Hallo Michaela Schmitt unabhängig von der Beitragsabführungspflicht der Zahlstelle besteht die Meldepflicht nach § 202 Abs. 2 SGB V. Die Meldepflicht betrifft Versorgungsbezugsempfänger, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, auch wenn die Zahlstelle keine Beiträge abführt. Für privat oder nicht versicherte Versorgungsbezugsempfänger müssen keine Beiträge entrichtet werden. Diese sind nicht zahlstellenmeldepflichtig. Rechtliche Auskünfte hierzu erteilen Ihnen auch die Krankenkassen. Wie schon @cro erwähnt hat, ist es nicht notwendig einen zweiten Mitarbeiter anzulegen, da der Versorgungsbezug nach dem Austrittsdatum ausgezahlt wird. Wenn der Versorgungsbezug in 07/2024 abgerechnet wird, muss der letzte abzurechnende Monat unter Beschäftigung | Zeitraum auf 07/2024 gesetzt werden. Den Austritt des Mitarbeiter belassen sie beim Datum 30.06.2024. Weitergehende Informationen und Hintergründe zum Thema Versorgungsbezüge entnehmen Sie bitte unseren Dokumenten 1033067 Versorgungsbezüge, DÜ Zahlstellen-Meldeverfahren (KVdR) - Hintergrund und 1018523 Lohn und Gehalt: Versorgungsbezug im Mandanten und Mitarbeiter anlegen.
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