Hallo liebe Community,
folgender Sachverhalt:
Mitarbeiter ist zum 31.10.2018 ausgeschieden, hat Resturlaub abgebaut, somit ab 01.09.18 nicht mehr bei uns gesehen.
Er hat am 15.09.2018 bei einem anderen AG angefangen, somit Steuerklasse VI bei uns.
Es gab Streitigkeiten über immense Überstunden.
Das Ergebnis: ein Vergleich vor dem Arbeitsgericht.
Wortlaut: "Die Beklagte zahlt an den Kläger restliche Arbeitsvergütung in Höhe von einmalig € xxx brutto."
Ist das eine Abfindung? Da im Vergleich von "Arbeitsvergütung" die Rede ist.
Wie rechne ich das korrekt ab?
NB ins Vorjahr? Oder aktuell in den Januar? Als Abfindung, Vergütung/Lohn oder Überstundenabgeltung?
Für Eure Hilfe im Voraus vielen Dank!
Liebe Grüße
Hallo Frau Kretzschmar,
ohne rechtliche Wertung, da ja nicht sämtliche Details bekannt sind, schätze ich es so ein:
Es handelt sich hier nicht um eine Abfindung wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes (Entschädigungsabfindung), sondern eine Überstundenabgeltung.
Abfindungen sind Entschädigungen, die der Arbeitnehmer als Ausgleich für die mit der Auflösung des Dienstverhältnisses verbundenen Nachteile erhält, insbesondere für den Verlust des Arbeitsplatzes. ...
Zu Abfindungen zählen Zahlungen des Arbeitgebers, wenn damit keine bereits aus dem Dienstverhältnis erworbenen vertraglichen Ansprüche des Arbeitnehmers abgegolten werden, sondern die Zahlung in der Auflösung des Dienstverhältnisses begründet ist.
Da es sich offenbar um angesammelte Überstunden handelt, müssten Sie diese normalerweise jedem Lohnabrechnungszeitraum zurechnen. Es gibt es aber eine Vereinfachungsregelung, womit die Abgeltung wie ein sonstiger/Einmalbezug abgerechnet werden kann mit der Ausnahme, dass aus diesem Betrag Umlagebeiträge berechnet werden müssen. Dafür gibt es unter LODAS die Stammlohnart 877, die bereits entsprechend vorgeschlüsselt ist.
Mehrarbeitslohn / Überstunden (Beispiele für LODAS)
siehe Punkt 4 Auszahlung angesammelter Überstunden als Einmalbezug
Bei der Abrechnung muss zwischen Steuer- und Sozialversicherungsrecht unterschieden werden: Steuerlich gilt das Zuflussprinzip, sv-rechtlich das Entstehungsprinzip. Das bedeutet für die Abrechnung mit 01/19:
1. Abruf der ELStAM zum 01.01.2019 als Nebenarbeitgeber (Rückmeldung Stkl. 6)
2. Stammlohnart 877, falls noch nicht angelegt, im Monat 10/18 anlegen
3. Nachberechnung auf den letzten Monat in 2018 (Oktober) mit dem entsprechenden Betrag xxx und der Stammlohnart 877
4. nach durchgeführter Abrechnung die manuelle ELStAM-Abmeldung nicht vergessen
Dadurch wird eine korrigierte B/N-Abrechnung für 10/18 erstellt, in der abgerechnete Betrag verbeitragt wird; das Steuerbrutto wird mit "FJ" wie Folgejahr gekennzeichnet. In der B/N-Abrechnung 01/19 wird das Steuerbrutto VJ ausgewiesen und der Auszahlungsbetrag.
siehe auch Einmalbezug / sonstiger Bezug, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld (Beispiele für LODAS)
Hallo Herr Preuß,
tausend Dank für die ausführliche Hilfe.
Vorm Schlafengehen hatte ich genau diese Lösung auch für mich ausbaldowert. Was man nicht so alles mit nach Hause nimmt...
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag!