Danke für die Hinweise und Darstellung der Bedenken. Ich habe noch einmal mit dem Leasinggeber Kontakt aufgenommen und mir den Sachverhalt erklären lassen. Außerdem habe ich mir die Erklärungen in Haufe angeschaut. In unserem Fall handelt es sich um ein Rentsharing. Es bestehen, wie in Haufe dargestellt, zwei getrennte Mietverträge. 1. Vertrag zwischen Leasinggeber und uns und 2. zwischen Leasinggeber und AN in Höhe des geldwerten Vorteils. Aus diesem Grund passt dieser Auszug aus Haufe: Beim Pkw-Gemeinschaftsleasing mieten der Unternehmer und der Arbeitnehmer ein Fahrzeug gemeinsam. Der Unternehmer ist Mieter für die Zeit, in der der Arbeitnehmer das Fahrzeug für unternehmerische Zwecke nutzt, während der Arbeitnehmer für die Zeit Mieter ist, in der er das Fahrzeug privat nutzt. Es sind unterschiedliche Modelle bekannt geworden. Die umsatzsteuerliche Beurteilung hängt von den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen ab. Die Verträge zum Gemeinschaftsleasing nach RentSharing® sollen Schwierigkeiten bei Haftungsfragen und Kostenbeteiligungen sowie die sich aus der privaten Fahrzeugnutzung ergebenden Risiken vermeiden. Sie sehen weder für den Unternehmer noch für den Arbeitnehmer eine Kaufoption vor. Die Leasingrate des Arbeitnehmers entspricht mindestens dem ertragsteuerlichen geldwerten Vorteil der Privatnutzung bei einer Fahrzeugüberlassung durch den Unternehmer. Verträge nach dem RentSharing® sind umsatzsteuerlich als getrennte Verträge zwischen Vermieter und Unternehmer sowie zwischen Vermieter und Arbeitnehmer anzuerkennen. Das Fahrzeug ist dem Vermieter zuzurechnen. Dem Unternehmer steht aus seiner Leasingrate unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG der Vorsteuerabzug zu. Eine Fahrzeugüberlassung zwischen Unternehmer und Arbeitnehmer liegt nicht vor, weil der Arbeitnehmer das Fahrzeug anteilig selbst least. Wir würden deshalb in der Gehaltsabrechnung nur die Gehaltsumwandlung über Entlohnung/Bezüge mit der LA2470 erfassen. Da es sich nicht um eine Fahrzeugüberlassung zwischen Unternehmer und Arbeitnehmer handelt, würden wir das Fahrzeug nicht als Firmenwagen erfassen. Hierdurch wäre die Berechnung der USt-Differenz ebenfalls ausgeschlossen. Da der AN eine Mietzahlung in Höhe des Sachbezugs an den Leasinggeber leistet, wird die USt für die Privatnutzung von dem LG an das Finanzamt abgeführt. Ich würde sagen, dass nun der Ablauf und die Berechnung deutlich ist. Vielen Dank nochmal für die Mühe @STMB, @rschoepe und @cro
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