Nächste offene Frage bzw. unterschiedliche Verlautbarungen: Sofern Soforthilfe beantragt wurde, soll bei überschneidenden Förderzeiträumen eine Anrechnung von 1/3 der gewährten Soforthilfe auf die Überbrückungshilfe erfolgen....in den FAQ´s der Bundessteuerberaterkammer steht nur etwas von einer Anrechnung der Soforthilfe des Bundes: "Was passiert, wenn bereits Soforthilfe des Bundes in Anspruch genommen wurde? Unternehmen, die Soforthilfe des Bundes oder der Länder in Anspruch genommen haben, aber weiter von Umsatzausfällen im oben genannten Umfang betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt. Eine Inanspruchnahme der Soforthilfe schließt die zeitgleiche Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe nicht aus, jedoch erfolgt bei Überschneidung der Förderzeiträume von Soforthilfe und Überbrückungshilfe eine anteilige Anrechnung der Soforthilfe des Bundes auf die Überbrückungshilfe. " Unter den bayerischen Bedingungen für die Überbrückungshilfe wird ausgeführt: "Unternehmen, die die Soforthilfe des Bundes oder des Freistaats Bayern in Anspruch genommen haben, aber weiter von Umsatzausfällen im oben genannten Umfang betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt. Eine Inanspruchnahme der Soforthilfe schließt die zeitgleiche Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe nicht aus, jedoch erfolgt bei Überschneidung der Leistungszeiträume von Soforthilfe und Überbrückungshilfe eine anteilige Anrechnung der Soforthilfe auf die Überbrückungshilfe. Dabei wird für jeden sich überschneidenden Leistungsmonat ein Drittel der gezahlten Soforthilfe abgezogen. Für den Leistungszeitraum der Soforthilfe zählt der volle Monat, in dem der Antrag auf Soforthilfe gestellt wurde, mit. Die Anrechnung erfolgt bereits bei Bewilligung der Überbrückungshilfe. Es wäre schon schön, wenn hier eine einheitliche Regelung gefunden würde..... 😞
... Mehr anzeigen