Hallo, in dem von Ihnen angesprochenen Dokument 1008868 im Beispiel unter Punkt 5.3 - Während Kurzarbeit angeordnete Quarantäne (Teilausfall) abrechnen, geht es um einen Teilausfall. Hier fällt bspw. 50% der Arbeitszeit aufgrund von Kurzarbeit aus. Bei täglich 8,0 Stunden sind das 4,0 Stunden Kurzarbeit, die abgerechnet werden. Für den Ausfall von täglich 4,0 Kug-Stunden geht der Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Kurzarbeitergelds nach § 56 Abs. 9 IfSG auf die Bundesagentur für Arbeit über. Für die restlichen 4,0 Stunden hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entschädigungszahlung. Dies hinterlegen Sie beim Mitarbeiter unter Bewegungsdaten | Kalender am gleichen Tag mit dem Ausfallschlüssel "QS". Der Betrag wird durch die Teilmonatsberechnung ermittelt. Für den Ausfall von täglich 4,0 Kug-Stunden geht der Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Kurzarbeitergelds nach § 56 Abs. 9 IfSG auf die Bundesagentur für Arbeit über. Diese kann den Anspruch auf Entschädigung des Kurzarbeitergelds für diesen Arbeitnehmer gegenüber der Landesbehörde geltend machen. Hierzu ist die Kennzeichnung „Q“ im Kurzarbeitergeldantrag erforderlich. Zu hinterlegen beim Mitarbeiter unter Bewegungsdaten | Monatserfassung | Kurzarbeitergeld/Winterbeschäftigungsförderung. Für die restlichen 4,0 Stunden hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entschädigungszahlung.
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