abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Arbeitsbescheinigung für vorhergegangenen Zeitraum

8
letzte Antwort am 22.01.2025 10:22:54 von tobias_maass
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
Heikewieth
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 1 von 9
751 Mal angesehen

Guten morgen liebe Mitstreiter 

 

folgendes Problem.

Ein Mitarbeiter war vom 01.07.2022-15.11.2022 bei unserem Mandant beschäftigt.

dann nochmals vom 06.03.23-30.09.2023. Die Arbeitsbescheinigung wurde vom 06.03.-30.09. erstellt und mit Lohn und Gehalt über das RZ gesendet.

jetzt benötigt er noch eine Arbeitsbescheinigung vom 01.07.232-15.11.23.,

Leider will  mein Programm mir das Datum nicht nehmen und springt immer wieder auf den 06.03.23 bzw. das Feld ict grau hinterlegt und ich kann keinen anderen Zeitpunkt eintragen.

Jemand eine Idee wie ich die AB elektronisch für den Zeitraum ab 01.07. erstellen kann???

Danke und euch einen schönen Tag....

DATEV-Mitarbeiter
Astrid_Preuß
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 2 von 9
700 Mal angesehen

Hallo,


in Lohn und Gehalt kann eine Arbeitsbescheinigung (BEA) nicht für vorangegangene Beschäftigungszeiträume erstellt werden.


Sie können diese Arbeitsbescheinigung manuell über sv.net erstellen und übermitteln.

 

Beste Grüße Astrid Preuß
Personalwirtschaft | DATEV eG
0 Kudos
tobias_maass
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 3 von 9
645 Mal angesehen

😳😳😳

 

...manchmal staunt man über DATEV. Die Daten der vorherigen Beschäftigungszeiträume sind ja vorhanden und befüllen im Programm Bescheinigungswesen die Arbeitsbescheinigung korrekt. Was aufgrund der Pflicht zum elektronischen Versand nichts nützt. 

 

0 Kudos
MikeWHerbs
Erfahrener
Offline Online
Nachricht 4 von 9
638 Mal angesehen

Bei nächsten mal:

 

zweite Personalnummer hilft.

 

 

 

Gruss Mike

Do you trust what I trust? Me, myself and I (Metallica 1988)
kfry
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 5 von 9
325 Mal angesehen

Hallo liebe Lohnkollegen,

 

ist es immer noch so, dass für einen früheren Beschäftigungszeitraum über die gleiche PNr. keine Arbeitsbescheinigung übermittelt werden kann? Die Kündigungsdaten erfassen kann man ja - gibt es für die Übermittlung mittlerweile eine Lösung?

 

Danke kfry

0 Kudos
sue
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 6 von 9
306 Mal angesehen

Das Kalenderjahr 2022 muss noch nicht elektronisch übermittelt werden und eine Papierbescheinigung gibt Lohn und Gehalt ja für den Zeitraum aus, die ich persönlich verwenden würde.

 

Edit: Hatte nicht gesehen, dass es ein alter "Fall" war.

0 Kudos
kfry
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 7 von 9
293 Mal angesehen

Danke für den Tipp, leider handelt es sich um einen Zeitraum bis 04/23.

0 Kudos
Admin_Patrick
Beginner
Offline Online
Nachricht 8 von 9
280 Mal angesehen

Sehr geehrte Frau Preuß,

 

die Problematik mit den unvollständigen Beschäftigungsdaten in der elektronischen Arbeitsbescheinigung bestehen auch im Januar 2025 noch.

 

Ihr Lösungsvorschlag mit SV.net (heute SV Meldeportal) ist aus Kosten und Zeitgründen inakzeptabel.

Da alle Daten vollständig im Mitarbeiter erfasst sind und bei Nutzung des Moduls 'Bescheinigung' auch vollständig in die Papierversion übernommen werden, ist der aktuelle Zustand nicht haltbar.

 

Hier muss DATEV nun endlich nacharbeiten und die Daten vollständig über nehmen oder zumindest eine manuelle Anpassung von dem Versandt ermöglichen.

 

In der jetzigen Version haben wir immer unnötige Mehrarbeit, da entweder Rückfragen von der Arbeitsagentur kommen oder der ganze Vorgang manuell im Meldeportal nachgebaut werden muss.

 

Eine Rückmeldung von DATEV wäre hier gut.

 

Danke

tobias_maass
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 9 von 9
273 Mal angesehen

Die Wahrscheinlichkeit, dass DATEV in diesem Punkt bei der On-Premise-Version etwas ändert, wird wohl gegen Null gehen, bevor der Lohn komplett in der Cloud läuft.

8
letzte Antwort am 22.01.2025 10:22:54 von tobias_maass
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage