Hallo Community, die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte deckt arbeitstäglich einen Hin- und einen Rückweg ab. Legt ein Arbeitnehmer an einem Arbeitstag nur einen dieser Wege zurück, ist für den betreffenden Arbeitstag nur die Hälfte der Entfernungspauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12.02.2020 – VI R 42/17 entschieden hat. In der Praxis werden "halbe Fahrtstrecken" zu einer vollen Hin- und Rückfahrt aufsummiert und verbleibende halbe Fahrten in den Folgemonat verschoben. Die Abrechnung „halber Fahrten“ zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. die Ermittlung der Hälfte der Entfernungspauschale ist derzeit mit Lohn und Gehalt nicht möglich. Wir werden Ihren Wunsch prüfen, diese Form der Abrechnung in Lohn und Gehalt zu ermöglichen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir derzeit keine Aussage darüber treffen können, ob und wann dieser Wunsch realisiert wird. Vielen Dank.
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