussrechnung":
Nach Ablauf des Förderzeitraums am 31. August 2020 und spätestens bis zum 31. Dezember 2021 hat der prüfende Dritte die Schlussabrechnung für den Antragssteller vorzulegen. Im Einzelnen:
Umsatzeinbruch: Bei Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen über den tatsächlich entstandenen Umsatzeinbruch im April und Mai 2020 werden diese durch einen prüfenden Dritten an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. Ergibt sich daraus, dass der durchschnittliche Umsatzeinbruch von 60 Prozent entgegen der Prognose nicht erreicht wurde, also die grundsätzliche Förderberechtigung nicht vorgelegen hat, sind alle bereits ausgezahlten Zuschüsse zurückzuzahlen.
Zudem teilt der prüfende Dritte bei Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen den Bewilligungsstellen der Länder den tatsächlich entstandenen Umsatzeinbruch in dem jeweiligen Fördermonat mit. Ergeben sich daraus Abweichungen von der Umsatzprognose, sind zu viel gezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen.
Der prüfende Dritte berücksichtigt bei der Bestätigung der endgültigen Umsatzzahlen die Umsatzsteuervoranmeldungen der antragstellenden Unternehmen.
- Betriebliche Fixkosten: Der prüfende Dritte übermittelt zudem die endgültige Fixkostenabrechnung an die Bewilligungsstellen der Länder. Ergeben sich daraus Abweichungen von der Kostenprognose, sind bereits ausgezahlte Zuschüsse für den betroffenen Fördermonat zurückzuzahlen. Nachzahlungen sind ausgeschlossen.
Moin,
Bayern ist schon toll, wie dieses Bsp. verdeutlichen könnte:
Soforthilfe wegen Mietminderung auf 5 Monate verteilt.
Überbrückungshilfe beantragt.
Für jeden Monat wird dann 1/3 der Soforthilfe - zumindest nach dem von STBFeuerbacher gebrachten Zitat - angerechnet. Also die ganze - für fünf Monate gewährte - Soforthilfe auf drei Monate.
Das kann wohl kaum gemeint sein, ich hab' selbst mit Bayern in diesem Sinne eh nix zum tun. Klingt für mich für eine weitere Anmerkung der Reihe: Gut gemeint ist noch lange nicht gut gemacht.
Kopfschüttelnde Grüße
WF
PS.: Bei Bayern fällt mir die Meldung in den Nachrichten im Autoradio heute morgen ein: Das Scheitern des neuen Bußgeldkataloges liegt nach BJM bei unserem bayerischen Verkehrsminister, die Vorlage sei so spät gekommen, dass es nicht mehr möglich gewesen sei, rechtssicher zu arbeiten.
PPS.: Da sollten wir StB mal einsteigen: Die USt-Umstellung kommt zu kurzfristig; das Überbrückungspaket sowieso mit den komischen Apps und vielen Unklarheiten... Die Liste könnten wir sicher schier endlos fortführen.
Was hat Umsatz mit Gewinn zu tun und wo
Bleibt das Bankkonto. In 2019 im April und Mai keine Umsätze, nur Az und Bestandserhöhung. Sind das auch Umsätze. Die Az sind ja in der Voranmeldung.
Am besten man stellt einen leeren Antrag nur mit Steuerberatungskosten. Die werden dann ersetzt.
Nach der IHK werden jetzt Stb zur Zwangsarbeit gezwungen. Kann das nicht
das Statitische Amt machen. Die verwenden immer Zahlen von vor 5 Jahren, sind also prädestiniert.
So ein Murks kommt halt raus, wenn man mit der Schrotflinte (oder Bazooka....) in den Wald schießt und schaut was denn da so umfällt....
Und sich hierbei von hochbezahlten WP-Gesellschaften beraten lässt... die haben leider derzeit keine Zeit alle Vorschriften und Entwürfe nochmal durchzulesen.... die müssen jetzt 1,9 Mrd. auf den Philippinen suchen.... 🙂
Ist beim Antrag auf Überbrückungshilfe schon jemand auf das Problem gestossen, dass anscheinend lt. FAQ nur die Summe der steuerbaren Umsätze zählt ?
Hier im Grenzgebiet habe ich natürlich massenhaft nicht steuerbare Umsätze Drittland und alternativ zu Österreich, Italien und Frankreich nicht steuerbare Umsätze EG Ausland.
Das Datev Tool lässt diese Umsätze in beiden Vergleichsjahren weg.
Kann dann natürlich dazu führen dass genau diese Umsätze ( Grenze nach I, CH, AUT ) war zu weggebrochen sind und deshalb Liq. engpass auftritt.
Gibt es hierzu erhellendes in der Community ?
Lieferungen ins EU-Ausland müssten m.E. nach dem Wortlaut grundsätzlich begünstigt sein, weil diese ja "steuerbar" und erst im zweiten Schritt steuerfrei sind.
Ebenso Ausfuhrlieferungen, bei den der Ort der Lieferung sich im Inland befindet und die dann nach § 6 UStG steuerfrei sind.
Diese müssten dazuzählen.
Nicht steuerbare Umsätze (Ort der Lieferung im Ausland) gehören nach dem Wortlaut m.E. nicht dazu, ja.
Die Programmhilfe in Kanzlei-Rewe (Auswertungen- Corona Überbrückungshilfe) nimmt aber sogar diese Umsätze mit in den Vergleich auf......
In der bayerischen Richtlinie steht in Fußnummer 7:"Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 des Umsatzsteuergesetzes." vgl. https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-397/
Umsätze aus sonstigen Leistungen an Leistungsempfänger im Ausland (Reverse-Charge) sind daher nicht mitzuzählen. Ob das Absicht war oder eine unbeabsichtigte Nebenwirkung des § 1 UStG, bleibt offen.
Es geht nicht um steuerfreie EU-Lieferungen, sondern um innergem. so. Leistungen und die sind eben
-sonst wäre es Mitarbeiterin nicht aufgefallen- im Datev Tool nicht berücksichtigt.
Ich habe das gerade mal getestet:
Auf Konto 4336 oder 4338 (SKR 04) gebuchte Umsätze wurden berücksichtigt....
Spannend habe es jetzt gerade auf:
in 2019 fließen die Konten 4400, 4947,4736 ein , die kOnten 4336 und 4338 definitiv nicht.
Ich habe keine Kanzlei ZOT im Einsatz sondern nur Standard das gleiche im April 2020.
Daher schon merkwürdig ( ich habe Version kanzlei Rewe 8.28) im Einsatz.
@datev haben sie hier Aufklärung oder Abhilfe. ?
Das BMWi präzisierte die Angaben zum Umsatz. . Heute erfolgt ein Update durch die DATEV.
Moin,
in SH soll es ja auch Überbrückungshilfen geben... Dafür wurden extra ordentlich Leute eingestellt, nur die haben nicht viel zu tun. Jedenfalls liefen gestern gefühlt in jeder Nachrichtensendung hierzu ausführliche Berichte und auch heute morgen kam's in den den Radionachrichten. Dazu der Minister (sinngemäß): Es gibt sicher viele Unternehmen, die ernsthaft in Schwierigkeiten sind aber die (zu) engen Grenzen der Vorgaben nicht einhalten und daher nicht antragsberechtigt sind.
Es klang durch, dass versucht werden wird, die Grenzen zu lockern, allerdings nichts Konkretes z. B. zu Personalkosten oder Unternehmerlohn. Da KUG etc. verlängert werden, müsste m. E. n. auch bei Selbstständigen mal nachgebessert werden, aber ob das oben ankommt wage ich zu bezweifeln.
Auch interessant: In den Nachrichten wurde immer deutlich, dass die Überbrückungshilfe nur mit StB angefordert werden kann. Unterschwellig hörte es sich für mich so an, dass dies ein großer Hinderungsgrund sei (vielleicht weil zu teuer?).
Weiter wurde davon gesprochen, dass nur 2 % der 25 Mrd. angefordert worden wären und in SH keine Wartezeiten bestünden. Also müssten wir hier schnell Antworten bekommen, allerdings habe ich bisher aus verschiedenen Gründen keine Anträge gestellt.
Wenn es also nach NDR-Nachrichten geht ist hier im Norder der große Überbrückungshilfen-Wumms noch nicht angekommen. Mal schauen was die angekündigte Verlängerung bewirkt.
Ein frohes Schaffen wünscht
WF