Soviel ich weiß, sind Ansprüche eines Verstorbenen, die an einen Erben übergehen, steuer- und sv-pflichtig. Haufe sgt z. B.: Sozialversicherungsträger zu Urlaubsansprüchen Verstorbener Bisher wurde seitens der Sozialversicherungsträger die Auffassung vertreten, dass eine Urlaubsabgeltung aus Anlass des Todes des Arbeitnehmers nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen ist. Vor dem Hintergrund der jüngeren Rechtsprechung des BAG hat der GKV-Spitzenverband am 29. August 2019 ein Rundschreiben veröffentlicht, das eine gegenteilige Auffassung vertritt. Urlaubsabgeltungen aus Anlass des Todes des Arbeitnehmers sind danach als Arbeitsentgelt anzusehen. Sicherlich lässt sich dieser Vergütungsbestandteil auch auf Gehaltsansprüche beziehen. Und weiter sagt Haufe: Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die erst nach dem Tod des ursprünglich Bezugsberechtigten zufließen, sind – unabhängig vom Rechtsgrund der Zahlungen – als Einkünfte des Erben anzusehen und nach dessen ELStAM zu versteuern. Für die Entstehung der Steuerschuld bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit kommt es allein auf den Zeitpunkt des Zuflusses an. Die Vereinfachungsregelung, nach der der Arbeitgeber den Arbeitslohn im bzw. für den Sterbemonat nach den ELStAM des Verstorbenen abrechnen kann, greift nicht, da es sich nicht um laufenden Arbeitslohn handelt. Der Erbe sollte meiner Ansicht nach mit seinen Personalstammdaten im jeweiligen Lohnprogramm hinterlegt und abgerechnet werden.
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