Hallo Datev,
wir haben bei einem ehemaligen Arbeitnehmer, der vom 15.4.24 bis 14.4.25 beschäftigt war, das Problem, dass der April 2024 in der Arbeitsbescheinigung nicht aufgeführt wird, und der April 2025 wird als voller Monat (gibt es keine Angabe von genauen Daten bei Teilmonaten mehr?) gemeldet.
Lt. *Verfahrensbeschreibung BA-BEA (Seite 18):
Erforderlich sind die letzten 12 Abrechnungsmonate der zur Arbeitslosenversicherung
beitragspflichtigen Beschäftigung vor Beschäftigungsverhältnis Ende (BVEND).
sowie
Als Beginn ist das Anfangsdatum des Zeitraumes innerhalb des Abrechnungszeitraumes, für
den Arbeitsentgelt gemeldet wird (in der Regel der 1. des Monats), anzugeben.
Da in der Regel der Abrechnungszeitraum einen Monat umfasst, beziehen sich die
nachfolgenden Erläuterungen auf den Abrechnungsmonat. Die Erläuterungen gelten aber
auch für andere regelmäßige Abrechnungszeiträume (z. B. wenn der regelmäßige
Abrechnungszeitraum nicht einen Monat, sondern nur 2 Wochen umfasst).
Werden für einen Arbeitnehmer innerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses mehrere
Abrechnungen für einen Abrechnungszeitraum getätigt, so sind die Entgelte für diesen
Zeitraum zusammen zu rechnen.
Anzugeben sind grundsätzlich volle Abrechnungsmonate. Teilweise Abrechnungsmonate zu
Beginn oder Ende des Beschäftigungsverhältnisses sind abweichend vom Grundsatz
ebenfalls zu melden. Dabei sind nur Abrechnungsmonate zu melden, die beim
Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis (BVEND) vollständig abgerechnet waren
und in denen ein zur Arbeitslosenversicherung beitragspflichtiges Entgelt erzielt wurde.
ergänzend
Beispiel:
Regelmäßiger Abrechnungszeitraum ist ein Kalendermonat. Die Beschäftigung beginnt aber
erst am 15. des Kalendermonats. Dieser teilweise Abrechnungszeitraum vom 15. bis zum
Ende des Kalendermonats ist als Abrechnungszeitraum zu melden.
.
Demnach wären die gemeldeten Monate (5/24 - 4/25 = 12 Monate) korrekt und die Forderung der BA, dass 04/2024 ebenfalls zu melden wäre, falsch?
Hallo,
in der seit 01.01.2025 gültigen „Verfahrensbeschreibung BA-BEA Bescheinigungen elektronisch annehmen“ wurde festgelegt, dass in der Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III nur Monate gemeldet werden dürfen, die am Tag des Austritts abgerechnet waren.
Vermutlich wurde der Monat 04/2025 vor dem Austrittsdatum abgerechnet, weshalb Lohn und Gehalt nun die Arbeitsbescheinigung mit dem Zeitraum 05/2024 bis 04/2025 erstellt. Zählt man die Monate zusammen, kommt man in Summe auf die 12 Monate. Lohn und Gehalt bescheinigt daher den Zeitraum korrekt nach der aktuellen Verfahrensbeschreibung.
Programmtechnisch gibt es in Lohn und Gehalt die Möglichkeit, den letzten abgerechneten Monat vor Beschäftigungsende manuell vorzugeben. Hierfür öffnen Sie auf der Mitarbeiterebene unter Stammdaten | Beschäftigung | Kündigung/Entlassung die Registerkarte "Sonstiges". In der Gruppe "Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III" im Feld "Letzter vollständig abgerechneter Monat vor Beschäftigungsende" erfassen Sie den Monat 03/2025. In diesem Fall erstellt Ihnen Lohn und Gehalt dann eine Arbeitsbescheinigung mit dem Zeitraum 04/2024-03/2025 (in Summe 12 Monate).
Den Zeitraum 04/2024-04/2025 wird Ihnen Lohn und Gehalt nicht bescheinigen, da wir dann einen Zeitraum von 13 Monaten melden würden.
Wir empfehlen Ihnen sich mit diesen Informationen nochmal an die BA zur Klärung zu wenden.
Weitere Informationen erhalten Sie im Dokument 1039218 - Arbeitsbescheinigung (BEA) – Letzter abgerechneter Monat wird nicht bescheinigt.
Danke, so habe ich das auch verstanden. Ich habe das der Agentur für Arbeit auch schon mitgeteilt, mit dem Hinweis, dass ggf. die Verfahrensbeschreibung anzupassen wäre, wenn sie nicht die gewünschten Daten gemeldet bekommen. Ob der Hinweis was bringt, bleibt abzuwarten...