Hallo, mit Inkrafttreten des neu gefassten IfSG zum 31.03.2021 ändert sich die Berechnung der Entschädigungszahlungen wegen Quarantäne. Mit dem Gesetz wurde klargestellt, wie die Höhe der Entschädigungszahlung zu berechnen ist. Beachten Sie, dass auch mit den Änderungen des § 56 IfSG zum 31.03.2021 viele Fragen noch offen sind und einige Abrechnungsvarianten von Entschädigungszahlungen wegen Quarantäne und Kinderbetreuung zum aktuellen Zeitpunkt rechtlich ungeklärt sind, wie zum Beispiel: ◾Geringfügig Beschäftigte (Minijobber) ◾Midijobber ◾Fehlzeit beginnt vor dem 31.03.2021 und endet nach dem 31.03.2021 ◾Entgelt über der Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung In unserem Dokument 1008868, Quarantäne abrechnen - Beispiele in Lohn und Gehalt (gültig ab 31.03.2021) finden Sie Beispiele, die unserem aktuellen Kenntnisstand gemäß § 56 IfsG entsprechen. Wenden Sie sich bitte für alle weiteren Fragen, wie die Entschädigungszahlungen in Ihrem Fall zu berechnen sind, vorab an die zuständige Gesundheitsbehörde. Nutzen Sie die Datenbank des Robert-Koch-Instituts, um die für Sie zuständige Behörde zu finden.
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